- 21.07.2021, 08:30:27
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ÖAMTC: Was tun bei Fahrzeugschäden durch Hochwasser – wann man mit Ersatz rechnen kann
Versicherungsleistungen und Selbstbehalte prüfen – Schäden unverzüglich melden
Utl.: Versicherungsleistungen und Selbstbehalte prüfen – Schäden
 unverzüglich melden =
Wien (OTS) - Die schweren Unwetter der vergangenen Tage haben in
 weiten Teilen Österreichs zu Überflutungen und damit u. a. auch zu
 Schäden an vielen Fahrzeugen geführt. Ob die jeweilige Versicherung
 den Schaden übernimmt, lässt sich anhand der Polizze überprüfen.
 "Schäden durch Naturgewalten werden bei Kfz in der Regel durch eine
 Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung übernimmt
 die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen
 geeigneten Werkstatt", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer.
 Wichtig für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist allerdings
 die richtige Vorgehensweise: "Die Schadensmeldung sollte unverzüglich
 erfolgen. Von Vorteil ist eine Dokumentation mit Fotos, vor allem mit
 allen Details der Schäden", weiß der Experte des Mobilitätsclubs.
 "Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es
 sich, Zeugen namhaft zu machen."
Je nach vertraglicher Regelung und Versicherungsanbieter sind auch
 Selbstbehalte möglich. War das Auto an einer gefährdeten Stelle, z.
 B. unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, könnte die
 Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern.
 Wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder das Fahrzeug nach bestem
 Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte,
 verhält es sich jedoch anders. Ein Totalschaden ist speziell bei
 älteren Fahrzeugen ärgerlich, weil im Regelfall maximal der Zeitwert
 ersetzt wird.
Haftpflichtversicherung allein hilft bei Unwetter nicht
"Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, bekommt bei einem
 Unwetterschaden kein Geld ", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. Anders,
 wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde: Entsteht am
 Fahrzeug etwa ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der
 Straßenerhalter (Bundesland oder Gemeinde). Dazu muss aber der
 Geschädigte dem Straßenerhalter eine grobe Fahrlässigkeit, also zum
 Beispiel grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer
 Hochwasserstelle, nachweisen. Betreiber mautpflichtiger Autobahnen
 und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte
 Fahrlässigkeit. Übrigens: Entstehen durch ein Unwetter Schäden am
 Fahrrad oder E-Bike, sind diese normalerweise durch die
 Haushaltsversicherung gedeckt. Immer muss man aber selbst aufmerksam
 sein. Wer eigene Schäden fahrlässig herbeiführt, wird sich ein
 erhebliches Mitverschulden vorhalten lassen müssen.
Zeigt sich die Versicherung nach der Meldung mit der
 Schadenabwicklung zurückhaltend, können sich ÖAMTC-Mitglieder an die
 Juristen des Mobilitätsclubs wenden, Kontakt unter
 www.oeamtc.at/rechtsberatung.
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