- 21.07.2021, 08:30:27
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ÖAMTC: Was tun bei Fahrzeugschäden durch Hochwasser – wann man mit Ersatz rechnen kann
Versicherungsleistungen und Selbstbehalte prüfen – Schäden unverzüglich melden
Utl.: Versicherungsleistungen und Selbstbehalte prüfen – Schäden
unverzüglich melden =
Wien (OTS) - Die schweren Unwetter der vergangenen Tage haben in
weiten Teilen Österreichs zu Überflutungen und damit u. a. auch zu
Schäden an vielen Fahrzeugen geführt. Ob die jeweilige Versicherung
den Schaden übernimmt, lässt sich anhand der Polizze überprüfen.
"Schäden durch Naturgewalten werden bei Kfz in der Regel durch eine
Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung übernimmt
die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen
geeigneten Werkstatt", erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer.
Wichtig für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist allerdings
die richtige Vorgehensweise: "Die Schadensmeldung sollte unverzüglich
erfolgen. Von Vorteil ist eine Dokumentation mit Fotos, vor allem mit
allen Details der Schäden", weiß der Experte des Mobilitätsclubs.
"Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es
sich, Zeugen namhaft zu machen."
Je nach vertraglicher Regelung und Versicherungsanbieter sind auch
Selbstbehalte möglich. War das Auto an einer gefährdeten Stelle, z.
B. unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, könnte die
Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern.
Wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder das Fahrzeug nach bestem
Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte,
verhält es sich jedoch anders. Ein Totalschaden ist speziell bei
älteren Fahrzeugen ärgerlich, weil im Regelfall maximal der Zeitwert
ersetzt wird.
Haftpflichtversicherung allein hilft bei Unwetter nicht
"Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, bekommt bei einem
Unwetterschaden kein Geld ", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. Anders,
wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde: Entsteht am
Fahrzeug etwa ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der
Straßenerhalter (Bundesland oder Gemeinde). Dazu muss aber der
Geschädigte dem Straßenerhalter eine grobe Fahrlässigkeit, also zum
Beispiel grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer
Hochwasserstelle, nachweisen. Betreiber mautpflichtiger Autobahnen
und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte
Fahrlässigkeit. Übrigens: Entstehen durch ein Unwetter Schäden am
Fahrrad oder E-Bike, sind diese normalerweise durch die
Haushaltsversicherung gedeckt. Immer muss man aber selbst aufmerksam
sein. Wer eigene Schäden fahrlässig herbeiführt, wird sich ein
erhebliches Mitverschulden vorhalten lassen müssen.
Zeigt sich die Versicherung nach der Meldung mit der
Schadenabwicklung zurückhaltend, können sich ÖAMTC-Mitglieder an die
Juristen des Mobilitätsclubs wenden, Kontakt unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung.
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