- 15.07.2021, 16:55:23
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- OTS0163
AK Klein: Jetzt Chance im Kampf gegen Lohndumping nutzen!
Bundesrat blockiert – nun müssen dringend notwendige Verbesserungen beim Lohn-und Sozialdumpinggesetz vorgenommen werden.
Utl.: Bundesrat blockiert – nun müssen dringend notwendige
Verbesserungen beim Lohn-und Sozialdumpinggesetz vorgenommen
werden. =
Wien (OTS) - Mit der heutigen Blockade des neuen Lohn- und
Sozialdumpinggesetzes (LSD-BG) im Bundesrat tut sich für AK Direktor
Christoph Klein „ein Zeitfenster auf, um dringend notwendige
Verbesserungen vorzunehmen.“ Und weiter: „Ich hoffe sehr, dass es
noch zu Anpassungen im Sinne der Gerechtigkeit für ArbeitnehmerInnen
und für korrekte Arbeitgeber kommt.“ Die AK ortet insgesamt vier
Punkte, die noch dringend repariert werden müssten:
- Für die nachgewiesene Unterentlohnung gibt es je nach
Gesamtsumme des vorenthaltenen Entgelts gestaffelte Strafen bis zu
einer Höchststrafe von 400.000 Euro. Dieser Höchstrahmen gilt aber
nur bei vorsätzlicher Ausbeutung in einem krassen Ausmaß: Die
Entlohnung muss hier mehr als 40 Prozent unter dem
kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen! „Aus unserer Sicht
rechtfertigt auch ein 30 prozentiger Lohnraub die mögliche Anwendung
des Höchstrahmens (der von der Strafbehörde ja ohnehin nur in
angemessenem Verhältnis zu Schaden und Schuld ausgeschöpft werden
darf)“, sagt AK Direktor Christoph Klein.
- Die Behörde hat den Höchstrahmen der Strafen, den sie
anwendet, jeweils um eine Stufe zu senken (je nach Schadenshöhe von
höchstens 250.000 auf höchstens 100.000 Euro bzw. von höchstens
100.000 auf höchstens 50.000 Euro), wenn der Arbeitgeber im
Strafverfahren umfassend zur Aufklärung beiträgt. Der Grundgedanke
(„tätige Reue“) ist völlig in Ordnung, aber höchst unvollständig
ausgeführt: Der Arbeitgeber kommt auch dann in den Genuss des
milderen Strafrahmens, wenn er zwar zur Aufklärung des Lohndumpings
beiträgt, aber seinen unterentlohnten Beschäftigten keinen Cent des
vorenthaltenen Lohns nachzahlt! Solange die Ausbeutung (und damit die
illegale Konkurrenzierung der guten österreichischen Betriebe)
aufrecht bleibt, darf es nicht zur Strafmilderung kommen.
- Mafiöse Arbeitgeber können die Strafrahmen für
Lohndumping (Höchststrafe von 50.000, 100.000 oder 250.000 Euro je
nach Schadenshöhe; im Extremfall 400.000, siehe oben) relativ leicht
vermeiden, indem sie die Kontrolle vereiteln: Sie verwehren z.B. der
Kontrollbehörde den Zutritt oder sie weigern sich, die Lohnunterlagen
zu übermitteln. Dann wird die Unterentlohnung in der Regel nicht
festgestellt werden können, und die höchstmögliche Strafdrohung
beträgt nur mehr 40.000 Euro. Das ist so, als könnte sich ein
Einbrecher der ihm drohenden Gefängnisstrafe dadurch entziehen, dass
er der Polizei die Durchsuchung der Wohnung verweigert, in der er die
Beute versteckt hält: Statt Gefängnis würde ihm dann nur mehr eine
bescheidene Geldstrafe wegen „Durchsuchungsvereitelung“ drohen.
Die Arbeiterkammer verlangt, dass in solchen Fällen das bewährte
Prinzip der Beugestrafe angewendet wird: Lässt der Arbeitgeber auf
nochmalige Aufforderung die Kontrolle zu, übermittelt die Unterlagen
usw, bleibt es beim einfachen Strafrahmen. Verhindert er beharrlich
die Beweiserhebung zu den bezahlten Löhnen und Sozialabgaben, wird
der Strafrahmen mit jedem Tag höher.
- Wenn ausländische Firmen Anlagen liefern, brauchen sie
nach der Regierungsvorlage entsandten Arbeitnehmern bei der Montage
der Anlage, bei deren Inbetriebnahme, bei Einschulungen und bei
Service- und Reparaturarbeiten bis zu drei Monate lang für jede
dieser Tätigkeiten (also im Extremfall durchgehend bis zu einem Jahr)
keine österreichischen Kollektivvertragslöhne zu zahlen. Diese
Ausnahmeregelung („Montageprivileg“) ist nicht nur eine schwer
verständliche Dumping-Konkurrenzmaßnahme gegen österreichische
Anlagenbau-Unternehmen, sondern auch die Nicht-Umsetzung der
europarechtlichen Vorgabe, wonach solche Tätigkeiten nicht länger als
einen Monat vom inländischen Lohnniveau ausgenommen sein dürfen. Die
Arbeiterkammer verlangt eine europarechtskonforme Regelung.
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