• 15.07.2021, 09:26:08
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  • OTS0037

AK Erfolg: Erlebnisgutscheine von Jochen Schweizer mit abenteuerlichen Klauseln – 19 Klauseln rechtswidrig!

Oberste Gerichtshof gab AK Recht – Unzulässig: Gutscheine verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden

Utl.: Oberste Gerichtshof gab AK Recht – Unzulässig: Gutscheine
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Kauf
eingelöst werden =

Wien (OTS) - Bungee Jumping, House Running, … Adrenalin pur!
Erlebnisgutscheine vom Unternehmen Jochen Schweizer sind mit
waghalsigen Klauseln gespickt. Die AK hat 19 Klauseln bemängelt und
nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Alle 19
beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig. Bedeutend für
KonsumentInnen: Erlebnisgutscheine müssen nicht mehr innerhalb von
drei Jahren ab Kauf eingelöst werden, sondern sind 30 Jahre gültig.

Das Unternehmen Jochen Schweizer GmbH befindet sich in Deutschland
und bietet auch auf dem österreichischen Markt Erlebnisgeschenkboxen
sowie Wertgutscheine für Erlebnisse aus den unterschiedlichsten
Bereichen an.

Die AK nahm die Gutscheinklauseln unter die Lupe und hat eine
Verbandsklage gegen das Unternehmen eingebracht. Dabei stach der AK
eine Klausel besonders ins Auge: Laut einer von Jochen Schweizer
verwendeten Klausel waren Erlebnisgutscheine ungültig, wenn sie nicht
innerhalb von drei Jahren eingelöst wurden. Solche Verkürzungen der
allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren sind laut AK ohne sachlich
gerechtfertigten Grund nicht zulässig. Dieser war hier nicht gegeben.

Ein rechtskräftiges Urteil des OGH bestätigt nun die AK: Es muss
ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen, wenn die allgemeine
30-jährige Verjährungsfrist verkürzt wird. Bei einem ersatzlosen
Verfall bekäme das Unternehmen den gesamten bezahlten Betrag – sowohl
das Entgelt für das jeweilige Erlebnis als auch für die Tätigkeit
(Vermittlung) des Unternehmens. Dafür gibt es keinen sachlich
gerechtfertigten Grund. Wäre eine Rückzahlungsmöglichkeit des
Gutscheins vorgesehen, wäre keine gröbliche Benachteiligung gegeben.
Da das jedoch nicht vereinbart wurde, ist die Klausel rechtswidrig.

Zwei weitere Beispiele für unzulässige Klauseln zu
Leistungsänderungsvorbehalten:
+ Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte die AK
auch eine Klausel, wonach das Unternehmen die Leistung einseitig
ändern hätte können. Dabei war bei Erlebnisgeschenken, bei denen man
von mehreren Erlebnissen auswählen konnte, kein Anspruch auf ein
bestimmtes Erlebnis oder ein Erlebnis an einem bestimmten Ort, sofern
es für KonsumentInnen noch eine „angemessene Wahlmöglichkeit“ gab.
Das heißt: Das Unternehmen hätte sämtliche mögliche angebotene
Erlebnisse gegen andere – eventuell für KonsumentInnen unattraktivere
Angebote – austauschen können.

+ Eine weitere rechtswidrige Klausel sah vor, dass zwar das
Unternehmen ständig bemüht sei, die von ihr präsentierten Erlebnisse
korrekt und möglichst genau zu beschreiben, aber dass die Inhalte der
Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses geändert
werden könnten. Ein Bemühen um eine fortlaufende Aktualisierung der
Erlebnisbeschreibung auf der Website war ebenfalls Inhalt dieser
intransparenten Klausel. Jochen Schweizer schuldet jedoch die
Vermittlung des Erlebnispartners auf Basis der Erlebnisbeschreibung
und hat dafür einzustehen, dass der Erlebnispartner die Leistungen zu
den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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