• 09.07.2021, 11:00:16
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Video, in dem Mann brutal zusammengeschlagen wird, verletzt Ehrenkodex

Wien (OTS) - 

Nach Meinung des Senats 3 des Presserats verstößt der Videobeitrag „Mann zieht bei Auseinandersetzung Waffe - und bereut es sofort“, erschienen am 27.01.2021 auf „oe24.at/video“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Der oben genannte Beitrag betrifft ein über zweiminütiges Video. In diesem Video ist zunächst eine verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen zu sehen, bei der einer der Beteiligten eine Waffe zieht. Daraufhin kommt ein anderer Mann auf den Bewaffneten von hinten zu und reißt ihn zu Boden. Es kommt zu einer Rangelei, eine der Personen schlägt über eine längere Zeit auf den Mann, der ursprünglich die Waffe zog, ein. Schließlich kommen weitere Personen hinzu und treten das am Boden liegende Opfer mit ihren Füßen. Das Opfer bleibt danach bewusstlos am Boden liegen. Der Beitrag erschien mit dem Zusatz „Ouch“ in der Rubrik „International“.

Mehrere Leserinnen und Leser erachteten die Veröffentlichung des Videos als medienethisch bedenklich.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat teil. In der mündlichen Verhandlung brachte ihr Rechtsanwalt vor, dass das Video auf „oe24.at/video“ mit separater Medieninhaberin veröffentlicht worden sei. Diese habe sich weder der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats unterworfen noch sei sie ein „ergänzendes Medium“ im Sinne der Statuten des Presserats.

Weiters wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass das kritisierte Video ohne Präjudiz der Sach- und Rechtslage nunmehr offline genommen worden sei. Schließlich betonte er, dass sich der Vorfall außerhalb von Europa zugetragen habe, sodass im Ergebnis eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ausscheide.

  1. Zur Frage der Zuständigkeit bzw. der Verantwortlichkeit von „oe24.at“

Nach Meinung des Senats muss sich die Medieninhaberin von „oe24.at“ die auf „oe24.at/video“ gezeigten Inhalte aus ethischer Sicht zurechnen lassen. Da die Medieninhaberin die Videobeiträge von „oe24.at/video“ regelmäßig auf „oe24.at“ übernimmt oder auf diese zumindest verlinkt, identifiziert sie sich mit der Berichterstattung von „oe24.at/video“ fortdauernd. Für die ethische Verantwortlichkeit spricht neben der generellen Aneignung der Beiträge auch noch die Verknüpfung der Unterseite mit der Hauptseite, die fehlende Transparenz hinsichtlich der Medieninhaberschaft von „oe24.at/video“ sowie die enge redaktionelle Verbindung der beiden Medien, die zu derselben Unternehmensgruppe gehören. Im Übrigen gestand auch der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung ein, dass „oe24.at/video“ eine Unterseite von „oe24.at“ sei und bestritt bloß deren Medieninhaberschaft. Der Senat betrachtet daher die Unterseite „oe24.at/video“ als integrativen Bestandteil der Hauptseite „oe24.at“.

  1. Zur medienethischen Beurteilung

Nach Auffassung des Senats verletzt die vorliegende Veröffentlichung die Persönlichkeitssphäre der Person, die im Video auf brutale Art und Weise zusammengeschlagen und getreten wird. Das Bildmaterial zeigt das Gewaltopfer sowohl während der Tat als auch danach wie es bewusstlos am Boden liegt. Der Senat stuft den Beitrag daher als Verletzung der Menschenwürde ein (siehe Punkt 5.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse). Zudem bewertet der Senat die Kommentierung des Vorfalls durch die Redaktion mit dem Begriff „Ouch“ als zynisch. Anstatt die brutale Gewalt zu verurteilen und in einen entsprechenden Kontext zu Gewalt auf der Straße oder Bandenkriminalität in Südamerika zu setzen, wird die Attacke verharmlost und ins Lächerliche gezogen. Der Senat erachtet es sohin als evident, dass hier der Persönlichkeitsschutz und die Intimsphäre des Opfers missachtet wurden. Darüber hinaus trägt die Veröffentlichung des Videos zur Verrohung bei; es ist auch nicht auszuschließen, dass das Gewaltvideo zu Nachahmungstaten anregt.

Zwar hält der Senat fest, dass die involvierten Personen aufgrund der schlechten Bildqualität auf dem Video nicht deutlich zu erkennen sind. Für ihre nahen Angehörigen und Bekannten sind sie jedoch aufgrund der Bekleidung und wohl auch wegen des drastischen Vorfalls jedenfalls identifizierbar; in dem Zusammenhang ist auch auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex zu verweisen, wonach auf die Anonymitätsinteressen von Verbrechens- und Unfallopfern besonders zu achten ist. Nach Auffassung des Senats spielt es auch keine Rolle, dass sich die Schlägerei in Südamerika und nicht in Europa zugetragen hat – dieser Aspekt tritt gegenüber den Interessen des Opfers auf Schutz seiner Menschenwürde und Privatsphäre zurück.

Dem Senat zufolge diente die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User (Punkt 10.3 des Ehrenkodex). Dafür spricht auch die zynische Kommentierung durch die Redaktion. Vor diesem Hintergrund wurde das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht.

Zuletzt merkt der Senat positiv an, dass der Beitrag inzwischen nicht mehr abrufbar ist und somit vom Medium im Nachhinein entfernt wurde. Der gravierende Eingriff in die Menschenwürde erlaubt es im vorliegenden Fall jedoch nicht, aufgrund der Löschung von der Feststellung eines Verstoßes gegen den Ehrenkodex abzusehen.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse fest und fordert die „oe24 GmbH“ auf, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

 

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER LESERINNEN UND LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Rückfragen & Kontakt

Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760

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