• 13.04.2021, 11:00:01
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  • OTS0096

Irreführender Artikel über „Datenpanne“ bei Terroranschlag

Wien (OTS) - 

Nach Meinung des Senats 2 des Presserats verstößt der Beitrag „Fatale Kettenreaktion: SMS löste Terrornacht aus“, erschienen auf „krone.at“, gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten).

Im Beitrag wird zunächst festgehalten, dass die Geschichte fassungslos mache: Das SMS eines Mobilfunkanbieters habe offenbar die Terrornacht ausgelöst. Weil Handynummer und Standortdaten drei Stunden vor dem Anschlag an die Polizei übermittelt worden seien, sei der Attentäter derart in Panik geraten, dass er mordend durch die Innenstadt gezogen sei. Es sei wohl der Skandal des Jahres, der der „Krone“ aus Parlamentskreisen bestätigt worden sei. So habe der Attentäter am 31. Oktober, also zwei Tage vor dem furchtbaren Anschlag im Herzen Wiens, selbst den Notruf per Handy gerufen und einen Einbruch im Keller seines Gemeindebaus gemeldet. Die „unglaubliche Datenpanne“: Der Mobilfunkanbieter habe – wie im Telekomgesetz vorgesehen – am 02. November, kurz vor der Mordtour, eine fatale Kurznachricht geschickt. Der IS-Fanatiker habe um 16.46 Uhr routinemäßig folgende SMS erhalten: „Ihre Rufnummer wurde im Zuge eines Notfalls lokalisiert und die Standortdaten an die Leitstelle LPD Wien übermittelt.“ Das allerdings dürfte den Islamisten in Panik versetzt haben. Der Anschlag sei also offenbar gar nicht geplant gewesen, zumindest nicht an diesem Abend, das SMS aber hätte eine fatale Kettenreaktion ausgelöst. Fakt sei, dass der Attentäter drei Stunden und 14 Minuten später mit einem Sturmgewehr und einer Pistole eher unkoordiniert durch die engen Straßen des Ausgehviertels beim Bermudadreieck gerannt sei. Die Telekomfirma verstecke sich hinter dem Datenschutzgesetz. Das habe vier Menschen das Leben gekostet, heißt es am Ende des Beitrags.

Mehrere Leserinnen und Leser wandten sich an den Presserat und kritisierten, dass im Artikel eine korrekte Vorgehensweise als „Datenpanne“ dargestellt und die betroffene Telekomfirma dadurch zu Unrecht in ein negatives Licht gerückt werde.

Die Medieninhaberin nahm am Verfahren teil. Ihr Rechtsanwalt merkte an, dass aus dem Artikel eindeutig hervorgehe, dass die gegenständliche SMS auf Basis einer gesetzlichen Vorgabe verschickt worden sei. Dass eine SMS mit der Information, dass die Standortdaten an die Leitstelle der LPD Wien übermittelt worden seien, im konkreten Fall verheerende Folgen ausgelöst haben könnte, sei durchaus möglich, darüber müsse auch berichtet werden. Eine Falschinformation sei dem Artikel nicht zu entnehmen. Daran vermöge auch der Satz, dass sich die Telekomfirma hinter dem Datenschutzgesetz verstecke, nichts zu ändern – hierdurch werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Telekomfirma zu keiner Stellungnahme bereit gewesen sei. Schließlich gab der Rechtsanwalt jedoch auch zu, dass manche Stellen im Artikel möglicherweise etwas ungeschickt formuliert seien, da sich der Vorwurf in Wahrheit an den Gesetzgeber richte.

Nach Meinung des Senats 2 sind Berichte über Terrorattentate für die Öffentlichkeit von außergewöhnlichem Interesse. Über ein Attentat wie jenes vom 02.11.2020 in Wien und die möglichen Hintergründe dazu ausführlich informiert zu werden, ist für die Allgemeinheit relevant. Die Pressefreiheit ist bei der Terrorberichterstattung somit prinzipiell weit auszulegen. Der Senat hält es daher für unproblematisch, dass in dem Artikel die standardisierte SMS-Nachricht nach der Meldung des Einbruchs durch den Attentäter als möglicher Auslöser für den Anschlag angeführt wird. Zahlreiche andere österreichische und internationale Medien haben über diese Ermittlungsergebnisse ebenso berichtet.

Aus diesem Informationsinteresse ergibt sich jedoch nicht, dass der Journalist den Sachverhalt in wesentlichen Aspekten inkorrekt wiedergeben darf. Im vorliegenden Artikel ist von einem „Skandal des Jahres“ und einer „unglaublichen Datenpanne“ die Rede sowie davon, dass die Geschichte „fassungslos“ mache. Der Senat bewertet diese Formulierungen als Verzerrungen, die die Leserinnen und Leser über die tatsächlichen Verhältnisse täuschen. Vielmehr war die Routinemeldung per SMS an den Attentäter über seinen Anruf bei der Polizei samt Nummernerfassung die vom Telekommunikationsgesetz vorgeschriebene Vorgangsweise, an der nichts skandalös ist.

Nach Auffassung des Senats kann deshalb weder der Telekomfirma noch den Behörden ein Vorwurf gemacht werden. Es lag auch keine Datenpanne vor, da keine personenbezogenen Daten unbeabsichtigt veröffentlicht wurden, sondern lediglich der spätere Attentäter gesetzeskonform über die Weitergabe der Daten an die Polizei informiert wurde. Zudem wurde ein Konnex zwischen den vier Todesopfern des Anschlags und der „Abwehrhaltung“ der Telekomfirma hergestellt bzw. der Telekomfirma ein Mitverschulden am Anschlag unterstellt, dem sie sich unter Berufung auf das Datenschutzgesetz zu entziehen versuche.

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass den Leserinnen und Lesern im Artikel der unrichtige Eindruck vermittelt wird, dass es zu einem vermeidbaren Fehlverhalten der Telekomfirma gekommen sei. Die Übermittlung der SMS an den späteren Attentäter wurde im Artikel wider besseren Wissens nicht als gewöhnlicher und korrekter Vorgang beschrieben; es wird suggeriert, dass die Telekomfirma für den Terroranschlag Mitverantwortung trage. Die Medieninhaberin von „krone.at“ wird aufgefordert, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten. 

Selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat „ des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt. 

Rückfragen & Kontakt

Andreas Koller, Sprecher des Senats 2, Tel.: 01-53153-830

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