• 24.03.2021, 08:21:54
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  • OTS0018

ÖAMTC warnt: Anwaltskanzlei versucht, Strafen aus Italien einzutreiben

Forderungen liegen bei mehreren Hundert Euro – Vorgehen ohne rechtliche Grundlage, Vergehen liegen oft viele Jahre zurück

Utl.: Forderungen liegen bei mehreren Hundert Euro – Vorgehen ohne
rechtliche Grundlage, Vergehen liegen oft viele Jahre zurück =

Wien (OTS) - In den vergangenen Wochen erhielten zahlreiche
Mitglieder des Mobilitätsclubs verspätete und vor allem sehr
ärgerliche "Urlaubsgrüße" – so auch Frau W. aus Niederösterreich: In
einem Mahnschreiben einer italienischen Anwaltskanzlei wurde sie
aufgefordert, rund 300 Euro zu bezahlen. Im "Lieferumfang" enthalten
war als "Beweis" auch ein Vorhalteprotokoll mit dem Vorwurf des
unerlaubten Befahrens einer Fußgängerzone. Das Vergehen lag Jahre
zurück, sie hatte zuvor keinen Strafbescheid der italienischen
Behörde erhalten.

"Selbstverständlich müssen gerechtfertigte Strafen bezahlt werden,
wenn auch die Verfahrensregeln eingehalten worden sind", stellt
ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klar. "In den uns geschilderten Fällen
geben die Mitglieder jedoch an, nie einen Strafbescheid der
italienischen Behörde erhalten zu haben, die Forderungen sind oftmals
verjährt." Von einer Verkehrsübertretung muss man jedoch rechtlich
korrekt und vor allem rechtzeitig über den Behördenweg informiert
werden. "Die Anwaltskanzlei ist für die grenzüberschreitende
Eintreibung einer öffentlich-rechtlichen Strafe nach EU-Recht nicht
zuständig – auch, wenn sie sich auf eine Beauftragung durch
italienische Kommunen beruft", weiß der Experte.

Innerhalb der EU ist bei solchen Fällen mit Auslandsbezug eine
Vollstreckung über den Heimatstaat des Beschuldigten auf Ersuchen
jenes Staates vorgesehen, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen
wurde. "Für die Eintreibung von Strafen gilt bei Ausländern außerdem
eine 360-Tage-Frist ab Feststellung der Übertretung. Innerhalb der
Frist muss das Schriftstück von der Behörde dem Zustelldienst
übergeben werden", erklärt der Jurist.

Der Mobilitätsclub hat die Anwaltskanzlei bereits schriftlich
aufgefordert, die Vorgehensweise einzustellen. "Wenn es bei den
rechtlich nicht zulässigen Forderungsschreiben an unsere Mitglieder
bleibt, wird der ÖAMTC weitere Schritte setzen", hält Authried fest.

Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und
zivilrechtlichen Forderungen

Mittlerweile ist in allen EU-Staaten die gegenseitige Vollstreckung
von Verkehrsstrafen (als öffentlich-rechtliche Forderungen) möglich,
auch mit manchen Drittstaaten wie z.B. der Schweiz. Aber: Die
ausländische Behörde muss die österreichische um Einhebung ersuchen –
eine Geltendmachung über Anwaltskanzleien oder auch Inkassobüros ist
unzulässig.

"Davon zu unterscheiden sind sogenannte zivilrechtliche Forderungen,
unter die in der Regel auch Maut- und Parkgebühren fallen – für deren
Vollstreckung sind die Gerichte zuständig und sie können sehr wohl
über Inkassobüros, Anwalt oder eben Gerichte geltend gemacht werden",
erklärt Authried.

Bei weiteren Fragen zum Vorgehen können sich Mitglieder kostenlos an
die ÖAMTC-Rechtsberatung wenden, Infos unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung.

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