2020 haben AK KonsumentInnenschützer 423 Klagen eingebracht
Utl.: 2020 haben AK KonsumentInnenschützer 423 Klagen eingebracht =
Wien (OTS) - Die Klagstätigkeit gehört zum Alltagsgeschäft der AK
KonsumentInnenschützer. Egal, ob es um gesetzes- oder sittenwidrige
Klauseln von Unternehmen geht, oder um Unternehmen, die
KonsumentInnen über „den Tisch ziehen“ wollen. So auch im Fall von
Frau B.: Ihr neuer E-Scooter gab „den Geist“ auf. Statt einer
Reparatur oder eines Austausches bot ihr der Händler einen neuen
vergünstigten E-Scooter an. Was für eine Pleite: Auch der ging
kaputt. „So geht’s nicht“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele
Zgubic anlässlich des Welttages der KonsumentInnenrechte morgen,
Montag. „KonsumentInnen werden oft abgewimmelt, obwohl sie
Gewährleistungsrechte haben.“
Die AK KonsumentenschützerInnen nehmen laufend Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Unternehmen unter die Lupe. Dabei werden oft
gesetzes- bzw. sittenwidrige Klauseln abgemahnt und auch geklagt. Die
AK klagt auch Unternehmen, wenn sie KonsumentInnen ihre Rechte
verwehren wollen. 2020 haben die AK KonsumentInnenschützer bundesweit
423 Klagen eingebracht, 318 sind abgeschlossen. Sie haben
außergerichtlich 9,4 Millionen Euro für die KonsumentInnen
zurückgeholt, vor Gericht 1,5 Millionen Euro. Zudem führten sie 38
Abmahnungen und Verbandsklagen durch.
Knock-out des E-Scooters – abgespeist mit Neukauf: Frau B. kaufte
vor 1,5 Jahren einen E-Scooter um 339 Euro. Bereits nach einem Jahr
war der Roller defekt. Die Elektronik war kaputt. Die Konsumentin
wandte sich an das Unternehmen. Das meinte, eine Reparatur sei nicht
wirtschaftlich und verweigerte darüber hinaus den Austausch.
Stattdessen bot das Unternehmen Frau B. einen vergünstigten E-Scooter
an, den sie um 200 Euro neu kaufen könnte. Frau B. nahm dieses
Angebot an. Bereits vier Monate später musste sie jedoch den
E-Scooter wieder reklamieren, da der Elektromotor hin war. Zgubic:
„Der Mangel war schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden.
KonsumentInnen scheitern aber oft, das zu beweisen.“ Frau B. war es
nicht möglich, ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Die
Konsumentin wandte sich nach diesen Pannen an die AK. Da es immer
wieder vorkommt, dass Gewährleistungsansprüche von Unternehmen
abgelehnt werden, hat die AK eine Klage eingebracht. Es wurde sogar
ein Sachverständigengutachten erstellt – das gab der AK Recht. Es lag
kein Bedienungsfehler vor!
Internetvertrag – statt Aus verlängert: Herr E. kündigte seinen A1
Internetvertrag. A1 bestätigte ihm die Kündigung schriftlich zu einem
bestimmten Datum. Doch es wurden ihm weiterhin laufend Beträge
abgebucht. Als er nachfragte, meinte A1, er hätte eine Gutschrift für
einen neuen Vertrag angenommen und wäre dadurch eine neuerliche
24-monatige Bindung eingegangen. Herr E. versicherte, dass es nie ein
Telefongespräch oder E-Mails zu einer Vertragsverlängerung gab. Er
wandte sich an die AK KonsumentInnenberatung um Hilfe. Die AK
erklärte A1, dass telefonisch abgeschlossene Verträge über
Dienstleistungen vom Unternehmer ohnedies schriftlich bestätigt und
auch von Herrn E. schriftlich rückbestätigt werden müssen. Das gilt
auch für Vertragsverlängerungen. Zudem wurde auch nicht über das
Rücktrittsrecht belehrt, weshalb er von diesem Vertrag – sofern wider
Erwarten ein Vertrag zustande gekommen wäre – zurücktreten hätte
können.
Klarna sitzt auf Geld: Frau G. wartete schon über einen Monat,
dass das Online-Bezahlservice Klarna ihr einen Rechnungsbetrag von
285,99 Euro zurücküberweist. Der Händler hatte schon am 6.10.2020
bestätigt, die rückgesendete Ware erhalten zu haben. Doch Klarna
reagierte nicht – weder auf das von ihr bei Klarna ausgefüllte
Formular noch war das Kundenservice erreichbar. Frau G. wandte sich
an die AK KonsumentInnenberatung – mit Erfolg: Die AK holte für sie
die 285,99 Euro zurück.
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