- 09.03.2021, 12:19:37
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- OTS0108
Epidemiegesetz – Drobits: Gesetzliche Beratungsfunktion des Datenschutzrates erneut torpediert
Datenschutzrat mit heftiger Kritik am Entwurf zum Epidemiegesetz und Covid-19-Maßnahmengesetz
Utl.: Datenschutzrat mit heftiger Kritik am Entwurf zum
Epidemiegesetz und Covid-19-Maßnahmengesetz =
Wien (OTS/SK) - Der Vorsitzende des Datenschutzrates und seine
Stellvertreter kritisieren in einer Stellungnahme die kurze
Begutachtungsfrist beim Epidemiegesetz und wesentliche Inhalte des
Gesetzes. SPÖ-Datenschutzsprecher Christian Drobits, stv.
Vorsitzender des Datenschutzrates, verweist darauf, dass es ja die
gesetzliche Aufgabe des Datenschutzrates sei, die Bundesregierung in
Datenschutzangelegenheiten zu beraten. „Der zuständige Minister
Rudolf Anschober unterläuft daher mit diesen kurzen Begutachtungen
das Stellungnahmerecht, das im Fall des Datenschutzrates gesetzlich
abgesichert sei.“ Auch inhaltlich hat der Datenschutzrat erhebliche
Kritik am Entwurf. ****
Zum neuen Veranstaltungsbegriff wird in der Stellungnahme des
Datenschutzrates dezidiert festgestellt, dass die Verankerung derart
schwerwiegender Grundrechtseingriffsmöglichkeiten im Dauerrecht ohne
angemessene Begutachtung schon aus grundsätzlichen Erwägungen strikt
abzulehnen sei. „Die vorgesehenen Maßnahmen etwa im Hinblick auf die
Anzeige- und Bewilligungspflicht erscheinen in Bezug auf ein
Zusammentreffen im privaten Kreis ungeeignet und völlig
überschießend“, so Drobits.
Auch die im Covid-19-Maßnahmengesetz geregelte Ermächtigung für
Inhaber oder Verpflichtete, für das Betreten nähergeregelter Orte
Daten zu ermitteln, widerspreche dem Grundrecht auf Datenschutz und
den damit verbundenen Determinierungsgebot, wonach die zu erfassenden
Daten konkret darzustellen seien.
Weiters, so Drobits, sei die Möglichkeit, Ausgangsbeschränkungen auch
dann mittels Verordnung anzuordnen, um eine nicht mehr
kontrollierbare Verbreitung zu verhindern, „klar unterdeterminiert,
überschießend und unter den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
äußerst bedenklich.“ Der Gesetzgeber dürfe nämlich nicht seine
Kompetenzen an einen Verordnungsgeber abgeben, ohne das im Gesetz
genau vorgezeichnet werde, wie dieses Ermessen auszuüben ist. Dazu
gäbe es eine ständige Rechtsprechung im Verfassungsgerichtshof.
Drobits begrüßt es, „dass es dem Vorsitzenden des Datenschutzrates
und seinen Stellvertretern im Datenschutzrat trotz der widrigen
Umstände gelungen ist, eine klare, deutliche und das Vorhaben zur
Gänze ablehnende Stellungnahme vorzulegen“. Er erinnerte in dem
Zusammenhang daran, dass der zuständige Minister Rudolf Anschober im
Vorfeld versprochen habe, die Stellungnahmen zu berücksichtigen und
auch umzusetzen. Der Datenschutzrat werde dies in seiner nächsten
Sitzung genau analysieren. (Schluss) ah/sc
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