- 16.02.2021, 17:14:11
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- OTS0179
Klarstellung bezüglich der Medienberichterstattung über „40.000 Beschuldigte“ bei der WKStA
Zahl umfasst „Verdächtige“ und „Beschuldigte“ - Schluss, dass lediglich 1% angeklagt werden, ist falsch
Utl.: Zahl umfasst „Verdächtige“ und „Beschuldigte“ - Schluss, dass
lediglich 1% angeklagt werden, ist falsch =
wien (OTS) - In der jüngsten Medienberichterstattung wurde
thematisiert, dass die WKStA 40.000 Personen als Beschuldigte geführt
hätte, wovon nur 1% verurteilt wurden. Diese Zahlen dürfen wir hier
erläutern:
Die Zahlen stammen aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 3673/J-NR/2020 am 7. Dezember 2020. Gefragt wurde dabei nach der
Zahl der „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“.
Verdächtig ist jede Person, die etwa in einer Anzeige namentlich
genannt wird. Beschuldigt ist man erst wenn die Staatsanwaltschaft
die Anzeige oder den Verdacht für so plausibel hält, dass sie
Ermittlungen einleitet.
Die Statistik der Justiz, auf deren Basis o.g. parlamentarische
Anfrage beantwortet wurde, unterscheidet nicht zwischen
„Verdächtigen“ und „Beschuldigten“. Die Zahl von knapp 40.000 umfasst
also beide Kategorien. Zudem bezieht sich die Zahl von 40.000 auf
einen Zeitraum von zwölf Jahren. Diese Umstände wurden bereits in der
Anfragebeantwortung klargestellt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Unterscheidung
zwischen „Verdächtigen“ und „Beschuldigten“ erst im Jahr 2014
eingeführt wurde.
Zudem umfasst die Zahl alle Verfahren, die im Zuge des
Ermittlungsverfahrens an andere Staatsanwaltschaften abgetreten (und
dort allenfalls angeklagt) wurden.
Der Schluss, dass lediglich 1% angeklagt werden, ist daher falsch.
Die Staatsanwaltschaft ist per Gesetz dazu verpflichtet, jeder
Anzeige nachzugehen und zu klären, ob ein Anfangsverdacht vorliegt.
Dabei ermittelt die Staatsanwaltschaft alle Umstände die gegen eine
Person sprechen, aber auch alle Umstände die für eine Person
sprechen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass kein
Anfangsverdacht vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft ihre
Tätigkeit ein. Dieses offene Ermitteln ist ein wesentliches Merkmal
einer objektiv agierenden Ermittlungsbehörde wie sie in Österreich
vorgesehen ist. Eine „Verurteilungsquote“ stellt daher kein
Erfolgskriterium dar. Der Erfolg ist die umfassende Aufklärung von
Sachverhalten – unabhängig vom Ergebnis. Das stellt auch der
einleitende Text der Anfragebeantwortung aus dem Dezember 2020 klar,
der sich bislang nicht in der Medienberichterstattung niederschlug:
„Der Erfolg der staatsanwaltschaftlichen Arbeit im
Ermittlungsverfahren liegt in der Aufklärung des Sachverhalts. Erst
diese Aufklärung lässt nach Abschluss der Ermittlungen die
Entscheidung über Einstellung, Diversion oder Anklage zu. Dass am
Ende des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls die Einstellung steht,
lässt daher den Schluss auf mangelnde Qualität der
staatsanwaltschaftlichen Arbeit gerade nicht zu. Ob Anklage oder
Einstellung ist kein Qualitätsmerkmal der staatsanwaltschaftlichen
Arbeit, vielmehr kommt es auf den Inhalt, die Aufklärung des
Sachverhalts und die rechtlich einwandfreie Subsumtion an.“
Es darf außerdem auf die Ausführungen zu Beginn letzten Jahres
hingewiesen werden:
www.justiz.gv.at/home/justiz/aktuelles/2020/anlaesslich-der-aktuellen
-berichterstattung~771.de.html
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