• 08.02.2021, 09:27:31
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  • OTS0018

AK zur Telekomgesetz-Novelle: Achtung, Kostenfalle bei Handys!

KonsumentInnen sollen nicht noch zur Kasse gebeten werden, wenn Anbieter Preise erhöhen oder Konditionen gegenüber BestandkundInnen verschlechtern

Utl.: KonsumentInnen sollen nicht noch zur Kasse gebeten werden,
wenn Anbieter Preise erhöhen oder Konditionen gegenüber
BestandkundInnen verschlechtern =

Wien (OTS) - Auf KonsumentInnen kommen Verschlechterungen bei
Gratishandys bzw. verbilligten Handys zu, kritisiert die AK. Der
Entwurf zur Telekomgesetz-Novelle sieht vor: Wer Verträge vorzeitig
auflöst, muss eine Abschlagszahlung für vergünstigte Endgeräte
leisten oder das Gerät zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn Anbieter
Verträge nicht einhalten oder ändern. Künftig sind sie ihr Handy los
oder müssen eine Abschlagszahlung leisten. Der EU-Telekomindex
gestattet ausgewogenere Lösungen – die Abschlagszahlungen sollen weg,
wenn Leistungsmängel oder nachteilige Vertragsänderungen des
Anbieters der Ausstiegsgrund sind, verlangt die AK.

Das neue Telekomgesetz setzt die Vorgaben des EU-Telekomkodex um
und ist noch bis 10. Februar in Begutachtung. Der EU-Kodex sieht vor:
KonsumentInnen müssen künftig subventionierte Geräte (etwa
günstigeres Handy, dafür 24 Monate Mindestvertragsdauer) zurückgeben
oder eine Abschlagszahlung fürs Behalten leisten, wenn sie vorzeitig
aus dem Vertrag mit Bindefrist aussteigen. Derzeit können NutzerInnen
noch darauf vertrauen, dass sie bei vorzeitigem Vertragsausstieg
wegen Nichterfüllung oder einseitiger Änderung des Vertrages keinen
Ausgleich für gewährte Preisvorteile bei Geräten zahlen bzw. diese
auch nicht zurückgeben müssen.

Laut Novelle zum Telekomgesetz des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus soll jetzt aber KonsumentInnen
eine Ersatzpflicht aufgebürdet werden und zwar auch dann, wenn der
Anbieter selbst der Grund für den vorzeitigen Vertragsausstieg ist,
etwa, weil er Tarife erhöht, Geschäftsbedingungen nachteilig ändert
oder seine versprochene Leistung nicht erbringt. Für die AK ist das
sachlich nicht gerechtfertigt. „Der EU-Telekomkodex sieht vor, dass
KonsumentInnen Verträge in diesen Sonderfällen kostenlos beenden
können. KonsumentInnen sollten daher keine Kosten haben. Alternativ
ist eine deutliche Verkürzung der mit 24 Monaten sehr langen
Mindestvertragslaufzeit ebenso denkbar, wie eine Beschränkung des
Spielraums für Anbieter, Verträge jederzeit unlimitiert zu ändern“,
sagt AK Konsumentenschützerin Daniela Zimmer.

Positiv: KonsumentInnen mit neuem Wohnsitz können darauf bestehen,
dass der Anbieter, wenn möglich, am neuen Standort die bisherige
Leistung weiter erbringen muss (zumindest einen
Internetzugangsdienst). Der Anbieter darf einen Aufwandersatz
verrechnen (nicht höher als für die Aktivierung eines
Neuanschlusses). Ist der Dienst am neuen Wohnort nicht verfügbar,
können KonsumentInnen kündigen. Warum die Kündigungsfrist aber drei
Monate betragen soll und nicht wie üblich ein Monat, sieht die AK
nicht ein. Zudem soll die Zusammenfassung der Verträge klarer und
übersichtlicher werden.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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