- 25.01.2021, 09:00:31
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AMS: Covid-19-Pandemie führte zu deutlichem Rückgang der Sperren
Im Vorjahr 93.199 Sanktionen gesetzt - Sperren um mehr als ein Drittel gesunken
Utl.: Im Vorjahr 93.199 Sanktionen gesetzt - Sperren um mehr als ein
Drittel gesunken =
Wien (OTS) - Die Covid-19-Pandemie brachte im Vorjahr nicht nur ein
starkes Ansteigen der Arbeitslosigkeit, sondern auch einen deutlichen
Einbruch am Stellenmarkt. Dieser führte zu einem Rückgang der Sperren
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Mit insgesamt 93.199
Sperren hat das Arbeitsmarktservice (AMS) im Jahr 2020 um 52.472 oder
36,02 Prozent weniger Sanktionen gesetzt als noch 2019. Zum
Vergleich: Die Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen, also jene
Personen, die mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos waren, nahm im
Vorjahr auf rund 1.002.000 Personen (+103.100/+11,5%) zu, während die
Zahl der gemeldeten freien Stellen auf 329.449 (-129.375/-24,8%)
gesunken ist.
Rund 46 Prozent der Sperren (42.719/-18.077/-29,7%) betrafen die
eigentlichen „Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes/AlVG). Man kann diese Sperren in
solche mit sehr schweren, schweren und geringeren Sanktionen
unterscheiden. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 AlVG)
kann das Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das kam 2020 in 583
Fällen vor (-214/-26,9%). Wegen Verweigerung oder Vereitelung einer
Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme wurde nach § 10 AlVG das
Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe in 18.958 (-15.089/-44,3%)
Fällen für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen
gesperrt. In 23.178 (-2.774/-8,5%) Fällen blieben Kursteilnehmerinnen
und Kursteilnehmer tageweise unentschuldigt einer Schulung fern. In
diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe nur
um diese Tage reduziert.
„Durch die Covid-19-Pandemie ist der Arbeitsmarkt stark eingebrochen.
Der Rückgang der Sperren nach Paragraph 10 geht unter anderem auf den
im Vorjahr deutlich geringeren Arbeitskräftebedarf zurück. Denn mit
dem Rückgang der offenen Stellen der Unternehmen sank auch die Zahl
der Rückmeldungen, die Ausgangspunkt für Sperren wegen Missbrauch von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind. Außerdem hatten wir
aufgrund der Corona-Situation zwischen Mitte März und Mitte Mai
überhaupt keine Sanktionen ausgesprochen“, erklärte Johannes Kopf,
Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS).
Rund 24 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines
Kontrolltermins (§ 49 AlVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem
vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das
Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige
Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 22.067 Mal
(-30.186/-57,77%) der Fall. „Dieser Rückgang erklärt sich mit
deutlich weniger AMS-Terminen aufgrund der Corona-Situation“, so
Johannes Kopf.
30 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei
Selbstkündigung. Nach Paragraph 11 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei
Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld
ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 28.413 Personen
betroffen, um 4.209 Personen oder 12,9% weniger als noch 2019. „Auch
hier dürfte Corona seine Spuren zeigen. Bei unsicherer
Arbeitsmarktlage beenden Arbeitskräfte ihr Dienstverhältnis von
selbst einfach seltener“, so Kopf abschließend.
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