- 16.12.2020, 11:59:18
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- OTS0139
AK zum Digital Service Act: KonsumentInnenschutz vor Intransparenz, Kriminalität & Co muss offline und online gelten!
AK zweifelt an schneller Rechtsdurchsetzung, da konkrete Entschädigungspflichten der Plattformen gegenüber NutzerInnen fehlen
Utl.: AK zweifelt an schneller Rechtsdurchsetzung, da konkrete
Entschädigungspflichten der Plattformen gegenüber NutzerInnen
fehlen =
Wien (OTS) - „Vorsichtig positiv“ bewerten die AK
KonsumentInnenschützer in einer ersten Reaktion den gestern
(Dienstag) präsentierten EU Kommissionsentwurf zum Digital Service
Act. Große Onlineplattformen von Amazon, Facebook & Co werden durch
neue Transparenzregeln für KonsumentInnen durchschaubarer, windige
Drittanbieter kommen nicht mehr ungeprüft auf die Plattformen.
Zweifel hingegen hegt die AK hinsichtlich einer wirksamen, raschen
Rechtsdurchsetzung.
Onlineplattformen sollen die Rückverfolgbarkeit von Onlinehändlern
sicherstellen. Bevor Amazon & Co Drittanbieter freischalten, müssen
sie deren Identität (über Kontaktdaten, Identifikationsnachweise,
Handelsregisternummer, Bankkonto, etc.) klären und die Angaben über
Online-Datenbanken der Mitgliedstaaten auch prüfen. Sind Angaben
nicht korrekt oder unvollständig dürfen sie nicht auf die Plattform.
Mehr Transparenz: Onlineplattformen, die Werbung ausspielen,
müssen künftig auch „aussagekräftige Infos über die Hauptkriterien“
angeben, die entscheiden, wer welche Werbung zu Gesicht bekommt. Sehr
große Plattformen (mindestens 45 Millionen aktive NutzerInnen in der
EU) müssen zudem bereits ausgespielte Werbung über eine Datenbank
zugänglich halten (Inhalt, Auftraggeber, Hauptkriterien für die
Auswahl von Zielgruppen, Anzahl aller erreichter Nutzer bzw. von
einzelnen Zielgruppen). Für die AK ist das ein guter Ansatz, um
Gauner-Werbung überhaupt auf die Spur zu kommen.
Die AK dämpft aber übertriebene Hoffnungen: Auch bei einem raschen
Beschluss des Digitalen-Service-Paketes werden noch lange nicht on-
wie offline dieselben Rechtsstandards beachtet werden. Viele Details
sollen bloße Verhaltenskodizes regeln – daraus ergeben sich für
KonsumentInnen keine Rechtsansprüche.
Onlinevermittler sind nicht verpflichtet, die auf ihren
Plattformen gespeicherten Inhalte allgemein zu überwachen. Dies ist
zum einen wichtig, schützt es doch Meinungsfreiheit und Privatsphäre
in Sozialen Medien. Bei Einkaufsplattformen und Onlinewerbung
bedeutet der Grundsatz auch, dass Rechtswidriges nicht durch
Vorabkontrollen entfernt werden muss, sondern erst nach
qualifizierten Meldungen von KonsumentInnen, Organisationen, die
illegalen Inhalten systematisch nachgehen (trusted flagger) oder im
Behördenauftrag.
Bei Konflikten mit den Plattformen oder „systemischen Risiken“
(etwa bezüglich Grundrechten oder Manipulationen) sollen
anbieterseitige Beschwerdemechanismen, Schlichtungsstellen,
unabhängige Audits, digitale Service Koordinatoren und ihr
Zusammenschluss in einem „EU-Board“ und zu guter Letzt Kontrollen der
EU-Kommission die Rechtsdurchsetzung verbessern. Wirksame
Rechtsdurchsetzung kann dann – wie bisher – unendlich lange dauern,
befürchtet die AK.
Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren. #fürimmer.
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