- 06.11.2020, 11:10:06
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Industrie zu Sonderbetreuungszeit: Einseitiger Rechtsanspruch gefährdet Arbeit in Unternehmen
IV-GS Neumayer: Brauchen faire und ausgewogene Lösung, vollen Kostenersatz und Planbarkeit für Unternehmen – Betriebliche Notwendigkeiten stärker berücksichtigen
Utl.: IV-GS Neumayer: Brauchen faire und ausgewogene Lösung, vollen
Kostenersatz und Planbarkeit für Unternehmen – Betriebliche
Notwendigkeiten stärker berücksichtigen =
Wien (OTS) - „Wir leben in Zeiten, die Menschen und Unternehmen vor
große organisatorische Herausforderungen stellen. Auch das Thema
Kinderbetreuung ist dabei zweifellos ein ganz wesentliches. Ein
einseitiger Rechtsanspruch bei der Sonderbetreuungszeit, wie das nun
angedacht ist, ist aus Sicht der Industrie aber abzulehnen“, stellt
der Generalsekretär der Industriellenvereinigung (IV), Christoph
Neumayer, zum gestern eingebrachten parlamentarischen Initiativantrag
klar. Vielmehr brauche es ausgewogene, flexible und einvernehmliche
Lösungen, die beide Seiten berücksichtigen. Im nun eingebrachten
Modell gehe aber jede Flexibilität und Planungssicherheit für die
Unternehmen verloren. „Angesichts der ständigen Möglichkeit
kurzfristiger Personalausfälle sind Planungs- und
Besetzungsschwierigkeiten quasi vorprogrammiert“, so Neumayer.
Kritisch zu sehen sei außerdem, dass künftig nicht mehr darauf
abgestellt werden soll, ob die Arbeitsleistung von betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Aufrechterhaltung des
Betriebs erforderlich ist. Unverhältnismäßig sei zudem die
Erstreckung des Rechtsanspruchs auch auf Betreuungskonstellationen
aufgrund von regulären Ferien und schulfrei erklärten Tagen – also
abseits von direkt pandemiebedingten Ausfällen wegen behördlicher
Schulschließungen. „Betriebliche Abläufe und Notwendigkeiten werden
hier insgesamt nicht ausreichend berücksichtigt“, so der
IV-Generalsekretär.
Auch die Kostenfrage müsse ehrlich beantwortet werden. So würde der
Ersatzanspruch der Arbeitgeberseite zwar auf 100 Prozent des
fortgezahlten Entgelts (anstatt bisher 50 Prozent) erhöht werden –
allerdings gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage und ohne Ersatz
der Lohnnebenkosten. „Es kann nicht sein, dass Unternehmen vor
vollendete Tatsachen gestellt werden und obendrein auf anfallenden
Kosten sitzenbleiben – noch dazu in einer ohnehin wirtschaftlich so
herausfordernden und kritischen Phase“, so Neumayer, der hinzufügt:
„Was es daher im Falle eines einseitigen Rechtsanspruchs jedenfalls
braucht, ist eine vollständige Refundierung sämtlicher Kosten,
inklusive der Lohnnebenkosten.“ Positiv sei abschließend an der
angedachten Regelung allenfalls, dass die Sonderbetreuungszeit, und
damit auch der Rechtsanspruch, zeitlich befristet und auf die
notwendige Betreuung von Angehörigen beschränkt sind.
Weitere Informationen: www.iv.at/medien
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