• 24.10.2020, 11:24:32
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  • OTS0025

Corona: Kirche verschärft Regeln für Begräbnisse und Chöre

Ab Sonntag dürfen nur mehr maximal 100 Personen an Begräbnissen teilnehmen - Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Sänger und Musiker verpflichtend - Bei Chören und Musikgruppen indoor nur mehr maximal sechs Personen und outdoor maximal zwölf Personen, außer bei professionellen Ensembles

Utl.: Ab Sonntag dürfen nur mehr maximal 100 Personen an
Begräbnissen teilnehmen - Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
für Sänger und Musiker verpflichtend - Bei Chören und
Musikgruppen indoor nur mehr maximal sechs Personen und
outdoor maximal zwölf Personen, außer bei professionellen
Ensembles =

Wien (KAP) - Ab Sonntag gelten im kirchlichen Bereich strengere
Regeln für Begräbnisse, Chöre und Musikgruppen. Die Bischofskonferenz
hat am Samstag die bisherige Rahmenordnung für den Bereich der
katholischen Kirche verschärft und den ab Sonntag, 25. Oktober,
geltenden neuen gesetzlichen Vorgaben zur Eindämmung der
Corona-Pandemie angepasst. Konkret dürfen ab Sonntag nicht mehr als
100 Personen an Begräbnissen teilnehmen. Für die Totenwache,
Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gilt diese
Obergrenze nicht. In diesen Fällen sind die geltenden kirchlichen
Corona-Regeln für Gottesdienste anzuwenden, wonach wie schon bisher
ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und ein
Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Mitglieder von Chören und Musikgruppen müssen ab Sonntag im
Probenraum und am Standplatz in der Kirche immer einen
Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser muss eng anliegen - Gesichtsschilde
oder Kinnvisiere sind daher nicht mehr erlaubt. Sängerinnen und
Sänger halten dabei einen Abstand von mindestens 1,5 Metern.

Ab Allerheiligen (1. November) tritt eine weitere Verschärfung in
Kraft: Ab dann dürfen an Proben und künstlerischen Darbietungen und
somit auch bei Chor- bzw. Instrumentalmusik in der Liturgie höchstens
sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im
Freiluftbereich teilnehmen. Semiprofessionelle und professionelle
Chöre sind von diesen Personengrenzen ausgenommen. Für sie besteht
aber die Verpflichtung zur Erstellung eines Präventionskonzeptes. Bei
mehr als 50 Personen indoor bzw. mehr als 100 outdoor ist auch ein
COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz, die österreichweit gilt und
von den Diözesen allenfalls auch weiter verschärft werden kann, ist
im Volltext abrufbar unter:
www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung

Die Detailregelungen für den kirchenmusikalischen Bereich wurde vom
dafür zuständigen Weihbischof Anton Leichtfried gemeinsam mit dem
Vorstand der Kirchenmusikkommission am Freitag beschlossen und sind
im Volltext unter www.kirchenmusikkommission.at abrufbar.

((ende)) PWU/HKL/leer
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