• 03.06.2020, 08:57:54
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  • OTS0022

Corona beschäftigt die Unterhaltsrechner.

Wien (OTS) - 


In Österreich gibt es covid 19 bedingt eine traurige Rekordarbeitslosigkeit.

Eine Änderung der Einkommensverhältnisse um über 10 % rechtfertigt eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung. Bei einer Unterhaltsherabsetzung kommt es darauf an, dass der künftige Einkommensrückgang gesichert ist.

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun: „Wichtig ist es, den gerichtlich festgelegten Unterhalt nicht eigenmächtig zu reduzieren. Sonst droht Exekution. Achten Sie jedoch darauf, die aktuelle Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich vorbehaltlich der Rückforderung zu bezahlen. Denn anderenfalls könnte später ein in der Vergangenheit zu viel bezahlter Unterhalt nicht rückgefordert werden“.

Rückfragen & Kontakt

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
office@rechtsanwaeltin-braun.at
Telefon: 0043/664/ 141 27 49
www.rechtsanwaeltin-braun.at
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