- 28.05.2020, 10:05:28
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Bischofskonferenz: Erleichterte Regeln für Gottesdienste ab 29. Mai
Lockerungen betreffen Wegfall der 10-Quadratmeter-Regel pro Person und mehr Teilnehmer bei Taufen, Trauungen und Begräbnissen - Fronleichnam in schlichter Form möglich
Utl.: Lockerungen betreffen Wegfall der 10-Quadratmeter-Regel pro
Person und mehr Teilnehmer bei Taufen, Trauungen und
Begräbnissen - Fronleichnam in schlichter Form möglich =
Wien (KAP) - Eine neue Rahmenordnung der Bischofskonferenz bringt
weitere Erleichterungen bei katholischen Gottesdiensten, Taufen,
Trauungen und Begräbnissen. Sie wurde am Donnerstag veröffentlicht,
gilt ab Freitag (29. Mai) und ersetzt die bisherigen Richtlinien. Dem
vorausgegangen war eine am Mittwoch veröffentlichte Verordnung des
Gesundheitsministeriums, die weitere Lockerungen für öffentliche
Gottesdienste und das religiöse Leben mit sich bringt. Die
wichtigsten auf die Verordnung zurückgehenden Änderungen betreffen
das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes und die Teilnehmerzahlen bei
Hochzeiten und Begräbnissen, die deutlich erhöht werden.
Neu ist in der kirchlichen Rahmenordnung, dass die
10-Quadratmeter-Regel pro Gottesdienstteilnehmer in geschlossenen
Räumen nicht mehr zum Tragen kommt. Diese Vorschrift beruhte auf der
zwischen Staat, Kirchen und Religionen getroffenen Vereinbarung, die
seit der Wiederzulassung öffentlicher Gottesdiensten Mitte Mai die
Corona-Schutzmaßnahmen bei religiösen Feiern geregelt hat. Diese
Vereinbarung läuft nun ebenfalls aus.
Die Vorgaben der Bischöfe geschehen "im Wissen um die gebotene
Verantwortung, die wir weiterhin füreinander haben", wird in der
Rahmenordnung grundsätzlich festgehalten. "Weitere Anpassungen werden
gemäß dem Verlauf der Pandemie erfolgen." "Gläubige, die aus
gesundheitlichen Gründen Bedenken haben oder verunsichert sind,
bleiben bis auf weiteres von der Sonntagspflicht entbunden", wird von
den Bischöfen betont. "Für das Beten und Feiern zu Hause gibt es
weiterhin verschiedene Hilfen und Angebote."
Weiter nur Handkommunion
Vorgeschrieben ist in der kirchlichen Rahmenordnung weiterhin ein
Mindestabstand von einem Meter zu Personen, mit denen man nicht im
gemeinsamen Haushalt lebt. Der Mindestabstand darf nur für den
Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen
unterschritten werden. Für das Betreten und Verlassen von
Kirchenräumen sowie für das Bewegen innerhalb der Kirchenräume ist
das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben, ausgenommen sind
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Detaillierte und geänderte Regeln gibt es für den Empfang der
Kommunion: So müssen die Hostien während der Messe bis zur
Kommunionspendung zugedeckt sein. Nach dem "Herr, ich bin nicht
würdig" kann der Zelebrant nun laut die Worte sprechen: "Der Leib
Christi". Die Gläubigen antworten gemeinsam mit "Amen". Diese Worte
entfallen jedenfalls weiterhin beim unmittelbaren Akt der
Kommunionspendung.
Nachdem der Zelebrant selbst kommuniziert hat, muss er vor der
Kommunionspendung den Mund-Nasen-Schutz anlegen und bei der Kredenz
im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Wörtlich
heißt es: "Beim Kommuniongang ist für die Gläubigen der
Mund-Nasen-Schutz nun nicht mehr verpflichtend. Dafür sind aus
hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten: Beim Gang zur
Kommunion ist der Mindestabstand von 1 Meter immer einzuhalten.
Gemeindegesang ist während der Kommunion nicht möglich. Es ist nur
Handkommunion möglich. Zwischen dem Kommunionspender und dem
Kommunionempfänger ist der größtmögliche Abstand einzuhalten. Es ist
darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger und
Kommunionspender keinesfalls berühren. Mit der heiligen Kommunion in
den Händen treten die Gläubigen zur Seite, um in genügendem Abstand
und in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen."
Hygiene, Ordner, Friedensgruß
Die schon bisher bestehenden Hygienevorschriften gelten im
Wesentlichen auch weiterhin. Beim Kircheneingang sollen
Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, Flächen und Gegenstände,
die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt bzw.
desinfiziert werden, ein "Willkommensdienst" (Ordner) soll auf die
Einhaltung der Bestimmungen achten.
Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin leer. Die Kirchen sollen vor
und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden, die
Körbchen für die Kollekte werden nicht durch die Bankreihen gereicht,
sondern etwa am Kirchenausgang bereit gestellt.
Sollte es unbeabsichtigt bei der Wahrnehmung eines liturgischen
Dienstes doch zu einem direkten Handkontakt kommen, wenn sich etwa
bei der Kommunionspendung die Hände berühren, so ist die liturgische
Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren
ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden.
Hieß es bisher, dass das gemeinsame laute Beten und Singen "auf ein
Minimum zu reduzieren" sei, so wird nun die Formulierung verwendet,
dass beides "gering zu halten" ist. Der Friedensgruß mit der Hand
bleibt weiterhin untersagt: Stattdessen sind als Friedenszeichen das
"gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens
möglich".
Gottesdienste unter freiem Himmel
Bei Gottesdiensten im Freiem entfällt die bisherige Empfehlung zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. "Die wichtigste Grundregel ist
stets einzuhalten: der Abstand von mindestens 1 Meter zwischen den
Mitfeiernden", halten die Bischöfe fest und betonen, dass darauf auch
bei Prozessionen und Bittgängen zu achten ist. Weniger Abstand ist
nur zwischen Personen erlaubt, die in einem gemeinsamen Haushalt
leben.
Darüber hinaus sollen wie schon bisher Desinfektionsmittel für alle
sichtbar zur Verfügung stehen. Ein von der Pfarre zu stellender
Willkommensdienst soll auf das Einhalten der Bestimmungen sowie eine
angemessene Platzwahl hinweisen und achten.
Beschränkungen gibt es weiterhin beim gemeinsamen Singen und Beten.
Diese "bleiben wie im Kirchenraum derzeit noch stark eingeschränkt".
Lockerungen gibt es bei der musikalischen Gestaltung: Hier "können
eine Musikkapelle, ein Chor und verschiedene Ensembles beitragen. Die
dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Ein
entsprechend größerer Abstand zueinander und zur feiernden Gemeinde
ist einzuhalten."
Weiters ist nach wie vor geregelt, dass die "Größe und die
Zusammensetzung der feiernden Gemeinde in etwa der üblichen
Gottesdienstgemeinde entsprechen" sollen. Es gehe somit um
Pfarrgemeinden, Pfarrverbände und Seelsorgeräume, "die - im Großen
und Ganzen - auch sonst miteinander Gottesdienst feiern", heißt es in
einer Erläuterung. Neben der Vermeidung einer möglichen Infektion
solle damit das Streuungsrisiko möglichst gering gehalten werden.
"Vermieden werden sollen daher überregionale 'Großveranstaltungen'
mit Gästen aus anderen Regionen", wird erklärt.
Fronleichnam bleibt in schlichter Form
Weil die neuen Gottesdienst-Regeln auch für das Hochfest Fronleichnam
(11. Juni) gelten, "kann die übliche feierliche Form der Prozession
so in diesem Jahr nicht stattfinden", wird in der adaptierten
Rahmenordnung erneut festgehalten.
Gemeinsames Singen und Sprechen bleiben beim Fest noch stark
eingeschränkt. Erleichterungen gibt es gegenüber den ursprünglichen
Regeln bei der musikalischen Gestaltung, wo jetzt "eine Musikkapelle,
ein Chor und verschiedene Ensembles" zulässig sind. "Die dafür
geltenden rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Ein entsprechend
größerer Abstand zueinander und zur feiernden Gemeinde ist
einzuhalten."
"Bei günstigem Wetter ist es möglich, dass die Eucharistie unter
freiem Himmel gefeiert wird. Findet die Messe unweit der Kirche
statt, kann anschließend das Allerheiligste in einfacher Form dorthin
übertragen werden", heißt es weiter verdeutlichend. Sollte eine
Prozession mit möglichst nur einer Statio geplant sein, dann nur in
schlichter Form und unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen.
Lockerungen bei Taufen, Hochzeiten und Begräbnissen
Nichts Neues findet sich in der Rahmenordnung hinsichtlich der
gemeinsamen Feier von Erstkommunion und Firmung. Diese finden bis auf
Weiteres nicht statt, sondern werden jeweils nach diözesanen
Regelungen verschoben.
Eine deutliche Lockerung gibt es hingegen bei kirchlichen Trauungen.
Die Teilnehmerzahl ist nun nicht mehr auf den "engsten Familienkreis"
beschränkt. Es dürfen bis maximal 100 Personen teilnehmen.
Auch für Begräbnisse am Friedhof gilt nun die maximale Teilnehmerzahl
von 100 Personen. Für Gottesdienste davor oder danach in einer
Aufbahrungshalle oder Kirche gelten die entsprechenden Regeln der
Rahmenordnung.
Keine zahlenmäßigen Beschränkungen gibt es mehr für Taufen. Die
Rahmenordnung enthält zum Taufritus einige Regeln zum Schutz des
Kindes und der Beteiligten. So ist beim Übergießen mit Wasser und der
anschließenden Salbung ein Mund-Nasen-Schutz für den Priester bzw.
Diakon verpflichtend, um besonders auch beim Sprechen die Gefahr
einer Tröpfcheninfektion zu reduzieren.
Beichte und Krankenkommunion
Keine neuen Änderungen gibt es hinsichtlich der Beichte. Diese kann
weiterhin nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in
einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die
gebotenen Abstände (mindestens zwei Meter) gewahrt bleiben können.
Bei der Krankenkommunion außerhalb von Krankenhäusern hat der Spender
wie bisher einen Mund-Nasen-Schutz zu verwenden und bei den Gebeten
den Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Da es sich hier in
der Regel um die Mundkommunion handelt, ist für die Kommunionspendung
ein Einweghandschuh zu verwenden. Die Verwendung eines
Einweghandschuhs gilt auch für die Spendung der Krankensalbung.
Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz für die Feier von
öffentlichen Gottesdiensten ab 29. Mai ersetzt die beiden bisher
erlassenen Regelwerke. Die neuen Richtlinien sind abrufbar unter:
www.bischofskonferenz.at/behelfe/corona-rahmenordnung
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