ANSCHOBER: Änderung des Epidemiegesetzes bringt demokratiepolitische Verbesserungen – auch Vorschläge der Opposition umgesetzt
Gesundheitsminister hofft auf deutliche Mehrheit im morgigen Bundesrat – prominente Juristinnen und Juristen sehen erhebliche Fortschritte und Verfassungskonformität
Wien (OTS) - Paragraph 15 des Epidemiegesetzes regelt unter anderem, unter welchen Rahmenbedingungen Kundgebungen in Zeiten der Pandemie stattfinden können. Anschober: „Bisher gab es in Krisenzeiten auf Basis des Epidemiegesetzes lediglich die Möglichkeiten, Kundgebungen zu untersagen. Mit der Neuregelung wird es nun auch möglich, dass Kundgebungen unter bestimmten Auflagen des Gesundheitsschutzes stattfinden können. Wir haben bei dieser Neuformulierung auch Vorschläge prominenter Juristinnen und Juristen berücksichtigt und auch Vorschläge der Opposition umgesetzt. Ich hoffe daher auf eine deutliche Mehrheit im morgigen Bundesrat. Denn die Neuregelung bedeutet nicht weniger, sondern mehr Verfassungskonformität.“
Die Neuregelung wird nun auch von etlichen prominenten JuristInnen positiv bewertet.
So meint Prof. DDr. Kopetzki (Uni Wien, Leiter der Abteilung für Medizinrecht): „Gegen die beschlossene Fassung des § 15 Epidemiegesetz habe ich keine Einwände, weder aus rechtspolitischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht. Von allen Textvarianten, die im Vorfeld diskutiert worden sind, wird diese Formulierung den verfassungsrechtlichen Anforderungen am besten gerecht. Im Vergleich zur bisherigen Fassung des § 15 stellt dies jedenfalls eine wesentliche Verbesserung dar.“
Prof. DDr. Mayer (Uni Wien, ehemaliger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät): „Insgesamt stellt die Neufassung in rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Hinsicht einen erheblichen Fortschritt zur geltenden Fassung dar.“
Mag. Patzelt (Generalsekretär von Amnesty International Österreich): „Bei der Reform des Epidemiegesetzes wurden nach lebhafter Debatte im Nationalrat und nach Berücksichtigung wesentlicher Abänderungsanträge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot berücksichtigt. Statt einem Totalverbot gibt es nun eine Regelung, die Versammlungen & Veranstaltungen, wenn auch unter Auflagen, ermöglicht. Eine begrüßenswerte Verbesserung! Wir fordern außerdem eine verhältnismäßige Umsetzung durch die Behörden.“
Prof. Dr. Jabloner (Universität Wien, Leiter der Forschungsstelle Hans Kelsen am Insititut für Rechtsphilosophie): „Grundsätzlich zustimmend und einverstanden“
Prof. Dr. Funk (Sigmund-Freud-Privatuniversität, Universitätsprofessor für Öffentliches Recht): „Im Vergleich zur geltenden Fassung entspricht Par15 neu den verfassungsrechtlichen Erfordernissen an Bestimmtheit und Grundrechtskonformität.“
„In dieser Form nehmen die vorgesehenen Regelungen in gebotener und hinreichender Weise auf Grund rechtliche Erfordernisse, speziell hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, des Privatlebens, der freien Religionsausübung, der Meinungsfreiheit und der Vereins- und der Versammlungsfreiheit, Rücksicht und ermöglichen im Einzelfall eine Verfassungskonformität Handhabung.“
Prof. Dr. Janko (Johannes-Kepler-Universität, Vizedekan des Instituts für Staatsrecht und Politische Wissenschaften) und Prof. Dr. Mayerhofer (Johannes Kepler Universität, Universitätsprofessor für Öffentliches Recht): „Die vorgeschlagene Neuregelung des Par15 Epidemiegesetz ist aus unserer Sicht grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie stellt zudem klar, dass die in den letzten Tagen genannten Maßnahmen, insbesondere ein Verbot von Veranstaltungsbesuchen für Personen ohne "Corona-App", nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung verordnet werden könnten.“
„Die Neuregelung ist ausreichend bestimmt, das heißt sie bindet die Handlungsmöglichkeiten des Bundesministers in verfassungskonformer Weise.“
Prof. Dr. Wendehorst (Universität Wien, Professorin für Zivilrecht): „Ich halte die Neufassung von Abs. 1 für inhaltlich begrüßenswert und der Klarheit jedenfalls dienlich. Ganz im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird nun eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Maßnahmen, die im Vergleich zur Untersagung das mildere Mittel darstellen, (selbstverständlich) auch ergriffen werden können.“
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