Frist zur Einbringung sechs Wochen ab Wiedereröffnung des Betriebs
Ob Entschädigungen für den Verdienstentgang durch die Covid-19 Maßnahmen erstattet werden, wird sich noch zeigen. Um gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung zu erheben, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer jedoch einen entsprechenden Antrag einbringen.
„Viele UnternehmerInnen haben im Moment nicht die Zeit und die Ressourcen, um einen solchen Antrag vorzubereiten oder die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Deswegen habe ich einen Musterantrag vorbereitet, den UnternehmerInnen kostenlos auf der Homepage des SWV abrufen können“, kündigt Christoph Matznetter, Präsident des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes (SWV) an. Von der freien Nutzung dieses Antrags ausgeschlossen sind berufsmäßige Parteivertreter wie beispielsweise Anwälte, Notare, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, sie müssen erst um Genehmigung ansuchen.
Stellen kann man den Antrag sechs Wochen lang, beginnend mit dem Tag der Wiedereröffnung des Geschäftslokales. „UnternehmerInnen, deren Betriebe am 13.4. wieder öffnen durften, haben also vom 13.4. an sechs Wochen Zeit, den Antrag einzubringen“, erklärt Matznetter, der beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist.
Mit der Einbringung des Antrags wahrt man also sein möglicherweise bestehendes Recht auf volle Vergütung für den erfolgten Verdienstentgang. Kosten können den UnternehmerInnen durch die Antragstellung nicht entstehen, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt.
Der Antrag kann auf der Website des SWV unter: https://www.wirtschaftsverband.at/news-detail/musterantrag-fuer-die-verguetung-auf-verdienstentgang-nach-epidemiegesetz.html abgerufen werden.
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