• 15.04.2020, 10:24:23
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  • OTS0055

ÖAMTC: Verkehrsregeln gelten auch für Kinder und Jugendliche (+ Grafik)

Alterslimits und Ausrüstungsbestimmungen beachten – bei Verstoß drohen bis zu 726 Euro Strafe

Utl.: Alterslimits und Ausrüstungsbestimmungen beachten – bei
Verstoß drohen bis zu 726 Euro Strafe =

Wien (OTS) - Neben Süßigkeiten werden sich zu Ostern manche Kinder
und Jugendliche auch über Geschenke wie Skateboard, Tretroller oder
Fahrrad gefreut haben. Vor der Nutzung ist es allerdings wichtig,
sich noch einmal mit Verkehrsregeln und Bestimmungen
auseinanderzusetzen, um Unfälle und unnötige Strafen zu vermeiden.
"Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder und müssen darauf
achten, dass diese mit Fahrrad, Skates oder Roller keine anderen
Verkehrsteilnehmer gefährden. Ansonsten drohen bis zu 726 Euro
Strafe", erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. "Zudem gilt immer,
dass alters- und entwicklungsabhängig Eltern bzw. die
Obsorgeberechtigten ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen haben." Der
Jurist des Mobilitätsclubs fasst zusammen, nach welchen Regeln die
Fortbewegungsmittel verwendet werden dürfen:

* Fahrrad, Inlineskates oder Roller: Als oberste Regel gilt, sich
stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer wie z.B.
Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem dürfen sich
unter Zwölfjährige im öffentlichen Verkehr mit E-Rollern nur in
Begleitung bewegen. Der Begleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein.
"Ausgenommen sind Kinder mit einem Radfahrausweis, der bereits ab dem
zehnten Lebensjahr oder der vierten Schulstufe erworben werden kann",
erklärt der ÖAMTC-Jurist. Mit Muskelkraft betriebene Tretroller
dürfen ab acht Jahren verwendet werden.

* Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen, in Wohn- und
Spielstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen erlaubt – auch
kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden. Die Fahrbahn,
Radfahrstreifen im Freiland und in der Regel auch im Ortsgebiet oder
generell markierte Fahrstreifen, auf denen der Radverkehr gegen die
Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu.

* Kinderfahrräder (bis 30 cm äußerer Felgendurchmesser), Skateboards,
Tretautos, Tretroller, Dreiräder und Kinderroller gelten als
Spielzeug und dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn-
oder Spielstraßen nur dann verwendet werden, wenn dadurch der Verkehr
auf der Fahrbahn und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden.
Vor allem auf Radwegen und auf Radfahrstreifen ist das Spielen nicht
erlaubt.

* Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radeln verboten. Gibt es einen
Radweg oder einen Geh- und Radweg, muss dieser von Radfahrern
grundsätzlich auch benutzt werden, außer die Benutzungspflicht ist
ausnahmsweise aufgehoben. "Nebeneinander fahren ist nur auf Radwegen,
in Wohnstraßen sowie Begegnungszonen, Fahrradstraßen und auf
öffentlichen Straßen bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern
erlaubt", so Authried. Mit mehrspurigen Fahrrädern dürfen auch
Radfahranlagen (z.B. Radweg) benützt werden, allerdings nur, wenn sie
nicht breiter als 100 cm sind.

Neue Bestimmungen für Nutzung von E-Tretrollern gelten auch
für Kinder

Mit E-Tretrollern ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und
Gehwegen grundsätzlich verboten. Allerdings kann die zuständige
Behörde es auch erlauben – ist das der Fall, darf auf diesen Flächen
nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Wichtig: Wie beim
Radfahren besteht für Kinder bis zum 12. Geburtstag die
Radhelmpflicht. E-Tretroller müssen zudem mit einer wirksamen
Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß,
hinten rot, seitlich mit gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und
schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach
vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und aufgedreht sein.

Richtige Ausrüstung kann schwere Verletzungen vermeiden

Regeln und Gesetze sollen helfen, Unfälle zu vermeiden. "Egal, womit
man unterwegs ist: Mit der richtigen Ausrüstung kann die Gefahr, sich
schlimme Verletzungen zuzuziehen, verringert werden", mahnt der
ÖAMTC-Jurist. Und auch wenn es für Kinder unter zwölf Jahren nur beim
Fahrrad eine Verpflichtung dazu gibt: Ein Helm gehört immer zur
Grundausstattung und sollte mit Handgelenk-, Ellbogen- und
Knieschützern ergänzt werden.

Bei Fragen stehen die Juristen des Mobilitätsclubs auch unter den
derzeitigen Bedingungen tagtäglich beratend zur Seite, sie sind
vollumfänglich per Telefon und E-Mail erreichbar, für Mitglieder
kostenlos – Details: www.oeamtc.at/rechtsberatung. In Notfällen
erreicht man die juristische Nothilfe rund um die Uhr, auch aus dem
Ausland, unter der Nummer der Schutzbrief-Nothilfe unter +43 (1) 25
120 20.

Aviso an die Redaktionen:
Eine Grafik zum Thema finden Sie im ÖAMTC-Presseportal unter
www.oeamtc.at/presse

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