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AK Präsident Zangerl: Klarere Regelungen für Risikogruppen dringend nötig

Schutz von Risikogruppen ist immer noch unklar und unzureichend definiert. Alle Betroffenen, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, brauchen eine eindeutige Regelung!

Innsbruck (OTS) - Parallel zum schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft gibt es auch endlich eine Regelung, mit der jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die Risikogruppen angehören. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch Schwachstellen: So entscheidet letztlich der Arbeitgeber – und nicht der Arzt –, ob Betroffene weiterarbeiten müssen oder nicht. Zudem ist noch zu wenig klar definiert, für welche Bereiche diese Schutzmaßnahmen nicht gelten.

Seit Wochen melden sich viele besorgte Beschäftigte in der AK Tirol, weil sie arbeiten müssen, obwohl sie einer Risikogruppe angehören. Nun wurden endlich Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschlossen, die Risikogruppen angehören.

Bei einer ersten Betrachtung dieser Neuregelung zeigt sich jedoch: Diese ist rechtlich höchst unklar und letztlich entscheidet der Arbeitgeber – und nicht der Arzt – , ob der Arbeitnehmer weiterarbeiten muss oder nicht.

„Die Regelung zu den Risikogruppen muss klar und eindeutig werden und darf keine Spielwiese für Juristen sein“, fordert AK Präsident Erwin Zangerl. „Denn alle Betroffenen – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – brauchen bei dieser gesundheitlich extrem wichtigen Frage vor allem Rechtssicherheit. Außerdem kann es nicht sein, dass der Arbeitgeber ,über dem Arzt steht‘ und trotz eines ärztlichen COVID-19-Attests den Arbeitnehmer im Betrieb weiterarbeiten lässt, weil er der Auffassung ist, seine Maßnahmen seien ,geeignet‘, um eine Ansteckung ,mit größtmöglicher Sicherheit‘ auszuschließen. Das letzte Wort muss immer der Arzt oder die Ärztin haben!“

Was die Situation von schwangeren Arbeitnehmerinnen anlangt, so hat die AK Tirol bereits gefordert, dass diesen ein vorzeitiger Mutterschutz mit Zahlung des Wochengeldes zustehen soll.

Die Details
Die neue Regelung zur Freistellung oder Beschäftigung von Risikogruppen sieht folgenden Ablauf vor:

  1. Die Betroffenen erhalten eine Information ihres Krankenversicherungsträgers, dass sie einer COVID-19-Risikogruppe angehören.

2. Der behandelnde Arzt hat die individuelle Risikosituation des Arbeitnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein so genanntes „COVID-19-Risiko-Attest“ auszustellen.

3. Aufgrund des COVID-19-Risiko-Attests des Arztes hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezahlt vom Dienst freizustellen, außer

  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung im Home-Office erbringen oder
  • durch geeignete Maßnahmen wird die Arbeitsleistung im Betrieb so gestaltet, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, wobei auch der Arbeitsweg zu berücksichtigen ist.

4. Im Falle einer Freistellung bekommt der Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt samt den Dienstgeberbeiträgen ersetzt.

Offene Fragen
Für Beschäftigte in der „kritischen Infrastruktur“ gelten diese Maßnahmen nicht. Um welche Bereiche es sich dabei handelt, wird vom Gesetz aber nicht definiert.
Aus einem anderen Gesetz kann abgeleitet werden, dass dazu jedenfalls folgende Bereiche gehören: öffentliche Sicherheit, Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, öffentlicher Gesundheitsdienst, öffentliche Versorgung mit Wasser und Energie, öffentliches Abfallentsorgungs- und Kanalwesen und öffentlicher Verkehr.
Kritisch wird es aber, wenn es um die öffentliche Versorgung mit lebenswichtigen Gütern geht. Denn geht man nach der so genannten „nationalen Aktivitätsklassifikation“ vor, gibt es zahlreiche Bereiche, die zur Aufrechterhaltung der „Versorgungssicherheit“ notwendig sind, wie z. B. Herstellung von Gummi und Kunststoffwaren, Verlagswesen, Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Unternehmensberatung und selbst „Beherbung und Gastronomie“ werden in dieser Klassifikation genannt, obwohl wir wissen, dass diese Betriebsstätten derzeit nicht mehr betreten werden dürfen.

Die Neuregelung ermöglicht sogar das Weiterarbeiten im Betrieb, selbst wenn Homeoffice möglich wäre, da dem Homeoffice kein Vorrang eingeräumt wird. Unklar ist auch die angeführte „Berücksichtigung des Arbeitsweges“, da der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst entscheiden darf, wie er zur Arbeit kommt. Soll nun der Arbeitgeber anordnen können, dass der Arbeitnehmer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren muss?

„Hier sind klare Regelungen nötig“, fordert AK Präsident Zangerl eine Nachbesserung.

Bei Fragen und Problemen rund ums Arbeitsrecht helfen die Sozialrechtsexpertinnen und Experten der AK Tirol unter Tel. 0800/22 55 22 – 1414 oder per eMail an arbeitsrecht@ak-tirol.com

Rückfragen & Kontakt:

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Pressestelle
Dir.-Stv. Dr. Elmar Schiffkorn
0512/5340 - 1280
elmar.schiffkorn@ak-tirol.com

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