Wien (OTS) -
Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Kurzarbeit weiterhin voll
sozialversichert?
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber auf Basis
des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit zu leisten.
Das heißt, dass sich beim Arbeitslosengeld oder für die
Pensionsbemessung für die betroffenen ArbeitnehmerInnen kein Nachteil
ergibt. Im Corona Kurzarbeitsmodell werden die
Sozialversicherungsbeiträge ab dem ersten Monat dem Unternehmen vom
AMS ersetzt.
Dürfen auch Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Auch Lehrlinge können in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Sie
erhalten allerdings die volle Lehrlingsentschädigung weiter.
Wie kann der Betriebsrat an der Kurzarbeitsvereinbarung mitwirken?
Ein im Betrieb eingerichteter Betriebsrat ist von Beginn an in die
Verhandlungen zur Einführung von Kurzarbeit einzubeziehen. Das
betrifft die Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitsmarktservice über die für die Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen
Rahmenbedingungen, über die Verhandlungen zu einer
Kurzarbeitsvereinbarung, sowie über notwendige
Betriebsvereinbarungen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an
dessen Stelle die Gewerkschaft.
Können Teilzeitbeschäftigte in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls Kurzarbeit möglich, dabei
muss jedoch die bisherige Teilzeit-Arbeitszeit entsprechend reduziert
werden.
Können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die sich in Altersteilzeit
befinden, in die Kurzarbeit einbezogen werden?
Werden in die Kurzarbeit ArbeitnehmerInnen einbezogen, für die ein
laufendes Altersteilzeitgeld gewährt wird, beziehen sich die
kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des
Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der
Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für
die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den
kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
Können auch LeiharbeitnehmerInnen im betroffenen Betrieb in die
Kurzarbeit einbezogen werden?
LeiharbeitnehmerInnen können ebenfalls kurzarbeiten, wenn der
Beschäftigerbetrieb kurz-arbeitet und auch mit dem Leihunternehmer
(Arbeitskräfteüberlasser) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung
abgeschlossen wird. Diese Kurzarbeitsvereinbarung bezieht sich nur
auf jene LeiharbeitnehmerInnen, die im kurzarbeitenden
Beschäftigerbetrieb eingesetzt sind und nun ebenfalls dort
kurzarbeiten. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht in der ausgefallenen
Arbeitszeit an ein anderes Unternehmen „verliehen“ werden. Außerdem
gilt auch hier die Behaltepflicht. Dies bedeutet während der
festgelegten Zeit der Behaltepflicht (also während der Dauer der
Kurzarbeit und einer evtl. vereinbarten Behaltefrist danach) darf die
Zahl der LeiharbeitnehmerInnen, die an den betroffenen Betrieb
überlassen wer-den, nicht verringert werden.
Dürfen während der Kurzarbeit Überstunden geleistet werden?
In der Corona-Sozialpartnervereinbarung kann auch die Zulässigkeit
der Leistung von Überstunden festgelegt werden. Es sind jene
Betriebsbereiche zu nennen, in denen Überstundenarbeit erlaubt sind.
Im Fall geleisteter Überstunden sind diese von den im jeweiligen
Abrechnungsmonat angefallenen Ausfallstunden in Abzug zu bringen.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin während der
Kurzarbeit krank wird?
Während eines Krankenstandes muss – wie stets – der Arbeitgeber
das Entgelt so weiterbezahlen, als wäre gearbeitet worden. Es tritt
also kein Einkommensverlust im Vergleich zu den Beschäftigten auf,
die weiter Kurzarbeit leisten, aber auch keine Besserstellung. Dies
gilt natürlich nur, so lange Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung
besteht.
Müssen vor der Kurzarbeit Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?
Arbeitgeber können den Verbrauch von altem Urlaub und Zeitguthaben
verlangen, jedoch nicht einseitig anordnen. In Betrieben mit
Betriebsrat ist der Urlaubsverbrauch über eine Betriebsvereinbarung
zu regeln.
Kann der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin während Kurzarbeit in
Urlaub gehen?
Selbstverständlich ist das möglich. Die meisten Vereinbarungen
sehen vor, dass während des Urlaubs das volle Entgelt bezahlt wird,
als ob es keine Kurzarbeit gäbe. Nicht möglich ist es aber, nur an
jenen Tagen Urlaubstage zu konsumieren, während derer gearbeitet
wird, und für die Tage, an denen die Arbeit ausfällt, nicht. Mit z.
B. drei Urlaubs-tagen eine ganze Woche frei zu bekommen ist also
nicht möglich.
Muss die Arbeitszeit in jeder Arbeitswoche gleich gekürzt werden oder
kann sie geblockt werden?
Innerhalb des Durchrechnungszeitraums kann die Arbeitszeit auch
ungleich verteilt werden. Die gekürzte Normalarbeitszeit muss
zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann
zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen
0%, 1 Woche 60%.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit insolvent
wird?
In diesem Fall wird die Kurzarbeit beendet. (Schluss)
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