• 19.03.2020, 13:16:06
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  • OTS0123

AK zu Corona Kurzarbeit: Die wichtigsten Fragen und Antworten 2

Wien (OTS) -

Was ist Corona Kurzarbeit?
Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die
Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient
zur Überbrückung von wirtschaftlichen (nicht saisonbedingten)
Störungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und soll die
Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden.
Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf
Basis einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung der
Sozialpartner.

Wann kann Corona Kurzarbeit in einem Betrieb eingeführt werden?
Corona-Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der
Betriebsgröße und unabhängig von der Branche möglich. Das
Unternehmen, das Corona-Kurzarbeit einführen möchte, nimmt in einem
ersten Schritt Kontakt mit dem AMS auf. Das kann per mail oder
telefonisch erfolgen.

Zeitgleich finden Gespräche auf betrieblicher Ebene statt, um in
Betrieben mit einem Betriebsrat eine unterschriftsreife
Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat
braucht es Einzelvereinbarungen mit jedem/jeder Arbeitnehmer/in. Die
Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung ist sowohl per eAMS-Konto
als auch per e-mail möglich.

Wo stehen die Regelungen über Corona-Kurzarbeit?
Kurzarbeit wird grundsätzlich im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG §
37b und 37c) geregelt. Die spezielle Corona Regelung findet sich in §
37b Abs 7 AMSG. Die Umsetzung legt eine Richtlinie des AMS
(Arbeitsmarktservice) fest. Darüber hinaus gibt es eine
Grundsatzeinigung zwischen den Sozialpartnern ÖGB und AK sowie WKÖ
und IV.

Welche Unterstützung gibt es vom AMS?
Um vom Arbeitsmarktservice Kurzarbeitsbeihilfe beanspruchen zu
können, braucht es eine schriftliche Kurzarbeitsvereinbarung zwischen
Gewerkschaft und Arbeitgeber-Vertretung (Wirtschaftskammer), Die
Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem/der ArbeitgeberIn auszahlt,
dient zur teilweisen Abgeltung der entstehenden Kosten insbesondere
dieser Kurzarbeitsunterstützung

Wie lange kann der Zeitraum für Corona- Kurzarbeit sein?
Zunächst ist der Zeitraum für Corona-Kurzarbeit auf drei Monate
begrenzt. Bei Bedarf kann die Kurzarbeit um weitere drei Monate
verlängert werden.

Auf welches Maß kann die Arbeitszeit reduziert werden?
Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal
90 Prozent reduziert werden. Dabei können auch längere Zeiträume mit
einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Sollte dies
der Fall sein, ist in den darauffolgenden Wochen die Arbeitszeit
entsprechend höher anzusetzen. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen:
davon 5 Wochen 0 % Arbeitszeit, 1 Woche 60 %.

Wie viel Entgelt erhält ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin?
Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vor Kurzarbeit und garantiert ein
Mindesteinkommen:
Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen
Nettoentgelts.
Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen
Nettoentgelts.
Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen
Nettoentgelts.
Für Einkommensteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.
Bei Lehrlingen beträgt das Einkommen 100% des bisherigen
Nettoentgelts.

Was passiert mit meinen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld)?
Für Sonderzahlungen gibt es die ungekürzte Zahlung – wie vor
Eintritt in die Kurzarbeit vereinbart.

Gilt die Differenz von der reduzierten Arbeitszeit auf die
vorangegangene Normalarbeitszeit als Freizeit?
Grundsätzlich gilt die freiwerdende Zeit als Freizeit und steht
dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zur freien Verfügung.

Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der
Kurzarbeitsphase gekündigt werden?
Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im
Betrieb (bzw. im betroffenen Betriebsteil, wenn dieser örtlich oder
organisatorisch so sehr getrennt ist, dass unterschiedliche
Kollektivverträge gelten) aufrechterhalten werden, der zum Zeitpunkt
der Antragstellung bestanden hat. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen
frühestens nach der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon kann das
Arbeitsmarktservice ausnahmsweise absehen, wenn wichtige Gründe
vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
unmöglich erscheinen lassen.
Personenbezogene Kündigungen sind immer möglich; der Arbeitgeber
ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand
aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin oder bei einvernehmlicher Lösung von
Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung
zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses
durch den Dienstgeber vorliegen. Im Falle einer einvernehmlichen
Lösung muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nachweislich
Gelegenheit haben, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft bzw.
Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu
beraten.

Gibt es nach der Kurzarbeitsphase einen Kündigungsschutz?
In den Kurzarbeitsvereinbarungen wird eine Behaltepflicht für die
Zeit nach der Kurzarbeit von einem Monat festgelegt werden. Die
Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für die ArbeitnehmerInnen,
die von der Kurzarbeit betroffen waren, nicht aber für alle
Beschäftigten des Betriebs.

Kann ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während der
Kurzarbeitsphase selbst kündigen?
ArbeitnehmerInnen können während der Kurzarbeit jederzeit unter
Einhaltung der geltenden Fristen selbst kündigen bzw. eine
einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses vorschlagen. Im
Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt diese jedoch nur, wenn der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nachweislich Gelegenheit hatte, sich
mit Betriebsrat oder Gewerkschaft über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu beraten. (Forts.)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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