• 17.03.2020, 13:27:23
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vidaflex/EPUs: Geschäft wegen Corona-Krise behördlich geschlossen? Mietzins muss nicht bezahlt werden!

vidaflex bietet jetzt kostenlose Beratung und Unterstützung mit Musterschreiben zur Einbehaltung von Mietzins und Betriebskosten für betroffene EPUs

Wien (OTS) - 

Schutz und praktische Unterstützung in Zeiten der Corona-Krise bietet die gewerkschaftliche Initiative vidaflex allen EPUs, deren Geschäftslokale bzw. Büros von einer behördlichen Schließung betroffen sind. „Für sie hält vidaflex ein Musterschreiben bereit, mit dem sie das ihnen zustehende Recht, im Corona-Krisenfall den Mietzins samt Betriebskosten für den Zeitraum der behördlichen Schließung einzubehalten, bei ihren Vermietern einbringen können“, sagt Patrice Fuchs, Vorstandsmitglied der gewerkschaftlichen Initiative für Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) vidaflex. Das Musterschreiben kann per E-Mail unter office@vidaflex.at bzw. telefonisch unter +43 1 53444 79700 bestellt werden.

„In diesen schweren Zeiten sind alle EPUs, die Beratung und Unterstützung benötigen, gerne bei uns willkommen. Wir alle brauchen jetzt verstärkt Solidarität und Zusammenhalt“, betont der Wiener vidaflex-Landesgeschäftsführer Christoph Lipinski. Zu den Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Verbreitung des Corona-Virus gehört auch die Schließung von allen Geschäften, die nicht der Aufrechterhaltung der dringlichsten Infrastruktur dienen. „Davon sind sehr viele Branchen und auch sehr viele EPUs betroffen, für die diese Situation schnell existenzbedrohend werden kann“, so Lipinski.  

Haben EPUs Geschäftslokale gemietet, stelle sich für sie die Frage, ob nun weiterhin der Mietzins an den Vermieter bezahlt werden muss oder nicht? „Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Mieter für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete samt Betriebskosten befreit sind. Denn ein Mietobjekt, in dem wegen einer behördlich angeordneten Schließung das Geschäft nicht betrieben werden kann, ist zweifellos als unbrauchbar einzustufen“, erklärt dazu Fuchs.

Laut Rechtsprechung habe der Vermieter auch das Risiko für Ereignisse zu tragen, „die nicht aus seiner Sphäre stammen“, wie das bei einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung der Fall sei, so Lipinski.

„Sollte im Mietvertrag der Ausschluss des Paragrafen 1096 ABGB vereinbart worden sein, wie es in vielen Vertragsformularen vorkommt, so ist dies unwirksam, weil auf die Mietzinsbefreiung des Paragrafen 1096 ABGB im Vorhinein nicht verzichtet werden kann. Überdies ist die Befreiung von der Mietzinszahlung auch aus Paragraf 1104 ABGB abzuleiten, wonach kein Mietzins zu entrichten ist, wenn der Mietgegenstand u.a. wegen einer Seuche nicht benutzt werden kann, worunter auch eine behördlich angeordnete Schließung auf Grund einer Seuche zu verstehen ist“, erläutert der Wiener vidaflex-Landesgeschäftsführer die Rechtslage. 

Rückfragen & Kontakt

Mag. (FH) Yvonne Heuber
presse@vidaflex.at
T. +43 1 53444 79 700
Mobil: +43 664 61 45 751
www.vidaflex.at

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