Auch Lernen von Zuhause gilt als Berufsschulzeit
Utl.: Auch Lernen von Zuhause gilt als Berufsschulzeit =
Wien (OTS) - Aufgrund der zunehmenden Erkrankungen am Coronavirus
setzen alle Schulen Österreichs ab nächster Woche den Unterricht aus.
Für die Berufsschulen gelten dabei die gleichen Regelungen wie für
alle höheren Schulen. Ab Montag, dem 16. März 2020, wird der
Unterricht zwar am Lernort Berufsschulen ausgesetzt, das bedeutet
aber nicht, dass es sich dabei um eine unterrichtsfreie Zeit handelt.
Der Unterricht soll ab diesem Zeitpunkt in Form eines
eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses von zu Hause aus
stattfinden und die Lehrkräfte werden mit ihren Schülerinnen und
Schülern weiterhin über diverse digitale Kanäle in Kontakt bleiben.
Berufsschülerinnen und -schüler sollen in dieser Zeit Arbeitsaufträge
bearbeiten und bereits erworbene Lerninhalte vertiefen, wobei sie
grundsätzlich der Schule fernbleiben sollen.
Auch wenn diese Zeit nicht vor Ort in der Schule, sondern zu Hause im
Fernstudium verbracht wird, gilt sie als Berufsschulzeit, das heißt
der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die entsprechende Zeit
freizugeben. Diese Zeit ist wie die reguläre Unterrichtszeit auf die
Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Das
Lehrlingseinkommen ist zu zahlen.
Fällt der Start eines Lehrgangs genau in diese Zeit, wird der Beginn
verschoben werden. Sind von dieser Verschiebung Lehrlinge betroffen,
die kurz vor dem Lehrzeitende stehen, kann die Berufsschule auch nach
Lehrzeitende zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen
Berufsschulabschlusses weiterbesucht werden. Endet ein Lehrgang genau
in dieser Überbrückungszeit, wird den Berufsschüler und
Berufsschülerinnen auf Basis der vorhandenen Leistungsfeststellungen
ein Zeugnis ausgestellt.
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