- 05.03.2020, 09:29:35
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ÖAMTC: Flugannullierung wegen Coronavirus – was Reisende tun können, was ihnen zusteht
Umbuchung oder Preiserstattung möglich, Anspruch auf Ausgleichszahlung zu klären
Utl.: Umbuchung oder Preiserstattung möglich, Anspruch auf
Ausgleichszahlung zu klären =
Wien (OTS) - Aufgrund des Coronavirus sehen sich derzeit Fluglinien
gezwungen, Flüge nach Italien, China, und in den Iran zu streichen.
So informieren die Austrian Airlines, dass im März Flüge von Wien
nach Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom und Neapel sowie bis
Ende April Peking, Shanghai und Teheran annulliert werden.
"Passagiere, die bereits Flüge in diese Destinationen gebucht haben,
sollten sich rasch mit der Airline oder dem Reisebüro in Verbindung
setzen", rät ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Gemäß den
EU-Fluggastrechten müssen Passagieren im Fall einer Annullierung eine
kostenfreie Umbuchung angeboten oder – wenn der Flug hinfällig
geworden ist – die Ticketkosten rückerstattet werden."
Achtung: Das Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises
besteht nicht, wenn der Passagier den Flug von sich aus storniert.
Coronavirus als "außergewöhnlicher" Umstand fraglich
"Ob den Flugpassagieren allerdings darüber hinausgehende
Ausgleichszahlungen zustehen, ist fraglich bzw. im Einzelfall zu
prüfen", ergänzt die Expertin des Mobilitätsclubs. Da geht es u.a. um
den Zeitpunkt der Information über die Flugannullierung: Die Airline
entgeht der Pflicht der Ausgleichszahlung, wenn sie die Passagiere
nachweislich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum persönlich über
die Annullierung informiert hat.
Außerdem sind keine Ausgleichszahlungen fällig, wenn die Annullierung
auf "außergewöhnliche" Umstände zurückzuführen ist, die sich auch
dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären. Solche Umstände muss das Luftfahrtunternehmen
wiederum nachweisen, beispielsweise anhand von Ereignismeldungen. "Ob
die Corona-Epidemie allein als 'außergewöhnlicher' Umstand gilt, ist
aber sehr fraglich. Dass sich das Virus mittlerweile weltweit
verbreitet, bedeutet noch nicht, dass die Airline sich generell für
jeden Flugausfall damit entschuldigen kann", sagt die ÖAMTC-Juristin.
"Die Airline wird sich unter Berufung auf 'außergewöhnliche' Umstände
nur von der Ausgleichszahlung befreien können, wenn der Flug in ein
betroffenes Gebiet führt, für das eventuell sogar eine Reisewarnung
des Außenministeriums vorliegt oder gar der anzufliegende Flughafen
gesperrt ist und trotz der Bemühungen der Airline keine Alternative
möglich war."
Dieselben Regelungen gelten auch für Passagiere, die von gestrichenen
Bahnreisen oder Linienbusfahrten, bei denen die Strecke über 250
Kilometer lang ist, betroffen sind.
Bei Fragen stehen die Juristen des Mobilitätsclubs beratend zur
Seite, für Mitglieder kostenlos – Details unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung.
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