• 11.02.2020, 12:50:23
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  • OTS0121

BMF: Neues FinanzOnline wird mehr Service für die Bürgerinnen und Bürger bringen

Vorberechnung zur Arbeitnehmerveranlagung ab Ende Februar möglich - Verbesserung der Vorberechnung des Steuerguthabens in FinanzOnline

Utl.: Vorberechnung zur Arbeitnehmerveranlagung ab Ende Februar
möglich - Verbesserung der Vorberechnung des Steuerguthabens
in FinanzOnline =

Wien (OTS) - Für das Finanzministerium ist die ständige
Weiterentwicklung der Services für die Bürgerinnen und Bürger von
wesentlicher Bedeutung. Seit Beginn dieses Jahres erscheint
FinanzOnline daher in einem modernen Responsive Webdesign, das sich
an das Endgerät anpasst, und den Bürgerinnen und Bürgern mehr Service
und leichtere Bedienung ermöglichen soll. Das Design führt intuitiv
durch die Arbeitnehmerveranlagung, der neue Steuerassistent leitet ab
der Erklärung 2019 mit Hilfe von Fragen durch jene Bereiche des
Steuerausgleichs, die für die Anwenderin bzw. den Anwender auch
tatsächlich relevant sind.

Das Jahr 2020 ist das erste Jahr, in dem der für das Jahr 2019
zustehende Familienbonus Plus auch mit der Arbeitnehmerveranlagung
beantragt werden kann. Durch die verschiedenen Möglichkeiten, für
leibliche Eltern, Unterhaltszahler und Unterhaltszahlerinnen,
Ehepartner und Ehepartnerinnen von Familienbeihilfenbeziehern und
Familienbeihilfenbezieherinnen ist die Vorhersage des Steuerguthabens
in der Vorberechnung sehr komplex, da viele Daten elektronisch
überprüft und verknüpft werden müssen. Daher werden die Bürgerinnen
und Bürger mittels einer Meldung darüber informiert, dass in manchen
Fällen eine Vorberechnung derzeit noch nicht möglich ist. Das BMF
arbeitet aktuell an einer entsprechenden technischen Lösung.

Selbstverständlich kann die Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline
wie bisher durchgeführt werden, da alle Daten vor der Bescheid
Erlassung richtiggestellt werden - auch wenn der Familienbonus beim
Arbeitgeber bereits im Lohnzettel erfasst wurde, wird die Steuer
richtig berechnet. Grundsätzlich haben die Arbeitgeber bis Ende
Februar Zeit, die Lohnzettel des vorangegangenen Jahres zu
übermitteln. Das bedeutet, wie jedes Jahr können Steuererklärungen
erst danach verarbeitet werden. Die Vorberechnung dient lediglich der
Information der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und kann vom
endgültigen bescheidwirksamen Ergebnis noch abweichen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NFI

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