Falsche Darstellung eines Tschetschenen als Täter in „OE24“
Wien (OTS) - Nach Meinung des Senats 3 des Presserats verstößt der Artikel „Rache: 13-Jähriger in Gemeindebau niedergestochen“, erschienen in der Tageszeitung „OE24“ vom 30.08.2019, gegen Punkt 2 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Genauigkeit).
Im Artikel wird darüber berichtet, dass ein 13-Jähriger Tschetschene in einem Gemeindebau in Wien-Döbling niedergestochen worden sei. Das Opfer sei in eine Rangelei verwickelt gewesen, bei der ein 14-jähriger Wiener schließlich ein Messer gezogen und den Tschetschenen niedergestochen habe. Dem Artikel ist ein Foto beigefügt, auf dem der 13-jährige Tschetschene abgebildet ist. Das Foto ist verpixelt, die Augenpartie ist zusätzlich mit einem schwarzen Balken versehen. Neben dem Foto des 13-Jährigen Tschetschenen findet sich folgender Begleittext: „Der Tschetschene wurde gefasst und angezeigt.“
Ein tschetschenischer Verein wandte sich an den Presserat und kritisierte, dass der Begleittext neben dem Foto den Eindruck erwecke, dass es sich beim Täter um einen tschetschenischen Jugendlichen handle, obwohl der 13-Jährige Tschetschene selbst Opfer des Bauchstichs gewesen sei. Zudem kritisierte der Verein die Veröffentlichung des Fotos als Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz des Opfers. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren nicht teil.
Der Senat hält fest, dass die Berichterstattung in sich widersprüchlich ist. Im Artikel selbst ist davon die Rede, dass ein „14-jähriger Wiener“ ein Messer gezogen und „dem Tschetschenen in den Bauch“ gestochen habe, und dass der 14-Jährige vorübergehend festgenommen worden sei. Demgegenüber ist über dem Titel und neben dem verpixelten Foto, das offenbar das Opfer zeigt, der Text „Der Tschetschene wurde gefasst und angezeigt.“ abgedruckt. Für eine beabsichtigte Irreführung sieht der Senat zwar keinen Anhaltspunkt, erachtet den oben beschriebenen Widerspruch aber dennoch als Verletzung des Gebots, Nachrichten gewissenhaft und korrekt wiederzugeben (Punkt 2 des Ehrenkodex). Keinen Ethikverstoß sieht der Senat hingegen in der Veröffentlichung des Fotos des Opfers, er erachtet das Gesicht des Opfers als ausreichend verpixelt. Der Senat fordert die Medieninhaberin von „OE24“ auf, die Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen oder darüber zu berichten.
Selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung eines Lesers
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein selbständiges Verfahren durch. In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „OE24“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht. Die Medieninhaberin von „OE24“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.
Rückfragen & Kontakt:
Wolfgang Unterhuber, Sprecher des Senats 3, Tel.: 05 9030-22760