Causa Gesfö/Riedenhof – Klarstellung der Liebenwein Rechtsanwälte für DDr. Michael Tojner zur Berichterstattung in Kurier.at bzw. im Kurier
Zeugenaussagen bestätigen Immobilienverkäufe erst nach Entzug der Gemeinnützigkeit der Wohnbauträger Gesfö und Riedenhof
Wien (OTS) - Liebenwein Rechtsanwälte stellt wesentliche Informationen in der Causa Gesfö/Riedenhof zur Verfügung, die aus der aktuellen Berichterstattung in kurier.at bzw. Kurier 18./19.12.2019 nicht ersichtlich sind, den Sachverhalt jedoch entscheidend beeinflussen.
Der Vorwurf, dass es einen Liegenschaftsverkauf vor dem Entzug der Gemeinnützigkeit gegeben hätte, kann aus den vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gab der genannte Zeuge in seiner mündlichen Einvernahme im Sommer 2019 an, dass es ihm, soweit es sich um Daten handelt, schwer fällt, die Vorgänge richtig einzuschätzen und dass er zu den entsprechenden Punkten Unterlagen vorlegen wird.
Aus der im Herbst 2019 nachgereichten schriftlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Kaufverträge zu den Transaktionen „Riedenhof“ und „Gesfö“ allesamt am 29.06.2016 abgeschlossen wurden. Zu einer verbindlichen Übereinkunft über die jeweiligen Kaufpreise ist es am 23.12.2015 gekommen.
Zu den Vorgesprächen gab der Zeuge an, dass man beim Großteil der Liegenschaften preislich weit auseinander lag. Dort, wo man nicht weit auseinanderlag, hat man weiterverhandelt. Die wesentliche Einigung mit allen Details im Zusammenhang mit dem Kauf wurde im Dezember 2015 getroffen.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgte bereits am 28.10.2015! Damit ist klar nachvollziehbar, dass Liegenschaftsverkäufe erst NACH dem Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgten. Gespräche über mögliche Verkäufe sind noch keine Verkäufe – entscheidend ist die tatsächliche Verkaufseinigung in allen wesentlichen Punkten durch die Vertragsparteien.
Zur Wertdiskussion über die Liegenschaften ist wesentlich, dass das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) eine Bewertung der Vermögenswerte mit objektiv zu ermittelnden Verkehrswerten vorsieht; entscheidend dabei ist der Stichtag des Entzuges der Gemeinnützigkeit. Mit Entzug der Gemeinnützigkeit sind die Liegenschaften frei veräußerbar und es steht jeglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung der Liegenschaften eben den jeweiligen Gesellschaften zu. Das WGG hat in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung für derartige Fallkonstellationen keine Nachbesserung – im gegenständlichen Fall für das Land Burgenland – vorgesehen.
Die Liegenschaften bleiben aber im Hinblick auf die Mietzinsbeschränkungen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegend, das heißt es gilt in Bezug auf die Mietzinsbeschränkungen auch nach einem Verkauf der Grundsatz „einmal WGG, immer WGG“.
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