• 13.12.2019, 09:23:23
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AK: Ins Netz gegangen? – Tipps fürs Xmas-Shoppen!

Online-Shoppen, Umtausch, Gutscheine – das sollten KonsumentInnen beachten

Utl.: Online-Shoppen, Umtausch, Gutscheine – das sollten
KonsumentInnen beachten =

Wien (OTS) - Bei Weihnachtseinkäufen lauern Fallen. Die AK gibt
Tipps, um späteren Ärger vorzubauen: Beim Online-Shoppen auf
Lieferzeiten, Adresse, Nebenspesen und das Kleingedruckte achten – es
gibt ein Rücktrittsrecht. Bei Gutscheinen Blick auf Fristen werfen.
Schauen, ob der Umtausch auf der Rechnung steht.

Wer Geschenke aus dem Netz kauft, sollte sich sputen. „Preise
vergleichen, auf Nebenkosten achten“, rät AK Konsumentenschützerin
Gabriele Zgubic. „Prüfen Sie Lieferzeiten, Adressangaben, speziell
bei unbekannten Händlern, und das Kleingedruckte. Vorsicht bei sehr
günstigen Preisen für Markenware, es könnten Fake-Produkte sein –
möglichst nicht im Voraus zahlen.“

Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab
Erhalt der Ware. Bei entsiegelten CDs, DVDs und bei Konzerttickets
gibt es kein Rücktrittsrecht. Wird man über das Rücktrittsrecht nicht
ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.

Wer sich bei Geschenken nicht ganz so sicher ist, sollte unbedingt
die Rechnung aufheben. „Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht“, so
Zgubic. „Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Falls
der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen.
Wer etwas umtauscht, kann sich in der Regel eine andere Ware
aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man
nichts, erhält man einen Gutschein.

Wenn das Produkt, etwa TV-Gerät, Handy, kaputt ist, hat man einen
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch – der Händler muss die Ware bis
zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen.
Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder das
Geld zurückverlangt werden. „Lassen Sie sich nicht abspeisen! Machen
Sie Ihre Ansprüche beim Händler schriftlich geltend“, empfiehlt
Zgubic.

Das Christkind bringt einen Gutschein für einen Urlaub am
Bauernhof? Zgubic rät: „Achten Sie auf die Fristen.“ Der Oberste
Gerichtshof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang
gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem
triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. „Nach Ablauf einer
unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos
erklärt werden“, sagt Zgubic. „Der Gutschein muss verlängert oder der
Kaufpreis zurückerstattet werden.“ Gutscheine sind wertlos, wenn
Gutscheinaussteller pleitegehen. Bei einer Konkursforderung lohnt es
sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und
Gerichtskosten anzumelden.

Achtung, wenn der Gutschein über Online-Plattformen bestellt wird.
Oft ist die Plattform nur der Vermittler. Ansprechpartner und
Verantwortlicher für die Einlösung ist der Aussteller des Gutscheins.
Weigert sich der Aussteller, den Gutschein einzulösen, weil er etwa
noch kein Geld von der Plattform erhalten hat, so kann der
Gutscheinaussteller das nicht dem Verbraucher entgegenhalten. Der
Gutschein muss vom Aussteller eingelöst werden.

SERVICE: Mehr Infos sowie Musterbriefe unter
www.arbeiterkammer.at/umtausch

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