• 23.09.2019, 10:41:43
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ÖAMTC: Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook – was Reisende jetzt beachten müssen

Unmittelbar bevorstehende Reisen sollen angetreten werden – Zahlungen an Reisebüro oder Reiseveranstalter werden rückerstattet

Utl.: Unmittelbar bevorstehende Reisen sollen angetreten werden –
Zahlungen an Reisebüro oder Reiseveranstalter werden
rückerstattet =

Wien (OTS) - Die heutige Nachricht von der Insolvenz des britischen
Tourismuskonzerns Thomas Cook wirft bei den betroffenen Reisenden
viele Fragen auf. Soll ich die Reise, wenn diese in den nächsten
Tagen startet, antreten? Bekomme ich meine Anzahlung zurück? Die
größte Unsicherheit besteht bei Reisenden, deren Urlaub unmittelbar
bevorsteht: Laut Thomas Cook kann die Durchführung der Reise nicht
gewährleitet werden. Hier empfiehlt der ÖAMTC, sich dennoch vorerst
einmal am Abreiseort einzufinden und die Reise anzutreten, weil die
Insolvenz allein nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Dann gilt es weitere Anweisungen der Leistungserbringer
(z. B. Airline oder Hotel) abzuwarten.

"Müssen Reisende wegen der Insolvenz vor Ort nochmals Leistungen
erbringen, z. B. für die Unterkunft, so können auch diese Ansprüche
nach einer Entscheidung des EuGH geltend gemacht werden", informiert
die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Der Mobilitätsclub empfiehlt,
alle Zahlungen, die zusätzlich anfallen, gut zu dokumentieren – die
Rechnungen sollten aufbewahrt werden.

Reisende, die für die nächsten Wochen ihren Urlaub gebucht
haben, sollten sich mit dem Reisebüro in Verbindung setzen

"Wenn die Reise erst in einigen Tagen bzw. Wochen startet, sollte man
sich mit dem Reisebüro in Verbindung setzen", rät die
ÖAMTC-Juristin. Auch unter www.neckermann-reisen.at finden Betroffene
laufend aktuelle Informationen – so auch die Kontaktdaten des
Abwicklers gemäß dem Gewerbeinformationssystems Austria (GISA):
Dieser ist in diesem Fall AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich,
Pottendorfer Straße 23-25, A-1120 Wien (Telefonnummer: +43 1 525 03
-0).

Achtung: Ab Insolvenzantrag 8-Wochen-Frist für Rückerstattung
geleisteter Zahlungen

Es ist derzeit auch noch unklar, wann der Insolvenzantrag gestellt
wird. "Dann beginnt jedenfalls die wichtige 8-Wochen-Frist zu laufen.
Binnen dieser Frist müssen Reisende, die bei Thomas Cook eine
Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht haben, ihre
Ansprüche auf Rückerstattung aller geleisteten Kosten beantragen – am
besten schriftlich", rät ÖAMTC-Expertin Pronebner. Darunter fallen
Anzahlungen bis 20 Prozent, Restzahlungen und auch die notwendigen
Kosten für die Rückbeförderung.

Individualreisende, die sich ihre Reise selbst zusammengestellt und
kein "Paket" gebucht haben, sind vor einer Insolvenz nicht geschützt.
Es sei denn, sie haben mit einer entsprechenden Versicherung
vorgesorgt.

Kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder des Mobilitätsclubs

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines
Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Juristen
beratend zur Seite. Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service
kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter
www.oeamtc.at/rechtsberatung

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