- 28.08.2019, 12:46:50
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AK Direktor Klein zu Pensionsanpassung: AK hat rechtliche Bedenken
Wien (OTS) - Die Pensionen sollen im Jahr 2020 nach den Vorstellungen
der Seniorenvertreter je nach Einkommen von geringen Pensionen mit
der doppelten Inflation in Stufen sinkend auf die Inflation von 1,8
Prozent angepasst werden. Damit wird ein Stufenmodell geschaffen, das
es in dieser Form noch nicht gab. Zudem bilden die Stufen das
derzeitige Steuersystem ab, sodass die meisten Pensionen rund 30 Euro
netto mehr erhalten (Nettopensionsanpassung). AK Direktor Christoph
Klein verweist darauf, dass nun zwei Gesetzesvorhaben
(Nettopensionsanpassung und eine Steuerreform samt Rückerstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen) nebeneinanderstehen, die nicht
aufeinander abgestimmt sind. Was das rechtlich bedeutet, sollte aus
Sicht der AK sorgfältig und im Vorhinein geklärt werden. Dazu gehört
die Einbindung der Sozialpartner, deren Mitglieder die Pensionen
überwiegend finanzieren. Werden tatsächlich zusätzlich zur gesetzlich
vorgesehenen Erhöhung nach der Inflationsrate 400 Millionen jährlich,
also Folgekosten von bis zu 4,8 Milliarden Euro über die Jahre,
beschlossen, ist aus Sicht von Klein ein handwerklich solides Gesetz
nötig. Dazu braucht es auch ein Begutachtungsverfahren. Klein:
„Entscheidend ist aber auch, dass die knapp fünf Milliarden Euro, die
die geplante Zusatzerhöhung kumuliert kosten wird, nicht in der
nächsten Regierungsperiode von den aktiv Beschäftigten zurückgeholt
wird – etwa durch Verschärfungen beim Pensionsantrittsalter, durch
eine Senkung der künftigen Pensionshöhen oder durch höhere
Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge. Der Generationenvertrag muss
in beide Richtungen gelten.“
Hintergrund der rechtlichen Bedenken ist, dass an den Grenzen der
Stufen kleinere Pensionen höhere Leistungen überholen und somit das
sogenannte Äquivalenzprinzip durchbrochen und damit ein Grundprinzip
im Sozialversicherungsrecht verletzt werden könnte (siehe Beispiel).
Beispiel:
Pension A in der Höhe von 1.299 Euro wird mit 3,6 Prozent angepasst.
Daher läge sie im Jahr 2020 bei 1.345,76 Euro. Pension B in der Höhe
von 1.300 Euro wird mit 3,3 Prozent angepasst. Daher betrüge sie
1.342,90 Euro. Damit überholt die im Jahr 2019 noch niedrigere
Pension A im Jahr 2020 die Pension B mit 2,86 Euro.
Sollte der Verfassungsgerichtshof eine solche Bestimmung aufheben,
wären Millionen Pensionsüberweisungen zu korrigieren.
Rechtssicherheit im Pensionssystem ist aber wichtig, die
PensionistInnen verlassen sich auf eine pünktliche und richtige
Überweisung.
Dazu kommt, dass sich nach der angekündigten Steuerreform auch das
Tarifsystem ändern wird. Eine Korrektur ist dann schwierig, weil die
Pensionsversicherungsanstalt gewisse Vorbereitungen treffen muss und
dazu Zeit braucht.
Vorschläge der AK
Wichtige Ziele für das Pensionssystem sind die zielgerichtete
Armutsbekämpfung und Maßnahmen, die zu höheren Frauenpensionen
führen, indem die noch arbeitenden Frauen unterstützt werden. Im
Pensionssystem hilft die sogenannte Ausgleichszulage, sozial
Bedürftigen Unterstützung zukommen zu lassen. Die AK fordert schon
lange eine außerordentliche Erhöhung des
Ausgleichszulagen-Richtsatzes und einen Rechtsanspruch auf
Kinderbetreuung ab dem zweiten Lebensjahr.
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