Änderungen auch im Zusammenspiel zwischen Kfz- und Radverkehr
Utl.: Änderungen auch im Zusammenspiel zwischen Kfz- und Radverkehr =
Wien (OTS) - Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) tritt
heute, 1. April 2019, in Kraft. Neben Änderungen, die vor allem
Kinder im Straßenverkehr betreffen (der ÖAMTC hat berichtet), gibt es
weitere Neuerungen rund ums Radfahren. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried
fasst die wichtigsten Änderungen zusammen:
* Radfahrstreifen: "Die Verpflichtung, das Ende eines
Radfahrstreifens mit einem entsprechenden Schriftzug am Boden zu
markieren, entfällt. Nicht jedoch die Kennzeichnung durch wiederholte
Fahrradsymbole und die Abgrenzung von der Fahrbahn mittels
durchgezogener oder unterbrochener weißer Linie", erklärt Authried.
"Endet der Radfahrstreifen und wechseln Radler auf den daneben
liegenden Fahrstreifen, müssen ihnen andere Fahrzeuglenker das
gleichberechtigte Einordnen in den Fließverkehr ermöglichen. Es gilt
das Reißverschlusssystem." Außerdem neu: Verlässt ein Radfahrer einen
Radfahrstreifen, etwa um sich zum Linksabbiegen einzuordnen, gelten
die allgemeinen Regeln für den Fahrstreifenwechsel (z.B. muss dieser
rechtzeitig angezeigt werden).
* Fahrrad am Zebrastreifen: Die Novelle stellt nun ausdrücklich klar,
dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf.
"Dies entspricht der schon bisher herrschenden Rechtsansicht. Der
Mobilitätsclub begrüßt die Klarstellung jedenfalls, weil jede
Unsicherheit ein gutes Miteinander behindert", so Authried.
* Wer hat Vorrang? Schon bisher galt, was jedoch nicht allgemein
bekannt war, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch Vorrang
gegenüber jenen haben, die aus dem Parallelverkehr nach rechts
abbiegen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist ein Radfahrer
auf einem Radfahrstreifen, der auf einen nach rechts abbiegenden Pkw
trifft. "In der StVO ist mit der Novelle festgehalten, dass das
geradeaus fahrende Fahrzeug – in diesem Fall der Radfahrer – Vorrang
hat", hält der ÖAMTC-Experte fest.
* "St. Pöltener Modell": Dabei handelt es sich um einen
Zebrastreifen, der an beiden Seiten mit von Radfahrerüberfahrten
bekannten Blockmarkierungen versehen ist. "Diese Mischform aus
Zebrastreifen und Radfahrerüberfahrt besteht zum Teil schon länger in
der Praxis, nun gibt es dafür aber eine klare rechtliche Basis. Damit
ist auch gewährleistet, dass beim Überqueren einer Kreuzung die
gleiche Fläche von Radfahrern und Fußgängern genutzt werden darf,
sagt Authried.
Versuch "Rechtsabbiegen bei Rot" – Mobilitätsclub für genaue
Analyse
Mit der 30. Novelle der StVO tritt auch die Möglichkeit des
Rechtsabbiegens bei Rot in Kraft: Vorerst nur an wenigen ausgewählten
Kreuzungen dürfen Lenker von Fahrzeugen zu Testzwecken mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen trotz Rotlicht rechts
abbiegen – gekennzeichnet ist diese Möglichkeit durch einer
Zusatztafel mit einem grünen Pfeil neben der Ampel. "Erlaubt ist das
Rechtsabbiegen bei Rot aber nur dann, wenn man zuerst angehalten hat
und beim Weiterfahren eine Behinderung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat", stellt der ÖAMTC-Jurist klar.
Grundsätzlich begrüßt der Mobilitätsclub den Versuch, allerdings
bestehen Zweifel an der praktischen Relevanz. "Die Ergebnisse des
Testlaufes gilt es – vor allem in Hinblick auf die Unfallgefahr –
genau zu analysieren. Ob aufgrund der Verflechtung der verschiedenen
Verkehrsarten und der Unübersichtlichkeit vieler Kreuzungen mit der
Maßnahme der Verkehrsfluss tatsächlich erhöht werden kann, wird sich
erst zeigen", so Authried abschließend.
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