Neuerungen für Fahrrad und Tretroller, E-Scooter noch offen
Utl.: Neuerungen für Fahrrad und Tretroller, E-Scooter noch offen =
Wien (OTS) - Sobald der Frühling da ist, nutzen vor allem Kinder und
Jugendliche verschiedenste Sport- und Freizeitgeräte, um von A nach B
zu gelangen – oder auch einfach nur mit ihnen zu spielen. Und weil
auch Ostern nicht mehr weit weg ist und Tretroller, Fahrrad,
Skateboard & Co. beliebte Geschenke sind, ist es gut, sich die
wichtigsten Vorschriften rund um die verschiedenen Gefährte in
Erinnerung zu rufen. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried: "Mit welchem
Gefährt man wo und in welchem Alter unterwegs sein darf, ist
teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Man sollte auch nicht
vergessen, dass im Rahmen der Aufsichts- bzw. Obsorgepflicht auch die
Eltern gefordert sind, ihrem Nachwuchs die Regeln näherzubringen und
auf die richtige Ausrüstung zu achten – das Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze befreit die Eltern nicht automatisch von
ihren Pflichten." Das dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern
erspart auch Ärger mit dem Gesetz.
Am 1. April 2019 tritt außerdem die 30. Novelle der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, mit der sich auch einige
Vorschriften für Kinder ändern. Der ÖAMTC-Experte gibt einen
Überblick über die wichtigsten alten und neuen Bestimmungen (eine
Grafik dazu gibt es auch unter www.oeamtc.at/presse zum Download):
* Fahrrad: Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer
Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Radfahren. Neu ab 1. April:
Der Radfahrausweis, mit dem Kinder bisher ab 10 auch allein radeln
durften, kann bereits ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die
4. Schulstufe besucht wird. Nichts geändert hat sich an der
Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren, den
Ausrüstungsbestimmungen (vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe
Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel/Hupe, zwei voneinander
unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit)
und an den für Fahrräder erlaubten Verkehrsflächen
(Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg sind tabu). Wer sich
nicht an die Ausrüstungsbestimmungen hält, riskiert übrigens eine
hohe Strafe: Bis zu 726 Euro pro fehlendem Teil sind möglich.
* Tretroller: Damit sind Roller bzw. Scooter ohne Antrieb gemeint. Ab
1. April ist die Nutzung schon ab dem 8. Geburtstag erlaubt – bisher
mussten Kinder mindestens zwölf Jahre alt sein oder in Begleitung
einer mindestens sechzehnjährigen Begleitperson sein bzw. mind. zehn
Jahre alt und einen Radfahrausweis besitzen. Fahren darf man auf
Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und
Begegnungszonen – bei letzteren nur am Gehsteig. Auch auf gemischten
Geh- und Radwegen darf der Scooter benützt werden, sowie in
Spielstraßen, wenn diese eine maximal geringe Neigung aufweisen.
Vorsicht ist beim Queren der Fahrbahn angesagt: Auch wenn dafür keine
ausdrückliche Verpflichtung besteht, sollten Kinder vor einem
Zebrastreifen stehen bleiben, absteigen und erst dann den Roller über
die Fahrbahn schieben, wenn alle Fahrzeuge auch tatsächlich
angehalten haben.
Durch die Nutzung der Tretroller dürfen andere Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet oder behindert werden. So kann etwa das grundsätzlich
zulässige Fahren mit dem Tretroller am Gehsteig bei einem erhöhten
Fußgängeraufkommen verboten sein.
* Skateboards, Drei- und Einräder, Go-Carts & Co.: Diese Geräte
gelten vor dem Gesetz als Spielzeug und dürfen nicht auf der
Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen benutzt werden. In
der Fußgängerzone, auf dem Gehsteig, Geh- und Radweg oder in Wohn-
und Spielstraßen (bei letzterer ist das Spielen nur erlaubt, wenn
eine maximal geringe Neigung vorhanden ist) sind sie nur erlaubt,
wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht
gefährdet oder behindert werden. Hinsichtlich der Altersgrenzen gilt
das zum Tretroller Gesagte.
* Inline-Skates & Rollschuhe: Auf Gehsteigen, Radfahranlagen
(Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen,
Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Die Fahrbahn oder markierte
Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist,
sind für Skater tabu. Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur
Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten, so dies nicht
ausdrücklich erlaubt ist.
Vorschriften für E-Scooter erst in der 31. StVO-Novelle
Bei Scootern mit E-Antrieb zeichnet sich nach dem entsprechenden
Beschluss der 31. StVO-Novelle im Ministerrat ab, dass die Geräte auf
jenen Verkehrsflächen genützt werden dürfen, die auch Radfahrern zur
Verfügung stehen. Das sind dann die Fahrbahn bzw wenn vorhanden
Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege sowie
Fahrradstraßen und auch das Fahren gegen die Einbahn, wo dies
Radfahrern gestattet ist. Dazu kommen noch Wohnstraßen und
Begegnungszonen sowie Fußgängerzonen – bei letzteren soweit das
Radfahren gestattet ist. Ausnahmsweise werden vermutlich auch
Gehsteige geöffnet werden können, wobei noch nicht klar ist, unter
welchen Bedingungen und wie dies kundgemacht wird.
Mit der richtigen Ausrüstung Verletzungen vermeiden
Die Regeln und Gesetze sollen helfen, Unfälle zu vermeiden. "Egal,
womit man unterwegs ist: Mit der richtigen Ausrüstung kann im Fall
des Falles die Gefahr von schlimmeren Verletzungen verringert
werden", sagt der ÖAMTC-Jurist. Und auch wenn es für Kinder unter 12
nur beim Fahrrad eine Verpflichtung dazu gibt: Ein Fahrradhelm gehört
immer zur Grundausstattung und sollte mit Handgelenk-, Ellbogen und
Knieschützern ergänzt werden.
Aviso an die Redaktionen: Eine Übersichtsgrafik steht unter
www.oeamtc.at/presse zum Download zur Verfügung. Alles zu diesem
Thema findet man auch unter: www.oeamtc.at/thema/kindersicherheit
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