• 25.03.2019, 13:44:32
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  • OTS0126

Ein Bärendienst für die Biomasse: Neues Fördergesetz ist verfassungswidrig

Auf die Haushalte kommen spürbare Mehrkosten zu, eine sinnvolle Lösung für den nachhaltigen Einsatz der Biomasse bietet der Gesetzesentwurf nicht

Utl.: Auf die Haushalte kommen spürbare Mehrkosten zu, eine
sinnvolle Lösung für den nachhaltigen Einsatz der Biomasse
bietet der Gesetzesentwurf nicht =

Wien (OTS) - Kritik übt die AK am Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz,
für das morgen, Dienstag, die Begutachtungsfrist zu Ende geht. Die
geplante neue Förderung ist die schlechteste Lösung, um Biomasse
zukunftsfit zu machen. Denn das Gesetz ist für die Anlagenbetreiber
mit hohen rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Risiken
verbunden. Auch auf die privaten Haushalte kommen spürbare Mehrkosten
zu, da die Finanzierung der Ökostromförderung nicht über Steuern
erfolgt, sondern direkt über die jährliche Stromrechnung zu bezahlen
ist.

Die Haushalte zahlen bereits derzeit mit über 50 Prozent den Großteil
der Ökostromförderung, obwohl sie nur knapp ein Viertel des Stroms
verbrauchen. Das Gesetz sieht vor, dass die 47 Biomasseanlagen, für
die nach 13 Jahren die Förderung wie geplant ausgelaufen ist, nun
eine Sonderförderung in Millionenhöhe für weitere drei Jahre erhalten
werden. Die Novelle des Ökostromgesetzes, die an der fehlenden
Zustimmung im Bundesrat gescheitert ist, kalkulierte mit
Sondermitteln in Höhe von 50 Millionen Euro pro Jahr (!). Diese hohen
Kosten müssen die StromverbraucherInnen zusätzlich zu den derzeitigen
Ökostromförderkosten aufbringen.

Die nun von der Bundesregierung gewählte Konstruktion eines
Grundsatzgesetzes mit neun Ausführungsgesetzen der Bundesländer
bedeutet, dass die Länder die Fördertarife für ihre Biomasseanlagen
festlegen und dafür auch die Mittel einheben müssen. Haushalte in
Bundesländern mit verhältnismäßig vielen Biomasseanlagen werden damit
mit spürbar höheren Ökostromförderkosten belastet als dies bei einer
bundeseinheitlichen Regelung der Biomasseförderung der Fall wäre.
Negativ betroffen dürften vor allem Haushalte in Kärnten, der
Steiermark und in Niederösterreich sein. Allerdings fehlen offizielle
Informationen darüber, wo sich die betroffenen 47 Biomasseanlagen
befinden, wie groß die einzelnen Anlagen sind und wieviel Förderung
diese benötigen werden. Diese fehlende Transparenz ist ein Problem.

Nicht geplant sind Vorgaben für Effizienzkriterien oder für die
Vorlage betriebswirtschaftlicher Fortbestandskonzepte. Damit gibt es
für die Betreiber keinerlei Anreize, ihre Anlagen weiterzuentwickeln.
Anlagen werden so auch nach drei weiteren Jahren Förderung immer noch
nicht wirtschaftlich betreibbar sein. Sie sind dann auf weitere
Dauersubventionen angewiesen oder müssen zusperren. Dabei könnten die
Anlagen durchaus sinnvoll eingesetzt werden: Gebraucht werden
zukunftsfähige Biomasseanlagen zur Erreichung der erneuerbaren Ziele
im Wärmebereich. Und die Stromproduktion aus Biomasse sollte vor
allem als Ausgleich dienen, wenn andere Energieerzeuger (Sonne und
Wind) nicht liefern können.

Mit diesem Grundsatzgesetz wird daher dem Klimaschutz, den
Biomasseanlagenbetreibern und den Haushalten ein Bärendienst
erwiesen. Dazu kommt: Das Grundsatzgesetz ist verfassungswidrig. Eine
Bundeskompetenz kann nicht durch einfachgesetzliche Regelung wieder
auf die Länder übertragen werden. Dafür ist ein Verfassungsgesetz
nötig. Zu diesem Ergebnis kommt Univ. Prof. Arno Kahl, Leiter des
Instituts für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre,
Universität Innsbruck, in einem Rechtsgutachten für die
Arbeiterkammer. Zusätzlich ist das EU-Beihilferecht zu beachten: Die
Länder müssen ihre Förderregeln für Biomasse von der EU-Kommission
genehmigen lassen. Sonst droht den Biomasseanlagenbetreibern die
Rückzahlung der erhaltenen Förderungen – inklusive Zinsen.
Förderungen, die die StromverbraucherInnen gezahlt haben und die dann
an diese rückabgewickelt werden müssen.

Aufgrund massiver rechtlicher Bedenken, des Fehlens von Kriterien
hinsichtlich Effizienz und Wirtschaftlichkeit für die Vergabe der
Fördergelder sowie energie- und verteilungspolitischer Erwägungen
lehnt die Arbeiterkammer das vorliegende
Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz ab und fordert stattdessen eine
gesamthafte Lösung für Biomasseanlagen im Rahmen des geplanten
Erneuerbaren Ausbaugesetzes.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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