Zehn Klauseln und zwei Geschäftspraktiken unzulässig – Urteil rechtskräftig
Utl.: Zehn Klauseln und zwei Geschäftspraktiken unzulässig – Urteil
rechtskräftig =
Wien (OTS) - Die AK hat bei Amazon zehn unzulässige Klauseln und zwei
rechtswidrige Ge-schäftspraktiken geklagt. Das Handelsgericht Wien
hat alle Klauseln und die beiden Geschäftspraktiken als unzulässig
beurteilt. Jedoch hat Amazon hinsichtlich sieben Klauseln und einer
Geschäftspraxis Berufung erhoben. Nun hat das Oberlandesgericht Wien
bei den restlichen Verstößen der AK Recht gegeben, das Urteil ist
rechtskräftig. Dabei ging es etwa um irreführende Preisangaben und
Änderungsklauseln.
Die Bundesarbeitskammer (BAK) hat eine Verbandsklage gegen Amazon
eingebracht. Es ging um zehn unzulässige Klauseln und zwei
unrechtmäßige Geschäftspraktiken. Das Handelsgericht Wien hat im Juli
2018 der Klage hinsichtlich aller Klauseln und Geschäftspraktiken
stattgegeben. Ende November 2018 hat nun das Oberlandesgericht Wien
die AK bestätigt – die restlichen sieben Klauseln und die eine
Geschäftspraxis, gegen die Amazon berufen hatte, sind ebenfalls
unzulässig. Amazon hat auf ein weiteres Rechtsmittel verzichtet, die
Urteile sind rechtskräftig.
Bei den Geschäftspraktiken ging es um irreführende Preisangaben
und einen gesetz-widrigen Bestellbutton. So wurde beim Preis die
niedrige deutsche Umsatzsteuer angegeben, ohne darauf hinzuweisen.
Erst nach der Eingabe der Lieferadresse wurde der höhere Gesamtpreis
angezeigt. Der Grund: die um einen Prozentpunkt höhere
österreichische Umsatzteuer. Amazon hatte schon während des
Verfahrens reagiert und weist nun darauf hin, dass der ausgewiesene
Preis die niedrigere deutsche Umsatzsteuer enthält.
Klassische Falle: Für die Bestellung verwendete Amazon Prime die
Schaltfläche „Jetzt gratis testen“ mit dem Zusatz in einem eigenen
Textfeld und kleinerer Schrift „Danach kostenpflichtig“.
Schaltflächen für kostenpflichtige Bestellungen müssen mit
„Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen
Formulierung gekennzeichnet sein. Rechtskräftig war schon das Urteil
des Handelsgerichts Wien – unzulässige Praxis.
Einige Beispiele zu den unzulässigen Klauseln: Geschenkgutscheine
und Geschenkkar-ten, die vor dem 01.07.2014 gekauft worden sind,
waren nur bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf einlösbar. Das
Oberlandesgericht Wien bestätigte, dass die Einlösefrist bis zum Ende
des dritten Jahres nach Kauf sachlich nicht gerechtfertigt und daher
unzulässig ist. Als unzulässig beurteilt wurden weiters eine Gebühr
von 1,51 Euro für Zahlung auf Rechnung sowie zwei
Abänderungsklauseln. Allfällige Entgelterhöhungen, die auf Basis
dieser Klauseln vorgenommen wurden, waren ebenfalls unzulässig. So
etwa die 2017 vorgenommene Erhöhung des Entgelts bei Amazon Prime von
49 Euro auf 69 Euro, die genauso rückgefordert werden kann wie ein
für Amazon Prime verrechnetes Entgelt, wenn dieses nie genutzt worden
ist. Auch die Rechnungsgebühr von 1,51 Euro kann zurückverlangt
werden. KundInnen, deren Guthaben ihrer Gutscheinkarten bereits
verfallen war, können sie noch einlösen. Am besten eine E-Mail an das
Kundenservice von Amazon schicken – stützen Sie sich auf das AK
Urteil und führen Sie an, was Sie geltend machen.
SERVICE: Alle beanstandeten Klauseln unter wien.arbeiterkammer.at
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