• 21.03.2019, 14:00:23
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VKI: OGH erklärt BAWAG-Kontoumstellung für unzulässig

Änderung auf Kontopaket mit Bankomatgebühren nicht klar genug – Entgeltrückforderung möglich

Wien (OTS) - 

Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hatte im Herbst 2016 Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert. Diese Information war aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) aber unzureichend, weil nicht klar war, was sich bei diesem Umstieg für die Konsumentinnen und Konsumenten ändert und für welche Leistungen zukünftig welche Entgelte anfallen würden. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zu dieser Kontoumstellung der BAWAG PSK ein. Nun liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, nach der die Umstellung unzulässig war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die BAWAG PSK sandte im Oktober 2016 Schreiben an Kunden, in denen sie mitteilte, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue umsteigen müssten. Betroffen waren 66 unterschiedliche Kontomodelle, u. a. auch Gratis-Konten. Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 01. 2017 angedroht. Im Schreiben war von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede. Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden. Tatsächlich war, beispielsweise bei der „KontoBox Small“, aber nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert.

Aus Sicht des VKI war das Schreiben – abgesehen von diesen fraglichen Ausführungen – auch deswegen problematisch, weil darin nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Dem Schreiben beigelegt war nämlich nur das Konditionenblatt für den neuen Vertrag, aber keine Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell. Der OGH folgte der Argumentation des VKI in diesem Punkt und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) fordert nämlich eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen. Eine fundierte Entscheidung des Verbrauchers kann aber nur auf Grundlage einer Gegenüberstellung erfolgen. 

„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und etwa auch ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen“, so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen sind, müssen die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte nach Ansicht des VKI zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, ist eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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