- 30.01.2019, 10:08:02
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- OTS0056
Kundmachung der Verordnungen zweier Waffenverbotszonen für Wien
Wien (OTS) -
Am 01.02.2019 treten im Wiener Landesgebiet zwei von der LPD Wien
gem. § 36b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) verordnete
Waffenverbotszonen in Kraft. Die Zonen umfassen den Bereich
Praterstern und Teile des Franz-Josefs-Kais. Beide Verordnungen sind
auf https://www.polizei.gv.at/wien/lpd/verordnungen abrufbar. Die
Verordnungen enthalten den jeweiligen Schutzzweck, Ausnahmen,
Geltungsumfang (örtlich und zeitlich), Befugnisse der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Grafiken und Strafmaßnahmen
bei Übertretungen.
Eine Waffenverbotszone dient der möglichsten Vorbeugung von
gefährlichen An-griffen i.s.d. § 16 SPG. Für die Auswahl eines
bestimmtes Ortes für eine Zone sind verschiedene Parameter
heranzuziehen, diese beinhalten u.a.: die Anhäufung von tatsächlichen
Deliktsbegehungen unter Verwendung von Waffen / Gegenständen, die
Anzahl der polizeilichen Interventionen, die Häufigkeit von
Sicherstellungen gem. SPG und Waffengesetz, die fachliche Expertise
bestimmter Organisations-bereiche der LPD Wien (z.B.
Bereitschaftseinheit, WEGA).
Es sind dort laut Gesetz nicht nur Waffen, sondern auch gefährliche
Gegenstände verboten – und zwar jene gefährlichen Gegenstände, die
1.) geeignet sind und 2.) den Umständen nach dazu dienen, Gewalt
gegen Menschen (oder Sachen) aus-zuüben. Diese Formulierung bedeutet
kein absolutes Verbot des Betretens einer Waffenverbotszone mit
gefährlichen Gegenständen – der Träger eines solchen Gegenstandes
muss aber einen nachvollziehbaren, vernünftigen Grund für das
Mitführen vorbringen können (z.B. unmittelbare Berufsausübung).
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