• 17.01.2019, 09:57:20
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  • OTS0048

AMS: Sperren von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe 2018 erneut gestiegen

Im Vorjahr 133.420 Mal Sanktionen gesetzt – Um 21.969 oder 19,7% öfter als 2017

Utl.: Im Vorjahr 133.420 Mal Sanktionen gesetzt – Um 21.969 oder
19,7% öfter als 2017 =

Wien (OTS) - Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe ist 2018 erneut gestiegen. Das Arbeitsmarktservice
(AMS) hat im Vorjahr 133.420 Mal Sanktionen gesetzt, um 21.969 Mal
oder 19,7% % öfter als 2017. Zum Vergleich: Die Zahl der von
Arbeitslosigkeit Betroffenen, also jene Personen, die mindestens
einen Tag im Jahr arbeitslos waren, ist im Vorjahr mit 917.706
Personen gesunken (minus 35.683).

Während die Sperren wegen Versäumen der Kontrollmeldung (§49) nur
geringfügig gestiegen sind (plus 1%), nahm die Zahl der Sanktionen
wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder
Schulung deutlich zu. Von allen Sperren betrafen insgesamt 33,9
Prozent (2017: 23%) die eigentlichen Missbrauchsfälle nach § 9 und §
10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG). Konkret gab es
insgesamt 31.393 (plus 12.146 / plus 63,1%) Sperren nach § 10 wegen
Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulung.
Wegen tageweise unentschuldigtem Fernbleiben an einer Schulung wurden
im Vorjahr 13.340 Mal (plus 6.157) Sanktionen gesetzt. Bei Sperren
nach § 10 wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs
Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher
Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld ganz
gestrichen werden. Das kam 2018 in 521 Fällen vor (plus 284). „Der
Anstieg der § 10-er Sperren geht darauf zurück, dass es durch den
hohen Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft und auch durch unsere
verstärkten Bemühungen um überregionale Vermittlung deutlich mehr
Stellenvorschläge und auch Rückmeldungen der Unternehmen gab, die
Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe waren“, erklärte Johannes Kopf, Vorstand des AMS.

Knapp 42 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines
Kontrolltermins (§ 49 ALVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem
vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das
Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige
Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 55.810 Mal
(plus 583./ plus 1,06 %) der Fall. 24 Prozent der sogenannten Sperren
betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei
Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld
ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 32.356 Personen
betroffen, um 1.773 Personen oder 5,8 % mehr als noch 2017.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AMS

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