- 03.12.2018, 11:32:48
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Versicherung: Feiern mit Kollegen - Aber sicher!

Für viele Arbeitskollegen die Highlights in der Vorweihnachtszeit: Die Weihnachtsfeier und gemeinsame Weihnachtsmarktbesuche. Doch wer trägt die Folgekosten, wenn sich dort jemand ernsthaft verletzt? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung Bank AG erklären, in welchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommt und wann nicht.
Ob bei der Weihnachtsfeier oder spontan nach der Arbeit auf dem Adventsmarkt - viele Arbeitnehmer freuen sich, in der Vorweihnachtszeit zusammen mit ihren Kollegen auf das erfolgreiche Arbeitsjahr anzustoßen. Doch ist dieses Vergnügen eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? Falls ja, greift sie auch noch auf dem Heimweg? Und was ist, wenn einige Kollegen noch weiterfeiern? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung Bank AG beantworten diese Fragen und raten zu einer privaten Unfallversicherung.
Nur offiziell betrieblich veranlasste Veranstaltungen sind unfallversichert
Die gesetzliche Versicherung greift nicht in der Freizeit, sondern nur bei Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem direkten Hin- und Rückweg passieren. Dazu zählen auch offizielle Firmenfeiern: "Der Chef oder ein Vertreter, zum Beispiel ein Abteilungsleiter, muss offiziell einladen", erklären die Experten der Deutschen Vermögensberatung Bank AG. Das ist bei Weihnachtsfeiern für die gesamte Belegschaft meist der Fall, bei einem spontanen Weihnachtsmarktbesuch mit Kollegen jedoch nicht. Nur wenn dieser im Voraus geplant und durch den Chef initiiert oder willentlich mitgetragen wird, besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt übrigens auch für eingeladene Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, zum Beispiel während einer Elternzeit.
Ausnahmen bei offiziellen Festen
Der Versicherungsschutz endet, wenn die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wurde oder die deutliche Mehrheit der Teilnehmer bereits gegangen ist. Selbst wenn der Chef im kleinen Kreis mit weiterfeiert, kann das im Zweifel bereits als Privatvergnügen gewertet werden. Direkte Hin- und Rückwege sind versichert. Ereignet sich ein Unfall auf Umwegen oder wegen erhöhtem Alkoholkonsum, leistet die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nicht. Der Schutz bezieht sich zudem nur auf im Unternehmen beschäftigte Gäste. Mitfeiernde Ehepartner, Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter sind also nicht gesetzlich unfallversichert.
Private Unfallversicherung für alle Anlässe
Nur mit einer privaten Absicherung sind Arbeitnehmer für alle Fälle gewappnet. "Eine private Unfallversicherung schützt in der Freizeit vor den oftmals kostspieligen Auswirkungen eines Unfalls, gerade bei Spätfolgen", so die Experten. Wer also gerne spontan mit den Kollegen weggeht, sollte seinen Versicherungsschutz noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufstocken.
Zusatz-Tipp
Zuwendungen des Chefs für eine Betriebsfeier, zum Beispiel Übernachtungskosten, Eintrittskarten oder Speisen und Getränke, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der geldwerte Vorteil bei Betriebsveranstaltungen darf allerdings den Betrag von 365 Euro jährlich je Arbeitnehmer nicht übersteigen, bei Sachzuwendungen liegt die Grenze bei 186 Euro.
Über die Deutsche Vermögensberatung Bank AG
Mit rund 5.000 Direktionen und Geschäftsstellen betreut die Deutsche Vermögensberatung Unternehmensgruppe über 8 Mio. Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu den Themen Finanzen, Vorsorge und Absicherung. In Österreich ist die DVAG mit ihrer Tochtergesellschaft Deutsche Vermögensberatung Bank AG seit 1993 vertreten. Sie bietet umfassende und branchenübergreifende Allfinanzberatung für breite Bevölkerungskreise, getreu dem Unternehmensleitsatz "Vermögensaufbau für jeden!". Unternehmenssitz der Deutschen Vermögensberatung Bank AG ist Wien. Aktuelle Informationen und Unternehmensnachrichten finden Sie unter www.dvag.at.
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