• 28.11.2018, 11:25:37
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  • OTS0116

Neue Regelung für AnwohnerInnen-Parkzonen macht Ausweitung möglich

Bessere Nutzungsmöglichkeit erleichtert es Sozialdiensten und Handwerkern, zu ihren KundInnen zu kommen

Utl.: Bessere Nutzungsmöglichkeit erleichtert es Sozialdiensten und
Handwerkern, zu ihren KundInnen zu kommen =

Wien (OTS) - Mit 1. Dezember 2018 treten neue Regelungen für die
AnwohnerInnen-Parkzonen in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch
Betrieben und sozialen Diensten möglich, diese Parkplätze zeitlich
eingeschränkt zu nutzen. Von Montag bis Freitag (werktags) dürfen
deren Fahrzeuge von 8 bis 16 Uhr in den Parkzonen abgestellt werden.
Voraussetzung dafür sind eine Ausnahmebewilligung der Abteilung für
Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65) und ein Parkchip für
Betriebe, sofern deren Betriebssitz im jeweiligen Bezirk liegt. Diese
Ausnahme gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Kfz-Werkstätten
sowie deren KundInnen, allerdings müssen solche Unternehmen eine
Tages- oder Wochenpauschalkarte hinter der Windschutzscheibe
einlegen, um die Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu belegen.

Erleichterungen auch für Handwerksbetriebe und soziale Dienste

Auch Betriebe, die nicht im jeweiligen Bezirk ansässig sind, können
die AnwohnerInnen-Parkzonen zeitlich eingeschränkt nutzen. Sie müssen
ebenfalls über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügen und
zusätzlich zum aufgeklebten Parkchip eine Tages- oder
Wochenpauschalkarte als Nachweis über die entrichtete
Kurzparkzonengebühr einlegen. Diese Möglichkeit ist besonders für
Handwerks- und Servicebetriebe vorteilhaft, da sie weniger Zeit für
die Parkplatzsuche aufwenden müssen und so rascher bei ihren
Kundinnen und Kunden sein können. Die gleiche Regelung gilt auch für
soziale Dienste des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannte
Einrichtungen. Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Bezirks
profitieren von diesen Neuerungen, da die Servicedienste schneller
bei ihnen sind. Kleintransporteure können ebenfalls in den
AnwohnerInnen-Parkzonen ihre Fahrzeuge werktags von 8 bis 16 Uhr
abstellen, sofern sie ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen nicht überschreiten und die entsprechende
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein eingetragen ist. Die
Kennzeichentafel muss in diesem Fall mit der Buchstabenfolge „KT“
enden.

Neue Zusatztafel bei den Verkehrszeichen

Die AnwohnerInnen-Parkzonen sind weiterhin mit den Verkehrszeichen
„Halten und Parken verboten“ sowie „Anfang“ und „Ende“
gekennzeichnet. Neu ist die Zusatztafel mit dem Schriftzug
„Anwohnerparken….Bezirk lt. Amtsblatt Wien 41/2018“, der jeweilige
Bezirk wird auf der Zusatztafel ebenfalls ausgewiesen. Die Regelungen
gelten auch für AnwohnerInnen-Parkzonen, die in Überlappungszonen von
zwei Bezirken liegen. Einspurige Kraftfahrzeuge können weiterhin
nicht in den AnwohnerInnen-Parkzonen abgestellt werden, da diese
Fahrzeuge keine Kurzparkzonengebühr entrichten brauchen und daher
auch kein Parkpickerl bekommen. AnwohnerInnnen-Parkzonen sind
gleichzeitig auch allgemeine Behindertenparkzone.

Alle Informationen im Detail sowie den Originaltext der Verordnung
gibt es unter www.parken.wien.at

Schluss (wri)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NRK

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