- 04.07.2018, 12:39:44
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- OTS0133
AK Klein: „Ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz“ (2)
Das Gesetz zum 12-Stunden-Tag ist unklar, was beispielsweise Gleittage und Betriebsvereinbarungen betrifft.
Utl.: Das Gesetz zum 12-Stunden-Tag ist unklar, was beispielsweise
Gleittage und Betriebsvereinbarungen betrifft. =
Wien (OTS) - AK Direktor Christoph Klein sieht große handwerkliche
Schwächen im geplanten 12-Stunden-Tag-Gesetz. Etwa im Zusammenhang
mit der Gleitzeit, Betriebsvereinbarungen und dem neuen Kontrolltool
in der Krankenversicherung.
Weitere Beispiele für die handwerklichen Schwächen des Gesetzes:
Ein zuschlagsfreies Arbeiten bis zu 12 Stunden täglich bei Gleitzeit
soll künftig möglich sein, wenn „die Gleitzeitvereinbarung vorsieht,
dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann“. Was heißt
das? Muss die Gleitzeitvereinbarung dem Arbeitnehmer das Recht geben,
jeden Zeitausgleich ganztägig zu konsumieren? Oder jeden
Zeitausgleich, der aus den Stunden 11 und 12 herrührt? Oder genügt
die Möglichkeit, sich einen einzigen Gleittag pro Gleitzeitperiode,
also z.B. in einem Kalenderjahr, zu nehmen? „Von einer klaren 4
Tage-Woche, wie sie den Abgeordneten der Regierungskoalition
vorschwebt, ist jedenfalls keine Spur“, sagt AK Direktor Christoph
Klein.
Nachdem mit dem Gesetz die Mitbestimmungsmöglichkeit der Betriebsräte
für extra Überstunden bis zum 12 Stunden-Tag bzw. zur 60
Stunden-Woche beseitigt werden soll, wollte die Koalition in ihrem
Abänderungsantrag immerhin bestehende Betriebsvereinbarungen
aufrechterhalten. „Das ist rechtstechnisch teils misslungen, teils
führt es zu großen Unklarheiten“, sagt AK Direktor Christoph Klein.
Bestehende Betriebsvereinbarungen regeln etwa geblockten
Zeitausgleich oder zusätzliche Geldzuschläge für die 11. und 12.
Stunde. Viele dieser Betriebsvereinbarungen entfallen schlicht
dadurch, dass ein konkreter Anlass oder Zeitraum, für den sie
abgeschlossen wurden, beendet ist. Unbefristet geltende
Betriebsvereinbarungen können nun vom Arbeitgeber einfach gekündigt
werden. Was nun im konkreten Fall höchst strittig sein kann, ist
jedoch, ob nach Kündigung und damit Erlöschen der
Betriebsvereinbarung die Ansprüche auf Zuschläge Inhalt der
Einzelverträge geworden sind und in dieser anderen Rechtsform weiter
gelten. Für nach Kündigung der Betriebsvereinbarung neu eingestellte
Arbeitnehmer besteht sicher kein Anspruch auf die Zuschläge, aber
früher Beschäftigte könnten sich mit völlig ungewissem Ausgang an die
Gerichte wenden.
Nebenwirkungen im sozialversicherungsrechtlichen Teil des Entwurfs:
Das neue Kontrolltool, mit dem die Sozialversicherungsträger unter
anderem missbräuchliche Medikamentenverschreibungen und
missbräuchliche E-Card-Verwendung besser verfolgen können sollen, hat
in seiner legistischen Umsetzung wohl nicht geplante Nebenwirkungen:
Es wird wohl niemand davon ausgehen, dass ein Missbrauch von
Krankenversicherungsleistungen ausschließlich bei Arbeitern und
Angestellten, nicht aber bei anderen Versichertengruppen (Bauern,
Selbständigen, …) vorkommen kann. Die Kontrollregelung ist nach dem
derzeitigen Entwurf aber ausschließlich für die ASVG-Versicherten
vorgesehen.
Was ebenfalls übersehen wurde, ist, dass die heiklen
Gesundheitsdaten, die vom neuen Kontrolltool ausgewertet werden
sollen (Medikamentenkonsum, Krankschreibungsgründe) durch den Entwurf
nicht nur den Krankenversicherungsträgern, sondern auch den
Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden. Ein
datenschutzrechtlicher Unfall, der so nicht Gesetz werden darf.
„Die AK ist der Ansicht, dass es besser wäre, eine faire
Flexibilisierung der Arbeitszeiten auf einem anderen Weg als mit
diesem Gesetz anzugehen. Dieses Gesetz ist nicht nur
arbeitsrechtspolitisch und gesellschaftspolitisch höchst
problematisch, sondern eben auch handwerklich wirklich schlecht
gemacht“, sagt AK Direktor Christoph Klein.
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