Aus für Versicherungsrücktritte: Gutachten bestätigt EU-Widrigkeit des Schutzgesetzes – Druck auf Prozesskostenfinanzierer steigt
Ein europarechtliches Gutachten bestätigt, dass der aktuelle Gesetzesentwurf klar unionswidrig ist. Die Regierung zeigt sich unbeeindruckt, Konsumenten verlieren ihre Ansprüche
Wien (OTS) - Nun ist es offiziell! Am Freitag wurde ein von der Liste Pilz beauftragtes Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Gregor Maderbacher (ehemaliger Rechtsreferent am EuGH) veröffentlicht (Beilage). Es analysiert den vorliegenden Entwurf aus europarechtlicher Sicht. Die Vorgeschichte ist bekannt - siehe OTS. Das Gutachtensergebnis ist vernichtend.
1. Die geplante Regelung, wonach nach 5 Jahren Vertragslaufzeit der Versicherungsnehmer im Falle einer unrichtigen Rücktrittsbelehrung nur mehr den bloßen Rückkaufswert erhalten soll (also wie bei einer normalen Kündigung) verstößt gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (Art 288 Abs 3 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen für Verstöße gegen EU-Recht vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Wenn es im Ergebnis egal ist, ob eine Versicherung belehrt oder nicht ist dieser EU-Grundsatz verletzt. Einzig ein unbefristetes Rücktrittsrecht (wie vom EuGH und OGH judiziert), das zu einer bereicherungsrechtliche Rückabwicklung führt, genügt dem Effektivitätsgrundsatz.
2. Fondsverluste sind nur dann dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn ihm klar war, dass der Ertrag von einem vom Versicherer bewirtschafteten oder beauftragten Fonds abhängig ist. Ohne diese Differenzierung ist die Pauschalzuweisung der Fondverluste an den Versicherungsnehmer unionswidrig.
3. Die Übergangsfrist (31.12.2018) ist zu kurz bemessen. Eine Präklusivfrist von wenigen Monaten macht die Geltendmachung der Ansprüche der Versicherungsnehmer praktisch unmöglich oder erschwert sie übermäßig. Dies vor allem deshalb, da die Folgen des Rücktritts gerichtlich noch nicht ganz geklärt sind. Der Versicherungsnehmer wäre daher zur sofortigen Klagsführung gezwungen, ohne das Prozesskostenrisiko abschätzen zu können. Dies widerspricht ebenfalls dem Effektivitätsgrundsatz.
Zusammenfassend zeigt das Gutachten eindrucksvoll auf, dass der Gesetzesentwurf in unionswidriger Weise einseitig die Versicherungen bevorzugt und schützt. Die Versicherungsnehmer bzw. Konsumenten werden dadurch in mitunter teure Prozesse gezwungen, um ihre Rücktrittsrechte ausüben zu können. Dies erhöht auch den Druck auf Prozesskostenfinanzierer, die sodann den letzten Ausweg darstellen, um Konsumenten zu ihrem Recht verhelfen zu können.
Richtig wäre, die beiden anhängigen OGH-Verfahren abzuwarten, dann herrscht Rechtssicherheit und die Konsumenten können dann entscheiden, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder nicht. Aber dies ist den Versicherungen (natürlich) viel zu riskant.
Man darf nicht vergessen, dass es die Versicherungen waren, die die Belehrungsvorschriften der EU meist ignorierten oder schlampig umsetzten. Jetzt, wo das Recht der Konsumenten plötzlich von den Gerichten erfolgreich eingeklagt werden kann, eilt ihnen der Gesetzgeber zu Hilfe.
Eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019 wäre europarechtlich jedenfalls "sicherer". Das Gesetz kann darüberhinaus auch nur (dem Effektivitätsgebot entsprechende) Regeln für bereits gekündigte Lebensversicherungen betreffen, für Laufende ist jede Beschränkung des Rücktrittsrechtes jedenfalls EU-widrig!
Man wird sehen, ob der eine oder andere Mandatar hier seinen Auftrag als „Volksvertreter“ vielleicht doch vor die Interessen der Lobbyisten der Versicherungen (SPÖ: Wiener Städtische, Donau, sVersicherung; ÖVP: UNIQA) stellt und das Gesetzt in letzte Sekunde noch entschärft wird. Die Rolle der FPÖ als Steigbügelhalter und Brecher von Wahlversprechen ist ja bekannt.
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