Beschluss von Teilen der Bauordnungsnovelle wird vorgezogen, um spekulativen Abbrüchen bestmöglich zuvorzukommen
Utl.: Beschluss von Teilen der Bauordnungsnovelle wird vorgezogen,
um spekulativen Abbrüchen bestmöglich zuvorzukommen =
Wien (OTS) - Die aktuelle Bauordnungnovelle sieht vor, dass Gebäude,
die vor 1945 errichtet wurden, nur dann abgebrochen werden können,
wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das
örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Diese
Regelung gilt auch außerhalb von Schutzzonen. Damit können wertvolle
alte Gebäude vor Spekulation und Abbrüchen geschützt werden. Der
Beschluss dieses Teiles der Bauordnungsnovelle wird jetzt vorgezogen
und soll im kommenden Landtag am 28.6.2018 beschlossen werden.
„Mit dieser Vorgangsweise kommen wir spekulativen Hausabbrüchen
zuvor, die jetzt noch schnell vor dem Inkrafttreten der neuen
Bauordnung durchgedrückt werden sollen. Mit dem Beschluss im Landtag
stellen wir sicher, dass kein historisch wertvolles Gebäude ohne
Prüfung durch die Stadt abgerissen werden kann, nur weil es nicht in
einer Schutzzone steht. Abrisse wie der des Ottakringer Landhauses
gehören dann der Vergangenheit an“, so Wiens Planungsstadträtin und
Vizebürgermeisterin Maria Vassilakou.
„Wien muss Wien bleiben. Gerade für eine moderne und wachsende
Metropole ist es wichtig, dass wir unsere schönen und historisch
gewachsenen Grätzl bewahren. Das ist uns bisher sehr gut gelungen -
in keiner anderen Stadt in Europa sind so viele Gründerzeithäuser
erhalten geblieben und mit Mitteln der Stadt saniert worden wie in
Wien. Das soll auch so bleiben. Mit der neuen Regelung in der
Bauordnung schieben wir den zunehmenden Begehrlichkeiten von
Immobilienspekulanten, mit Abbrüchen viel Geld zu machen, einen
Riegel vor. Dies auch zum Schutz der dort wohnenden Mieterinnen und
Mieter, deren Zuhause wir damit bestmöglich verteidigen“, unterstrich
Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal.
Auch bereits begonnene Abbruchvorhaben können gestoppt werden
Zwecks Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der
Zwischenkriegszeit soll der Anzeige- bzw. Bewilligungstatbestand
künftig auch den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet
wurden, erfassen.
Die Regelung besagt im Detail, dass Abbrüche von Gebäuden mit einem
Baujahr vor 1945 nur mit Zustimmung des Magistrats (MA19) erfolgen
können. Das gilt überall in der Stadt, auch außerhalb von
Schutzzonen. Auch bereits begonnene Abbruchvorhaben werden von der
Regelung erfasst und können damit gestoppt werden.
Im Zuge der Gesamtnovelle, die voraussichtlich im Herbst beschlossen
wird, können in Zukunft auch einzelne Gebäude zur Schutzzone erklärt
werden. Derzeit ist das nur für Ensembles möglich.
Und: Die so genannte technische Abbruchreife wird de facto
abgeschafft und damit wird das „absichtliche Verfallenlassen“ von
Häusern, um sie dann aus technischen Gründen abbrechen zu können,
kaum mehr möglich sein. (Schluss)
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