Am 17.04.2018 erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren, welches Ausgleichsansprüche von Flugpassagieren zum Thema hatte, deren Flüge durch ein Flugunternehmen kurzfristig annulliert wurden bzw. erheblich verspätet waren. Ausgleichsansprüche nach Flugausfällen werden in großer Zahl von ARAG-Juristen für Kunden erfolgreich einbringlich gemacht, daher wurde dieses Urteil mit Spannung erwartet.
Hintergrund der Entscheidung war die Annullierung und Verspätung unzähliger Flüge des Flugunternehmens TUIFly GmbH aufgrund eines sogenannten „wilden Streikes“ der Mitarbeiter der TUIFly GmbH. Dabei wurde die spontane Krankmeldung eines außerordentlich großen Anteiles der Belegschaft der Fluglinie nach deutschem Arbeits- und Tarifrecht als „wilder Streik“ eingestuft in Unterscheidung zu einem internen oder externen Streik, welcher z.B. von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens ausgerufen wird.
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates enthebt das Luftfahrtunternehmen bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ von der Verpflichtung, Ausgleichszahlungen bei kurzfristigen Annullierungen oder erheblichen Verspätungen von Flügen an die betroffenen Passagiere zu leisten. Unter anderem wird bei von Arbeitnehmervertretern ausgerufenen Streiks von der Mehrheit der z.B. deutschen Gerichte das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ bejaht, so die Recherche der ARAG-Juristen.
Bei den konkreten Fällen der TUIFly GmbH ersuchten die angerufenen deutschen Gerichte um eine Vorabentscheidung des EuGH, ob bei einem „wilden Streik“ ebensolche „außergewöhnliche Umstände“ vorlägen.
Das Urteil verneinte das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ unter zwei Voraussetzungen:
Dabei dürfen die Vorkommnisse einerseits ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und andererseits von diesem nicht tatsächlich beherrschbar sein, betonen die ARAG-Juristen.
Beide Voraussetzungen wurden in den konkreten Fällen als nicht vorliegend bewertet, da
- einerseits die kurzfristig vorgenommenen Umstrukturierungen und betrieblichen Umorganisationen der Fluglinie zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen gehören, wobei die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zu betrachten sind,
- und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der in Rede stehende „wilde Streik“ vom betroffenen Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war, nachdem derselbe aufgrund einer Einigung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat endete.
Die ARAG Juristen weisen darauf hin, dass das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ jedenfalls im Einzelfall zu prüfen ist.
Der Rechtsschutzspezialist ARAG ist seit 1976 am österreichischen Markt tätig und gehört zum internationalen ARAG Konzern mit Sitz in Düsseldorf. Die ARAG SE Direktion für Österreich weist per Ende 2017 eine Bestandsprämie von 61,8 Mio. EUR aus und beschäftigt 110 Mitarbeiter (Stand 2017/12). Schwerpunkt sind Rechtsschutz-Produkte für Privatkunden, Klein- und Mittelbetriebe, Gemeinden und Landwirte sowie Medizin- und Gesundheitsberufe.
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