- 20.04.2018, 11:18:28
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- OTS0082
Faßmann hebt wichtige Bedeutung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes für den Forschungs- und Innovationsstandort Österreich hervor
Datenschutz-Anpassungsgesetz Wissenschaft-Forschung heute im Nationalrat beschlossen
Utl.: Datenschutz-Anpassungsgesetz Wissenschaft-Forschung heute im
Nationalrat beschlossen =
Wien (OTS) - „Mit dem neuen Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 –
Wissenschaft und Forschung ist es gelungen, sowohl die Interessen am
Schutz der persönlichen Daten einerseits und das öffentliche
Interesse an neuen Forschungsergebnissen andererseits zu
berücksichtigen. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für eine
legitime Verwendung personenbezogener Daten im Interesse der
Wissenschaft und Forschung“, zeigt sich Wissenschaftsminister Heinz
Faßmann heute anlässlich des Beschlusses des Gesetzes im Nationalrat
zufrieden, „der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges
Anliegen der Österreicherinnen und Österreicher und hatte bei der
Erstellung oberste Priorität.“
Der Rechtswissenschaftler Nikolaus Forgó wies bezugnehmend auf den
Ausschuss im Parlament darauf hin, dass unklare
Datenschutzbestimmungen bisher oft Probleme für die Anwendung von
Forschungsergebnissen ergaben, wodurch diese ungenützt blieben. Die
Novelle werde nur Klarheit schaffen und eine regelkonforme Forschung
mit personenbezogenen Daten ermöglichen. Keinesfalls werde dabei nun
alles erlaubt sein, sondern es müsse ein Interessensausgleich
erfolgen.
Durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und
Forschung werden durch die Nutzung der Öffnungsklauseln der DSGVO
wettbewerbsfähige rechtliche Rahmenbedingungen und gleichzeitig
größtmögliche rechtliche Klarheit geschaffen und die neuen
Forschungsmethoden und künftigen Anforderungen an Wissenschaft und
Forschung, wie etwa bei den Biobanken, Big Data, Artificial
Intelligence oder Citizen Science wurden mit dem neuen Gesetz
berücksichtigt.
Ein weiterer Vorteil des neuen Gesetzes ist die mögliche Verknüpfung
von Informationen aus Registern, die neue Erkenntnisse von großem
Wert in Bezug auf weit verbreitete Krankheiten wie
Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs und Depression erzielen wird. So
weist auch die Vizerektorin der MedUni Wien, Michaela Fritz, auf die
Wichtigkeit personenbezogener Daten für die medizinische Forschung
hin: „Das betrifft etwa die Diabetesforschung, die nur mit Big Data
neue Therapien entwickeln kann, die Krebsforschung und
personalisierte Medizin. Data Sharing bei der Erforschung seltener
Krankheiten setzt Rechtssicherheit voraus.“
Nach IHS-Direktor Martin Kocher hat in den Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften darüber hinaus ein Paradigmenwechsel
stattgefunden. Waren vor etwa 30 Jahren um die 3/4 aller
wissenschaftlichen Publikationen auf Spitzenniveau theoretisch bzw.
nicht-quantitativ, so hat sich das Verhältnis jetzt umgedreht.
Empirische, evidenz-basierte Forschung ist mittlerweile die
wichtigste Quelle des wissenschaftlichen Fortschritts in den Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften.
Im Bereich der Sozialwissenschaften ermöglicht es die Forschung
anhand von Registern, entscheidende Erkenntnisse über den
langfristigen Zusammenhang einer Reihe sozialer Umstände wie
Arbeitslosigkeit und Bildung mit anderen Lebensumständen zu erlangen.
Durch Register erhaltene Forschungsergebnisse bieten solide,
hochwertige Erkenntnisse, die die Basis für die Erarbeitung und
Umsetzung wissensgestützter politischer Maßnahmen darstellen, die
Lebensqualität zahlreicher Menschen verbessern und die Effizienz der
Sozialdienste verbessern können.
Umfangreicher Katalog von Datensicherheitsmaßnahmen im FOG
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im
Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder mit
dem jeweils zuständigen Bundesminister eine umfassende Prüfung
durchführen, aus welchen Registern eine Bereitstellung von Daten den
Zielsetzungen des Gesetzes entspricht und für Registerforschung
geeignet ist sowie eine entsprechende Verordnung nach öffentlicher
Begutachtung erlassen. Das Recht auf Registerforschung kann erst ab
1. Jänner 2019 geltend gemacht werden.
Das Gesetz sieht einen umfangreichen Katalog von
Datensicherheitsmaßnahmen vor, insbesondere sind vor Heranziehung von
Registern jedenfalls Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Diese haben
die Einhaltung und Geeignetheit der Datensicherheitsmaßnahmen zu
kontrollieren. Es hat des Weiteren eine lückenlose Dokumentation der
Zugriffe auf personenbezogene Daten zu erfolgen. Darüber hinaus haben
alle Beteiligten die personenbezogenen Daten geheim zu halten.
In den Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten wird das
Wissenschaftsressort noch in diesem Jahr die zu schaffenden
Strukturen und Verfahren festlegen. Auch werden die Universitätsräte
in Bezug auf die Weiterentwicklungen im Bereich Datenschutz
entsprechend sensibilisiert.
Weiters wird im BMBWF eine Vertrauensperson eingerichtet werden, die
subsidiär zusätzlich zu den Datenschutzbeauftragten und der
Datenschutzbehörde Hilfestellungen in Bezug auf die speziellen
Bestimmungen des WFDSAG 2018 bieten soll – insbesondere zur
organisatorischen Begleitung der Registerforschung. Auch wird das
Wissenschaftsministerium ein entsprechendes Handbuch zur Umsetzung
des WFDSAG 2018 gemeinsam mit wissenschaftlichen
Einrichtungen/Forschenden und Datenschützerinnen und Datenschützern
erarbeiten und zur Verfügung stellen.
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