• 11.04.2018, 16:53:49
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  • OTS0214

Vergaberecht: Bestbieterprinzip wird weiter gestärkt

Verfassungsausschuss stimmt mehrheitlich für Reformpaket

Utl.: Verfassungsausschuss stimmt mehrheitlich für Reformpaket =

Wien (PK) - Bereits mit der letzten Novelle zum Bundesvergabegesetz
hat das Parlament die Weichen in Richtung Bestbieterprinzip gestellt.
Seither muss bei bestimmten Vergaben der öffentlichen Hand ein
stärkerer Fokus auf Qualitätskriterien und Folgekosten gelegt werden.
Auch soziale Aspekte können in die Bewertung von Angeboten
einfließen. Dieser Weg wird nun fortgesetzt. Der Vefassungsausschuss
des Nationalrats hat heute das von der Regierung vorgelegte
Vergaberechtsreformgesetz 2018 mehrheitlich gebilligt. Für die Liste
Pilz ist das Reformpaket zwar grundsätzlich "ein großer Wurf", die
Oppositionsfraktion stört sich allerdings daran, dass
Rechtsberatungsberufe von den Regelungen ausgenommen sind.

Nicht an der Sitzung teilnehmen konnte der zuständige Minister Josef
Moser - er befindet sich aufgrund einer Blutvergiftung im
Krankenhaus. Seitens Wolfgang Gerstl (ÖVP) hieß es im Ausschuss, dass
seine Stabilisierung bereits eingetreten sei und die Blutvergiftung
zu keinem langen Krankenhausaufenthalt führen werde. Nach der
Entlassung wolle Moser seiner Aufgabe wieder mit vollem Tatentrang
nachgehen und auch dem Parlament zur Verfügung stehen. Den
Abgeordneten im Verfassungsausschuss vertretungsweise zur Verfügung
standen der Generalsekretär des Justizministeriums Christian Pilnacek
sowie der Leiter des Verfassungsdienstes Gerhard Hesse.

Dass es sich bei der Abhaltung des Verfassungsausschusses ohne
zuständigen Minister aufgrund der kurzfristigen Erkrankung um einen
Ausnahmefall handelt, unterstrich neben Gerstl insbesondere Peter
Wittmann (SPÖ). Es sei kein Präjudiz für andere Ausschüsse oder
derartige Wiederholungen. Verbunden mit guten Wünschen an den
Minister brachte Johannes Jarolim (SPÖ) seine Hoffnung über Mosers
Genesung zum Ausdruck, um im Justiz-Budget nachzuverhandeln und
"sinnlose Streichungen" zu verhindern.

Österreich setzt EU-Vorgaben mit zweijähriger Verspätung um

Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs (69 d.B.) ist es, den rechtlichen
Rahmen für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand - in Anlehnung an
die EU-Vorgaben - zu vereinfachen und zu modernisieren. Unter anderem
geht es um die Einführung neuer Arten von Vergabeverfahren und die
Ermöglichung gemeinsamer Auftragsvergaben österreichischer Behörden
und Behörden anderer EU-Länder. Außerdem sollen künftig mehr Aufträge
als bisher nach qualitativen Kriterien (Bestbieterprinzip) und nicht
alleine nach dem Preis (Billigstbieterprinzip) vergeben werden.

Neben einer vollständigen Neufassung des Bundesvergabegesetzes
gehören ein neues Bundesgesetz über die Vergabe von
Konzessionsverträgen und eine Novellierung des Bundesvergabegesetzes
für den Bereich Verteidigung und Sicherheit zum insgesamt 324 Seiten
starken Reformpaket. Nicht mehr Teil des Entwurfs ist hingegen -
anders als 2017 im vorgelegten Gesetzespaket der damaligen rot-
schwarzen Regierung - ein eigenes Bundesvergaberechtsschutzgesetz für
den öffentlichen Personenverkehr. Die von der EU geforderten
Rechtsschutzbestimmungen für diesen Bereich werden direkt in das
Bundesvergabegesetz integriert und sind damit auch von den Ländern zu
beachten. Wie bisher gilt das Vergaberegime nicht nur für Bund,
Länder und Gemeinden, sondern auch für Auftragsvergaben in bestimmten
Sektoren wie etwa der Wasser- und Energieversorgung und Teilen des
öffentlichen Verkehrs.

An der Möglichkeit der öffentlichen Hand, Personenverkehrsdienste auf
der Schiene direkt zu vergeben, ändert das vorliegende Gesetzespaket
nichts. Auch andere Sonderverfahren in diesem Bereich wie interne
Vergaben und Zusatzaufträge bleiben - in Anlehnung an EU-Recht -
weiterhin zulässig. Zuständig für das Vergaberecht ist nunmehr das
Justiz- und Reformministerium unter Minister Josef Moser und nicht
mehr das Bundeskanzleramt.

In Kraft treten kann das Gesetz nur dann, wenn auch sämtliche Länder
ihre Zustimmung erteilen. Im Ausschuss wurde das Reformpaket von den
Fraktionen positiv bewertet. Es sei gut, dass die Versäumnisse der
Vergangenheit aufgeholt würden, es aber dennoch zu keinem Golden
Plating bei der EU-Richtlinie komme, sagte Wolfgang Gerstl (ÖVP).
Sein Fraktionskollege Friedrich Ofenauer sieht die Flexibilisierung
im Verhandlungsverfahren als eine der wesentlichsten Neuerungen. Für
Nikolaus Scherak (NEOS) ist die Weiterentwicklung des
Bestbieterprinzips ein essentieller Schritt, zumal das
Spannungsverhältnis zwischen einem effizienten Einsatz von
öffentlichen Geldern und einem praxisgerechten Vergaberecht enorm
sei.

Trotz einer generell positiven Bewertung für die Weiterentwicklung
des Vergaberechts gab es letztendlich dennoch keine Zustimmung von
Abgeordnetem Alfred Noll (Liste Pilz) für das Gesetzespaket. Dass
Rechtsberatungsberufe von den vergaberechtlichen Regelungen
ausgenommen werden, würde Nepotismus und "Freunderlwirtschaft" Tür
und Tor öffnen, bemängelte Noll. Außerdem begünstige es große
Anwaltskonglomerate, die international tätig sind.

Vergabeverfahren werden vereinfacht und flexibilisiert

Im Sinne der angestrebten Vereinfachung und Flexibilisierung von
Vergabeverfahren werden die europarechtlichen Spielräume größtmöglich
genutzt, wird in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hervorgehoben.
So ist etwa vorgesehen, die Ausnahmebestimmungen zu erweitern, den
Zugang zum Verhandlungsverfahren zu erleichtern, die Verpflichtung
zur Durchführung einer formalen Angebotsöffnung mit Bieterbeteiligung
zu streichen, mehr Flexibilität beim Abruf von Leistungen aus
Rahmenvereinbarungen zu ermöglichen und die Mindestfristen für die
Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu verkürzen. Auch für
Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, für die es keine
spezifischen EU-Vorgaben gibt, kommt es zu Vereinfachungen.

EuGH mahnt Transparenz auch bei kleinen Aufträgen ein

Der Schwellenwert für Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung
wird wie bisher mit 50.000 € festgesetzt, wobei es weiterhin möglich
sein wird, den Betrag mittels Verordnung hinaufzusetzen bzw. zu
reduzieren. Das betrifft auch bestimmte andere Los- und
Schwellenwerte. Zuständig dafür ist allerdings nicht mehr der
Bundeskanzler, sondern der Justizminister. Laut aktueller Verordnung
liegt die Obergrenze für Direktvergaben bei 100.000 €.

Bei der Vergabe kleinerer Aufträge gilt es jedoch nicht nur, die
Vorgaben des Bundesvergabegesetzes zu berücksichtigen, sondern auch
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Bedacht
zu nehmen, wird in den Erläuterungen angemerkt. Demnach sind
bestimmte Verpflichtungen wie das Gebot der Gleichbehandlung und der
Transparenz im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses auch bei
wertmäßig nicht von den EU-Vergabe-Richtlinien umfassten
Vergabeverfahren einzuhalten. Faustregel laut Justizministerium: Je
höher der Wert, je näher der Leistungs- und Nutzungsort an einer
Staatsgrenze und je spezifischer der Auftragsgegenstand, desto eher
muss von einem grenzüberschreitenden Interesse ausgegangen und ein
angemessener Grad von Öffentlichkeit sichergestellt werden.

An aktuelle EU-Vorgaben angepasst wurden einzelne Schwellenwerte. Der
Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beginnt
demnach bei 221.000 € bzw. - in bestimmten Fällen - bei 144.000 €.
Zuletzt waren es 209.000 € bzw. 135.000 € gewesen. Bei Bauaufträgen
liegt der entsprechende Wert bei 5,548 Mio. € (alt: 5,225 Mio. €).

Um eine missverständliche Interpretation der gesetzlichen
Bestimmungen zu vermeiden, wurde zu diesen Schwellenwerten heute auch
eine Ausschussfeststellung gefasst. Demnach sind ausgeschriebene
Dienstleistungsaufträge für ein Vorhaben nur dann zusammenzurechnen,
wenn es sich um Dienstleistungen desselben Fachgebiets handelt. Bei
völlig unterschiedlichen Dienstleistungsaufträgen, etwa wenn eine
Gemeinde Architekturplanung, Projektsteuerung, rechtliche
Beratungsleistungen und Vermessungsleistungen ausschreibt, müsse kein
komplexes EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt werden, sollten die
Aufträge zusammengerechnet den Schwellenwert von 221.000 €
überschreiten.

Bestbieterprinzip wird ausgeweitet

Ein wesentlicher Punkt der Novelle ist die weitere Forcierung des
Bestbieterprinzips gegenüber dem Billigstbieterprinzip. Schon jetzt
gilt, dass rein auf den Preis abstellende Ausschreibungen - ohne die
Berücksichtigung von Folgekosten wie etwa Wartungskosten oder
Lebenszykluskosten - nur bei Waren und Dienstleistungen mit hohem
Standardisierungsgrad erlaubt sind. Zudem ist bei bestimmten Vergaben
wie Bauaufträgen über einer Million Euro oder der Beschaffung
ausgewählter Lebensmittel wie Fleisch, Käse, Obst und Gemüse in jedem
Fall verpflichtend das technisch und wirtschaftlich günstigste
Angebot zu wählen, wobei neben Kostenfaktoren etwa auch soziale
Kriterien berücksichtigt werden können. Diese Verpflichtung wird nun
ausgeweitet und gleichzeitig ein neues Qualitätssicherungsmodell
eingeführt, das den Auftraggebern die Möglichkeit eröffnet,
Qualitätskriterien nicht nur im - laut Erläuterungen komplexen und
anfechtungsgefährdeten - Bereich der Zuschlagskriterien festzulegen,
sondern etwa auch bei der Leistungsbeschreibung, den
Eignungskriterien oder den Ausführungsbedingungen.

Das neue Modell hat den Vorteil, dass die geforderten
Qualitätskriterien - in Frage kommen soziale, ökologische und
innovative Aspekte - vom Bieter in jedem Fall zu berücksichtigen sind
und nicht durch ein besonderes Glänzen bei einem höher gewichteten
Zuschlagskriterium, etwa einen besonders attraktiven Preis, umgangen
werden können. Als ein konkretes Beispiel einer Ausführungsbedingung
wird in den Erläuterungen die verpflichtende Beschäftigung von
Lehrlingen oder Langzeitarbeitslosen im Rahmen der Auftragsausführung
genannt. Wie schon bisher muss jedenfalls aus der Ausschreibung klar
hervorgehen, welche Leistungen gefordert sind und wie die einzelnen
Zuschlagskriterien gewichtet werden.

Verpflichtend berücksichtigt werden müssen Qualitätskriterien künftig
jedenfalls bei der Ausschreibung personenbezogener Dienstleistungen
im Gesundheits- und Sozialbereich - genannt werden in diesem
Zusammenhang etwa ärztliche und therapeutische Leistungen,
Kinderbetreuung, Erwachsenenbildung, Altersfürsorge etc. -, bei der
Ausschreibung von Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen,
bei der Beschaffung von Lebensmitteln sowie bei Verkehrsdiensten im
öffentlichen Straßenpersonenverkehr - z. B. bei Linienbussen,
Rufbussen oder Anrufsammeltaxis -, wobei bei den unter das Gesetz
fallenden Verkehrsdiensten, abweichend von der grundsätzlich freien
Wahl der Qualitätsaspekte, zumindest ein soziales Kriterium zur
Anwendung kommen muss. Allgemein kommen als Qualitätskriterium
beispielsweise Energieeffizienz, Abfallvermeidung, Bodenschutz,
Tierschutz oder die Beschäftigung bestimmter Gruppen wie ältere
ArbeitnehmerInnen oder behinderte Menschen in Frage. Im Bereich der
Lebensmittelbeschaffung könnte es in diesem Sinn etwa ein
Biogütezeichen sein.

Darüber hinaus ist das technisch und wirtschaftlich günstigste
Angebot - abseits von Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert
über einer Million Euro - auch bei Dienstleistungen, die im
Verhandlungsverfahren vergeben werden, insbesondere bei geistigen
Dienstleistungen, bei einer im Wesentlichen funktionalen Beschreibung
der Leistung, bei einem wettbewerblichen Dialog sowie bei
Auftragsvergaben im Wege einer so genannten Innovationspartnerschaft
verpflichtend zu wählen. Bei letztgenannter handelt es sich um ein
neues Vergabemodell mit dem Ziel, eine innovative Ware, Bau- oder
Dienstleistung zuerst zu entwickeln und diese dann zu erwerben.
Generell gilt, dass die Konzeption und Durchführung eines
Vergabeverfahrens nach Möglichkeit so erfolgen soll, dass auch kleine
und mittlere Unternehmen daran teilnehmen können.

Begründet wird die Forcierung des "Bestangebotsprinzips" nicht
zuletzt damit, dass eine Fokussierung bei Auftragsvergaben allein auf
den niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium einen hohen Preisdruck
erzeugt, der in letzter Konsequenz zu Lohn- und Sozialdumping führen
kann. Auch die weiteren Bestimmungen des geltenden
Bundesvergabegesetzes, die sich gegen "schwarze Schafe" unter den
Unternehmen richten, wurden in diesem Sinn - teilweise adaptiert - in
das neue Gesetz übernommen. Ausgeweitet wird etwa die Möglichkeit,
Subvergaben zu beschränken.

Pflicht zu elektronischen Vergabeverfahren ab Oktober 2018

Neu ist auch die Verpflichtung der Auftraggeber zu elektronischen
Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab Oktober 2018. Ab diesem
Zeitpunkt müssen außerdem - im Sinne des Transparenzgedankens - die
Ergebnisse aller einschlägigen Vergabeverfahren auf einer eigenen
Plattform veröffentlicht werden. Das betrifft sowohl vergebene
Aufträge als auch abgeschlossene Rahmenvereinbarungen und Ergebnisse
von Ideenwettbewerben. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen
vorgesehen, etwa wenn eine Veröffentlichung öffentlichem Interesse
zuwiderläuft oder berechtigte geschäftliche Interessen eines
Unternehmens geschädigt würden.

Die EU erwartet sich von der elektronischen Abwicklung von
Vergabeverfahren nicht nur mehr Transparenz, sondern auch eine
erhebliche Reduktion der Kosten. Das Einsparungspotential könne
allerdings nur dann realisiert werden, wenn standardisierte Software-
Lösungen auf breitester Basis eingesetzt werden bzw. die
implementierten Lösungen untereinander kompatibel sind, mahnt das
Justizministerium eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen Bund und
Ländern ein. Die Erfahrung in Deutschland zeige, dass im Falle des
Einsatzes unterschiedlicher Beschaffungssysteme hohe Kosten bei den
Unternehmen drohen.

Bundesvergabegesetz gilt nicht für Personenbeförderungen per Bahn und
U-Bahn

Vom Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes in weiten Bereichen
ausgenommen sind Personenbeförderungsdienstleistungen auf der Schiene
und auf U-Bahnen. Ähnliches gilt für die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen im Bereich Bus und Straßenbahn.
Österreich folgt damit der Regelungssystematik einschlägiger EU-
Verordnungen und Richtlinien, wobei für die beiden genannten Bereiche
primär die sogenannte PSO-Verordnung maßgeblich ist. Diese sieht laut
Erläuterungen im Grundsatz zwar die Durchführung eines
"wettbewerblichen Verfahrens" vor, ermöglicht aber auch
Sonderverfahren wie Direktvergaben, Vergaben an "interne Betreiber"
und Zusatzaufträge.

Um dem von der EU geforderten Rechtsschutz in diesen Bereichen Genüge
zu tun, werden in das Bundesvergabegesetz jedoch einschlägige
Rechtsschutzbestimmungen aufgenommen. Im Wesentlichen geht es dabei
um die Regelung des Verfahrens vor den für zuständig erklärten
Verwaltungsgerichten. Für Dienstleistungsaufträge im Bereich der
"Schiene" ändert sich dadurch gegenüber der bisherigen Rechtslage
nichts, im Bereich der Konzessionen treten an Stelle der ordentlichen
Gerichte nunmehr die Verwaltungsgerichte, wird dazu in den
Erläuterungen angemerkt.

Eigenes Bundesgesetz für die Vergabe von Konzessionsverträgen

In einem eigenen Bundesgesetz wird, in Anlehnung an die
Konzessionsvergabe-Richtlinie der EU, die Vergabe von
Konzessionsverträgen geregelt. Konzessionsvergaben kommen bei Privat-
Public-Partnership-Modellen zur Anwendung, das Risiko trägt das
Unternehmen bzw. der Konzessionär. (Fortsetzung Verfassungsausschuss)
keg/gs

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