• 06.04.2018, 10:50:44
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  • OTS0078

Ludwig/Chorherr: Novelle der Wiener Bauordnung 2018

Einfachere, z.B. für Häuslbauer günstigere Verfahren: deutlich verbesserter Schutz für historische, nicht-denkmalgeschützte Gebäude; neue Gebäudedatenbank

Utl.: Einfachere, z.B. für Häuslbauer günstigere Verfahren: deutlich
verbesserter Schutz für historische, nicht-denkmalgeschützte
Gebäude; neue Gebäudedatenbank =

Wien (OTS) - Der Entwurf der Novelle 2018 zur Bauordnung für Wien
liegt nun vor. „Sie umfasst ein ganzes Bündel von Maßnahmen und
Neuerungen, die zum leistbaren und umweltfreundlichen Wohnen, aber
auch zum verbesserten Schutz historischer Gebäude beitragen“, wie
Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr in
der gemeinsamen Präsentation heute, Freitag, betonten. *****

„Ein Schwerpunkt sind einfachere, schnellere und kostengünstigere
Verfahren. Um Beispiele zu nennen: Im Gartensiedlungsgebiet sollen
sich Häuslbauer künftig durch ein vereinfachtes Prozedere Zeit,
Aufwand und Kosten ersparen. Wir mobilisieren durch neue Regelungen
zudem schneller Bauland für geförderte Wohnungen“, erklärte der
Wiener Wohnbaustadtrat.
Die Stellplatzverordnung, so Ludwig weiter, werde generell
flexibler gehandhabt und ermögliche bei Abstellplatz-Leerständen mehr
Spielraum, der den Mieterinnen und Mietern zugutekomme. Ludwig:
„Nicht benötigte Garagenparkplätze können etwa künftig in
Einlagerungsräume umgewandelt oder an Bewohnerinnen und Bewohner
anderer Wohnhausanlagen vermietet werden. Auf die Einhaltung der
Widmung ,Wohnen‘ wird dagegen strenger geachtet – wir schieben
kurzfristigen Beherbergungsmodellen einen Riegel vor, um die
Wohnnutzung zu schützen.“

„Die neue Bauordnung bedeutet einen großen Schritt in Richtung
eines besseren Klimaschutzes, einer verstärkten Nutzung von
erneuerbarer Energie und der Förderung von umweltfreundlicher
Mobilität auch beim Wohnen. So wird der Klimaschutz – ebenso wie das
leistbare Wohnen – als Planungsziel in der neuen Bauordnung
verankert, fossile Brennstoffe wie etwa Ölheizungen dürfen in
Neubauten überhaupt nicht mehr verwendet werden, Gasanlagen nur mehr
in Kombination mit Solarenergie. Weiters sind in Neubauten
nachrüstbare E-Ladestellen vorgesehen und ebenso mehr
Fahrradabstellplätze. Dem Wildwuchs von großen flachen Kauftempeln am
Stadtrand begegnen wir mit einer Begrenzung des großflächigen
Einzelhandels im Betriebsbaugebiet. Während die Bundesregierung in
Sachen Klimaschutz nur heiße Luft verbreitet, machen wir in Wien
Nägel mit Köpfen und setzen konkrete Maßnahmen um“, so der
Planungssprecher der Grünen Wien, Christoph Chorherr.

DIE WESENTLICHEN ECKPUNKTE DER NOVELLE

Vereinfachung, Beschleunigung & Kostenreduktion bei Verfahren:

- Vereinfachtes Verfahren für kleinere Bauführungen: bei Bauvorhaben
im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben (Bauklasse I, bebaute
Fläche von max. 150 m²) soll es künftig ein vereinfachtes Verfahren
geben. Die Bestätigung eines Ziviltechnikers ist nicht mehr
notwendig, da die bautechnische Komplexität bei Bauwerken in dieser
Größenordnung gering ist.

- Eine mündliche Bauverhandlung entfällt, wenn 1) NachbarInnen
innerhalb der gesetzten Frist trotz nachweislicher Information durch
die Behörde keine zulässigen Einwendungen erhoben haben 2) die
NachbarInnen der Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme
auf diese ausdrücklich zugestimmt haben.

- Bloße Anzeigepflicht: künftig auch dann, wenn die Änderung der
äußeren Gestaltung eines Gebäudes lediglich unwesentlich ist (bisher
galt dies nur, wenn gar keine Änderung der äußeren Gestaltung
erfolgte – ansonsten war eine Bewilligung erforderlich).

Erleichterungen bei der Stellplatzverpflichtung:

- Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen: die
Verpflichtung soll entfallen, sofern dies sachlich begründet wird. 1
Abstellplatz/100 m2 Wohnnutzfläche muss jedoch vorhanden sein.

- Stellplatzverpflichtung bei Sanierungen mit DG-Ausbau: bei einem
Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung soll die
Berechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine
Schlechterstellung zu der Regelung vor der Novelle 2014
(Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und neu geschaffenen
Wohnungen) besteht.

Schnellere Mobilisierung von Bauland:

- Der Antrag auf Baulandumlegung soll bereits zulässig sein, wenn das
Plandokument (Widmung „Bauland“) durch öffentliche Auflage
kundgemacht wurde.

- Baulandumlegung: nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch z.B.
Wiesenstreifen sind der Gemeinde gegen Entschädigung zuzuweisen. Die
Zuteilung der Entschädigungsfläche soll sich künftig nicht nach den
Flächenausmaßen, sondern der wertmäßigen Beteiligung richten.

Verbot von kurzfristigen Vermietungen zu Beherbergungszwecken:

- Vermeidung der gewerblichen Nutzung von Wohnungen: es soll
klargestellt werden, dass eine kurzfristige gewerbliche Nutzung für
Beherbergungszwecke (z.B. Airbnb) „üblicherweise“ nicht in Wohnungen
stattfindet und daher mit der Widmung „Wohnung“ nicht im Einklang
steht.

Deutlich verbesserter Schutz für Gebäude mit Baujahr vor 1.1.1945:

- Technische Abbruchreife: Die „technische Abbruchreife“ soll künftig
nur dann vorliegen, wenn sich die Instandsetzung des Bauwerkes als
technisch unmöglich erweist (was de facto zu einer Abschaffung der
„technischen Abbruchreife“ führt).

- „Schutzzoneninseln“: Künftig können auch einzelne Gebäude als
Schutzzonen ausgewiesen werden.

- Abbruch von Gebäuden: Voraussetzung für den Start der
Abbruchtätigkeit soll eine Bestätigung des Magistrats (MA 19) sein,
dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Bauwerks besteht. Kann
eine solche Bestätigung des Magistrats nicht vorgelegt werden, ist
für den Abbruch eine Bewilligung zu erwirken. Zwecks Erhaltung
stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit
gilt das künftig auch für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem
1.1.1945 errichtet wurden.

Vereinfachung des Planungsverfahrens:

- Vereinfachte Planungsverfahren bei unwesentlichen Änderungen: bei
„einfachen“ Geschäftsfällen wie etwa Fluchtlinienanpassungen oder
geringfügigen Änderungen der Bebauungsbestimmungen soll in Zukunft
die verpflichtende Befassung des Fachbeirates entfallen, die
öffentliche Auflage auf 4 Wochen verkürzt werden können sowie eine
nochmalige Vorlage an die Bezirksvertretung unterbleiben.

Verbesserter Klima- und Umweltschutz:

- Klimaschutz und leistbares Wohnen als Ziele in der Stadtplanung:
Erstmals sollen leistbares Wohnen und Klimaschutz als Ziele der
Stadtplanung verankert werden. Dies macht es bei künftigen
Bauprojekten und städtebaulichen Verträgen leichter, leistbare
Wohnungen und klimafreundliches Bauen schon von Beginn an mitzudenken
und entsprechend mit den Bauträgern zu verhandeln.

- Beschränkung von Treibhausgas-Emissionen: Gesetzliche Klarstellung,
dass die Möglichkeit, in den Bebauungsplänen Beschränkungen der im
festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen vorzunehmen, auch
hinsichtlich der Treibhausgas-Emissionen besteht.

- Steigerung der Verwendung von erneuerbarer Energie: In
Wohngebäuden, in denen Heizung/Warmwasser nicht aus alternativen
Systemen gespeist werden, soll die Energie aus erneuerbaren Quellen
mind. 20 % des Warmwasser-Bedarfs ausmachen. Weiters soll in
Neubauten die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln für feste
und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig sein.

- Bei Gebäudesanierungen wird die Dämmung der obersten Geschoßdecke
verpflichtend.

Energieraumplanung:

- Bestimmungen über die Energieraumplanung in den Bebauungsplänen:
Der Fokus soll dabei auf der Energieversorgung für Heizung und
Warmwasserbereitung liegen. In Neubaugebieten sollen Zonen
ausgewiesen werden können, in denen die Verwendung von
klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger,
Abwärmenutzung etc.) vorgesehen ist.

- Ladeplätze für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge: Künftig soll
vorausschauend ein Durchbruch herzustellen sein. Der Platzbedarf für
einen allenfalls erforderlichen 2. Trafo ist zu berücksichtigen.

- Begrünung von Gebäudefronten: diese kann künftig im Bebauungsplan
vorgesehen werden.

- Fahrradabstellplätze: Hier wird eine eindeutige Mindestanzahl von 1
Stellplatz/30m² Wohnnutzfläche festgesetzt. Diese können künftig auch
außerhalb des Gebäudes – etwa unter einem Flugdach – errichtet
werden.

Begrenzung des großflächigen Einzelhandels:

- Die Ansiedelung von (produzierenden) Betrieben im Industriegebiet
sowie im gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet wird z.T. dadurch
erschwert, dass diese Flächen aufgrund einer höherer
Zahlungsbereitschaft vermehrt an Einzelhandelsunternehmen vermietet
bzw. verkauft werden. Zur Absicherung von Produktionsstandorten soll
somit auf diesen Flächen bereits bei 1.000 m² Verkaufsfläche eine
Widmung für Einkaufszentren erforderlich sein.

Der weitere Fahrplan

Die Novelle zur Wiener Bauordnung geht nun in die interne
Begutachtung. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nach der
vierwöchigen internen Begutachtung und einer Überarbeitung folgt der
externe Begutachtungsprozess.
Im Anschluss daran wird sie voraussichtlich am 18. September 2018
der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Behandlung
im Wohnbauausschuss muss die Novelle noch vom Landtag –
voraussichtlich am 25. Oktober – beschlossen werden. Der Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens wird somit voraussichtlich zum
Jahreswechsel erfolgen. (Schluss) da

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