• 19.03.2018, 10:09:02
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  • OTS0048

OGH muss über exorbitantes Anwaltshonorar entscheiden

Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen Urteil des LG Wr. Neustadt wurde zugelassen

Wr. Neustadt, Wien (OTS) - 

Nachdem der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft war, gelang es, die Entscheidung über ein gewaltiges Anwaltshonorar vor den OGH zu bringen. Das LG Wr. Neustadt hat ursprünglich die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt, jedoch aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses seine Meinung geändert und den Zugang zum OGH freigemacht.

9.500 EUR ohne nachweisbare Tätigkeit

Vorgeschichte: Ein Rechtsanwalt verrechnete für Vorgespräche und Telefonate über 9.500 EUR, ohne je tätig geworden zu sein. Mündlich oder schriftlich mitgeteilte Ergebnisse seiner behaupteten “intensiven rechtlichen Prüfungen” gab es nicht. Selbst das 5 Minuten-Telefonat des Anwaltes mit der Klientin Fr. N. (aufgerundet auf 10 Min.), bei dem er bezüglich einer Mandatserteilung nachfragte, wurde mit 222 EUR verrechnet. Frau N. bezahlte EUR 300 für jede Stunde und lehnte eine Zahlung, die über dieses Stundenhonorar hinausging, ab; der Anwalt klagte und bekam beim Bezirksgericht Mödling und beim Berufungsgericht Wiener Neustadt Recht, womit sich der Gesamtschaden inkl. Prozesskosten auf über 22.000 EUR erhöhte.

Für die RAK Wien “keine standesrechtliche Verfehlung”

Danach hatte die Klientin Anzeige bei der Disziplinarkommission der Wiener Rechtsanwaltskammer erstattet. Die Verhandlung dort hatte Zweifel an Österreichs Rechtsstaatlichkeit hervorgerufen, da es einem Verhör ähnelte, wo Frau N. die Angeklagte zu sein schien: Sie wurde von sechs Personen vernommen, durfte keine Fragen stellen, erhielt kein Protokoll und erfuhr auch den Namen des “Richters” nicht. Schließlich wurde der Anwalt vom Vorwurf der „standesrechtlichen Verfehlungen“ freigesprochen. Die Öffentlichkeit dürfe von Frau N. darüber jedoch nicht informiert werden, wie es ausdrücklich heißt.

Es ging um bloße Kurzauskünfte

Frau N. erwartet nun den Ausgang des Verfahrens beim OGH und argumentiert, dass es sich um eine erhebliche Rechtsfrage handle, die Bedeutung für die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit habe. Denn in ihrem Fall kann das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) weder direkt noch indirekt angewendet werden, zumal die Gespräche mit dem Anwalt keinem zivilgerichtlichen Verfahren zuordenbar waren. Sie habe kein Mandat erteilt und nur Auskunft zu verschiedenen Angelegenheiten einholen wollen. Der Anwalt brachte vor, dass Frau N. aufgrund ihrer anwaltlichen Erfahrung hätte wissen müssen, dass das RATG schon bei einer ersten telefonischen Auskunft angewendet werde. Dieser Argumentation schlossen sich auch die Vorinstanzen sowie die Disziplinarkommission der RAK Wien an. Jetzt wird der OGH darüber entscheiden. 

Tarifmodell nach deutschem Vorbild gefordert

Frau N. fordert für Österreich ein Tarifmodell nach deutschem Vorbild. Dort sind Anwaltshonorare generell leistbarer. Ist der Mandant Verbraucher, so darf ein Rechtsanwalt für Beratung oder Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr von höchstens 250 EUR sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr von höchstens 190 EUR (netto; zzgl. USt) verrechnen. Bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten liegt das Stundenhonorar in der Regel bei 250 EUR; der bundesweite Durchschnittssatz liegt bei rund 180 EUR; in der Praxis erhalten allenfalls 3 % der deutschen Rechtsanwälte einen höheren Stundensatz als 300 EUR. Anwälte verlangen in Österreich sehr unterschiedliche Beträge für Erstgespräche: zwischen EUR 120 - EUR 400; es gibt auch Anwälte, die für unverbindliche Gespräche und Erstauskünfte nichts verlangen. 

Zur Vorgeschichte: www.ots.at/presseaussendung/OTS_20160919_OTS0006

https://www.ots.at/redirect/honorarstreit1

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