• 31.01.2018, 14:51:02
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  • OTS0169

Wiener Neustädter Burschenschaft Germania: Etwaige Auflösung ist Fall für Behörde

Für den Verein Pennale Burschenschaft Germania, mit Sitz in Wiener Neustadt, wird derzeit die Möglichkeit einer behördlichen Auflösung geprüft.

Utl.: Für den Verein Pennale Burschenschaft Germania, mit Sitz in
Wiener Neustadt, wird derzeit die Möglichkeit einer
behördlichen Auflösung geprüft. =

Wien (OTS) - Eine bescheidmäßige Auflösung ist gemäß Paragraf 29 des
Vereinsgesetzes möglich, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den
Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

Die Wiener Neustädter Mittelschulverbindung "Burschenschaft Germania"
werde behördlich aufgelöst, "wenn strafrechtlich relevante
Aktivitäten des Vereins festgestellt werden", sagte Innenminister
Herbert Kickl nach dem Ministerrat. Dazu werde man die ohnehin
bereits laufenden Ermittlungen bzw. eine mögliche strafrechtliche
Verurteilung durch die Justiz abwarten müssen.

Im vorliegenden Fall konzentrieren sich die Ermittlungen auf mögliche
Verstöße einzelner Vereinsmitglieder gegen das Verbotsgesetz, wiewohl
auch strafrechtlich relevante Fehlverhalten einzelner Organwalter dem
Verein zugerechnet werden könnten. In einem Erkenntnis aus dem Jahr
2010 hielt es der Verfassungsgerichtshof für zulässig, dass ein
Verein behördlich aufgelöst werden kann, wenn „das strafwidrige
Verhalten des Organwalters als symptomatisch für den Verein insgesamt
gewertet werden muss".

Die Tatsachen, auf die sich eine behördliche Vereinsauflösung stützt,
müssen jedoch gerichtlich erwiesen sein. Gerade in Hinblick auf die
geltenden Grundrechte der EMRK, wie der Vereins- und
Versammlungsfreiheit, reicht der bloße Verdacht nicht als
Rechtfertigung einer Vereinsauflösung. Eine Frist oder andere
zeitliche Beschränkung für das behördliche Auflösungsverfahren sieht
das Gesetz nicht vor.

Aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, mit Prüfung aller
relevanten Umstände, kann derzeit über die Verfahrensdauer keine
Einschätzung abgegeben werden. Ob es letztlich zur Auflösung der
Wiener Neustädter Burschenschaft Germania kommen wird, fällt unter
die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörden –
Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener
Neustadt. Eine freiwillige Auflösung des Vereins selbst ist jederzeit
möglich.

Bei keinem der in Österreich gemeldeten Schüler- oder
Studentenverbindungen haben sich in den letzten fünf Jahren
Verdachtsmomente ergeben, die einen Anlass für eine erweiterte
Gefahrenerforschung, nach Prüfung durch einen
Rechtsschutzbeauftragten, oder eine kriminalpolizeiliche Erhebung
geboten hätten.

Die in Österreich gemeldeten Schüler- und Studentenverbindungen
müssen sich an die österreichische Rechtsordnung halten,
Vorverurteilungen oder Verallgemeinerungen sind abzulehnen .

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NIN

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