• 26.01.2018, 09:50:01
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  • OTS0019

AMS: Sperren von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe 2017 gestiegen

Im Vorjahr 111.451 Mal Sanktionen gesetzt - Um 7.647 oder 7,4% öfter als 2016

Utl.: Im Vorjahr 111.451 Mal Sanktionen gesetzt - Um 7.647 oder 7,4%
öfter als 2016 =

Wien (OTS) - Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe ist 2017 erneut gestiegen. Das Arbeitsmarktservice
(AMS) hat im Vorjahr 111.451 Mal Sanktionen gesetzt, um 7.647 oder
7,4% öfter als 2016. Zum Vergleich: Die Zahl der von Arbeitslosigkeit
Betroffenen, also jene Personen, die mindestens einen Tag im Jahr
arbeitslos waren, ist im Vorjahr mit rund 952.990 Personen leicht
gesunken (minus 8.024/minus 0,8%).

Während die Sperren wegen Versäumen der Kontrollmeldung (§49)
zurückgingen, stieg die Zahl der Sanktionen wegen Verweigerung oder
Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme an.
Insgesamt 23 Prozent (2016: 16%) der Sperren betrafen die
eigentlichen „Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes/ALVG). Konkret gab es insgesamt
19.247 (plus 2.690/plus 16,2%) Sperren nach § 10 des ALVG wegen
Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder
Schulungsmaßnahme. Wegen tageweise unentschuldigtem Fernbleiben einer
Schulungsmaßnahme wurden im Vorjahr 6.157 Mal (kein
Vorjahresvergleich) Sanktionen statistisch erfasst. Bei Sperren nach
§ 10 wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs
Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher
Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld ganz
gestrichen werden. Das kam 2017 in 237 Fällen vor (plus 1). „Der
Anstieg der § 10-er Sperren geht darauf zurück, dass im Vorjahr
erstmals Sperren bei tageweise unentschuldigtem Fernbleiben bei
Schulungsmaßnahmen statistisch erfasst wurden und es – bedingt durch
den höheren Arbeitskräftebedarf - vermehrte Rückmeldungen der
Unternehmen gab, die Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe waren“, erklärte Herbert
Buchinger, Vorstandsvorsitzender des AMS.

Knapp 50 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines
Kontrolltermins (§ 49 ALVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem
vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das
Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige
Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 55.227 Mal
(minus 3.043/minus 5,2%) der Fall. 27 Prozent der sogenannten Sperren
betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach § 11 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhalten Jobsuchende bei
Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld
ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 30.583 Personen
betroffen, um 1.842 Personen oder 6,4% mehr als noch 2016. Zum
längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000 Sanktionen
ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund 98.900 und stieg
im Jahr 2016 wieder auf rund 103.800 Fälle an.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AMS

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